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Rechtsbericht | Marokko | Immobilienrecht

Immobilienrecht in Marokko

Der Erwerb von Immobilien ist Ausländern in Marokko grundsätzlich freigestellt. Ausgenommen ist allein der Grundstückserwerb für Investitionen im Agrarsektor.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

Jedoch haben ausländische Investoren im Agrarsektor in der Regel die Möglichkeit, langjährige Pachtverträge abzuschließen.

Der Erwerb von Grundeigentum im Wege der Veräußerung (zum Beispiel durch Kauf) bedarf der Eintragung in das Grundbuch (Art. 7 Grundbuchgesetz - GBG). Außerhalb des Grundbuchs ist ein Erwerb nach islamischem Gewohnheitsrecht durch Ersitzung möglich. F für Ausländer kommt dies unter anderem wegen der Rechtsunsicherheit eines solchen Erwerbs nicht in Frage.

Im Gegensatz zum Sachkauf, bei dem das Eigentum bereits mit Vertragsschluss auf den Käufer übergeht (Art. 491 ZGB), erfordert der Erwerb einer Liegenschaft die Eintragung in das Grundbuch, damit der Käufer/Erwerber sein Eigentumsrecht auch gegenüber Dritten geltend machen kann (Art. 489 ZBG i.V.m. den Regelungen des GBG). Die Gerichte erster Instanz führen die Grundbücher (Art. 9 GBG). Die Parteien müssen den Kaufvertrag für ein Grundstück von einem Notar beglaubigen lassen (Gesetze Nr. 18-00, 44-00 und 52-00), welcher den Verkauf an die marokkanische Devisenbehörde (Office des Changes) meldet. Üblich ist, dass ein bereits rechtlich bindender „Vorvertrag“ abgeschlossen wird. Es ist dann eine Kaution von 10 bis 40 Prozent beim Notar zu hinterlegen. Im Anschluss daran erhält der Notar die Grundeigentumsurkunde, welche zum Erwerb des Eigentums notwendig ist. Zu beachten ist hier, dass alle Mitglieder der Familie zustimmen müssen, sofern es sich um einen Weiterverkauf handelt. Dadurch kann sich der Verkauf beträchtlich in die Länge ziehen. Im Anschluss daran erfolgt die Unterzeichnung des Kaufvertrages vor dem Notar und die verbleibende Kaufsumme inklusive der Nebenkosten für Notar und Steuern wird fällig. Neben dem Kaufpreis fallen in der Regel die folgenden weiteren Kosten an:

  • Registrierungsgebühr in Höhe von 4 Prozent des Grundstückswertes, sofern das Grundstück entwickelt wird (sonst die übliche Gebühr in Höhe von 6 Prozent des Grundstückswertes);
  • Notariatssteuer in Höhe von 1 Prozent des Grundstückswertes;
  • Landerhaltungssteuer in Höhe von 1 Prozent des Grundstückswertes;
  • Gebühr des Notars, welche in der Regel mit bis zu 1 Prozent des Transaktionswertes bemessen wird (Höhe der Gebühr ist Verhandlungssache);
  • Grundsteuer in Höhe von 1,5 Prozent

Das materielle Grundstücksrecht regelt der dahīr fixant la législation applicable aux immeubles immatriculés sowie Gesetz Nr. 39-08 betreffend Immobilienrechte. Namentlich sind dort die einzelnen dinglichen Rechte, wie Eigentum, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Hypothek etc. geregelt, deren Entstehen und Inhalt sowie Regelungen zum privaten Nachbarschaftsrecht.

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