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Rechtsbericht | Marokko | Sicherungsmittel

Sicherungsmittel in Marokko

Das marokkanische Recht kennt eine Vielzahl an Sicherungsmitteln.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

Vom Aval (Art. 180 - Code de Commerce - HGB) oder der Bürgschaft (Art. 1117 ff. ZGB) über den Eigentumsvorbehalt, die Abtretung von Forderungen (Art. 189 ff. ZGB; für Kaufleute Art. 529 ff. HGB), die Schuldübernahme (Art. 217 ff. ZGB), den Schuldschein, die Verpfändung (Art. 1170 ff. ZGB) bis hin zur Hypothek (Art. 157 ff. Dahir fixant la législation applicable aux immeubles immatriculés).

Anzumerken ist noch, dass - im Gegensatz zum deutschen Recht - das marokkanische Recht nicht die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Übereignungsgeschäft kennt. Der Käufer erwirbt grundsätzlich bereits mit Abschluss des Vertrages das Eigentum (Art. 491 ZGB). Nichtsdestotrotz können die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

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