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Rechtsbericht | Marokko | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht in Marokko

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht Marokkos ist in den Art. 532 ff. des Zivilgesetzbuches (Code des Obligations et des Contrats - ZGB) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

Das marokkanische Gewährleistungsrecht kennt sowohl den Rechtsmangel (Art. 532 a ZGB) als auch den Sachmangel (Art. 532 b ZGB).

Gewährleistung bei Vorliegen eines Rechtsmangels

Die Gewährleistung für Rechtsmängel umfasst zweierlei: Gemäß Art. 533 ZGB hat der Verkäufer jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, die mit dem Kauf vereinbarten Nutzungsrechte am Kaufgegenstand zu schmälern oder zu beseitigen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Kaufsache mit dem Recht eines Dritten belastet ist, obwohl lastenfreies Eigentum beziehungsweise eine ausschließliche Lizenz vereinbart war.

Des Weiteren betrifft die Rechtsmängelhaftung die Besitzentziehung infolge eines rechtsgültigen Herausgabeanspruch eines Dritten, den dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Kaufsache geltend macht (Art. 534 ZGB). Artikel 535 ZGB konkretisiert die Haftung wegen Entzug des Besitzes in der Weise, dass dieser substantiell sein muss. Wenn der Käufer also nur teilweise aufgrund eines Drittrechts in seinem Besitz an der Kaufsache gestört wird, muss diese Teilentziehung erheblich sein. Sie ist dann erheblich, wenn sie so schwer wiegt, dass der Käufer die Kaufsache nicht erworben hätte, hätte er die Einschränkung vor dem Kauf gekannt (Art. 534, 535 ZGB). 

Gewährleistung bei Vorliegen eines Sachmangels

Ähnliches gilt für den Sachmangel. Auch hier muss die Minderung des Wertes oder die Tauglichkeit der Kaufsache für den vertraglichen Zweck die Bagatellgrenze überschreiten (Art. 549 ZGB). Zudem haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer kannte oder bei üblicher Sorgfalt hätte erkennen können (Art. 569 ZGB). Etwas anderes gilt im Hinblick auf die Mängel, die der Käufer hätte erkennen können, wenn der Verkäufer deren Abwesenheit zugesichert hat.

Nachdem der Käufer die Kaufsache empfangen hat, muss er sie unverzüglich auf Mängel untersuchen. Einen festgestellten Mangel hat der Käufer dem Verkäufer sieben Tage nach Empfang der Kaufsache anzuzeigen (Art. 553 Abs. 1 ZGB). Unterlässt er dies, gilt die Sache als mängelfrei akzeptiert, es sei denn, der Mangel war bei einer normalen Untersuchung nicht erkennbar oder der Käufer war unverschuldet an der Untersuchung gehindert. In letzteren Fällen hat der Käufer den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen (Art. 553 Abs. 2 ZGB).

Gewährleistungsrechte

An Gewährleistungsrechten kennt das marokkanische Recht den Rücktritt vom Vertrag, die Minderung (Art. 560 ZGB) und den Schadensersatz. Beim Rücktritt gibt der Käufer die Sache und die daraus gezogenen Gewinne an den Verkäufer zurück. Im Gegenzug erhält der Verkäufer den Kaufpreis und etwaig entstandene Kosten, inklusive Aufwendungen (Art 563 ZGB). Ist die Kaufsache untergegangen, hat der Käufer nur einen Anspruch auf Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises, wenn der Untergang auf den Mangel zurückzuführen ist. Hat der Käufer die weitere Verschlechterung der bereits mangelhaften Sache dagegen verschuldet, so bleibt ihm nur die Minderung (Art. 564 ZGB). Will der Käufer den Gegenstand hingegen ohnehin behalten, so verzichtet er damit sowohl auf seinen Rücktritts- als auch auf seinen Minderungsanspruch und ist in diesem Fall auf Schadensersatz beschränkt (Art. 556 Abs. 1 ZGB).

Die Gewährleistung kann gemäß Art. 544 ZGB auch vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch nur in Bezug auf den Schadensersatz, nicht in Bezug auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Gewährleistungsrechte verjähren bei beweglichen Sachen innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe (Art. 573 Abs. 2 ZGB).

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