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Zollbericht Mauritius Warenbegleitpapiere

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Die Einfuhr von Waren ist an Formalitäten geknüpft. Werden diese nicht eingehalten oder fehlen Dokumente bei der Wareneinfuhr, kann es zu Verzögerungen in der Abwicklung kommen.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Bei Verstößen, fehlenden oder falschen Unterlagen sind nicht nur Verzögerungen in der Abwicklung möglich, der Zoll kann zudem zusätzliche Zollgebühren verlangen, die Ware beschlagnahmen und/oder Strafen verhängen. Beachten Sie deshalb folgende Formalitäten: 

Registrierungen

Importeure müssen sich bei der mauritischen Zollbehörde (Mauritius Revenue Authority - MRA) und bei der Abteilung für Unternehmens- und Gewerbeanmeldung (Corporate and Business Registration Department) registrieren, um eine Steuerkontonummer (Tax Account Number) für die Zollanmeldung sowie eine Nummer der Gewerbeanmeldung (Business Registration Number) zu erhalten.

Meldepflicht vor Ankunft der Ware

Die Ankunft von Importsendungen ist vorab anzuzeigen.

Warenanmeldung: Fristen und Anforderungen

Verkehrsweg

Fristen für die Warenmeldung vor Ankunft der Ware

Anforderungen an das einzureichende Formular

Schiff

Spätestens 24 Stunden nach der Beladung im letzten Abfahrtshafen

Übersicht der einzureichenden Formulare

elektronisch über das Single Window TradeNet

in englischer Sprache

vom Spediteur oder einem autorisierten Vertreter 

Flugzeug

Spätestens 4 Stunden vor Ankunft des Flugzeuges

Einzureichendes Formular

elektronisch über TradeNet oder das System der International Society for Aeronautical Telecommunications hinterlegen und bei Ankunft in Papierform vorlegen

in englischer Sprache

vom Piloten oder einem autorisierten Vertreter 

Quelle: https://www.mra.mu/index.php/customs1/import/inward-manifests-and-berthing-landing-of-vessels-aircrafts; https://www.mra.mu/index.php/13-customs?start=30


Weitere Informationen zu den Meldepflichten

Zollanmeldung

Für die Abwicklung aller eingeführten Waren ist eine Zollanmeldung (Bill of Entry (BOE)) vorzulegen. Sie ist in englischer Sprache zu erstellen und enthält alle Angaben über die Ware.

Die Abgabe der BOE erfolgt in der Regel elektronisch über TradeNet. Dies setzt voraus, dass der Importeur bei der MRA und  im TradeNet registriert ist. Bei elektronischer Abgabe über TradeNet wird eine Bearbeitungsgebühr von 140 MUR (circa 2,88 EUR) fällig. Verlangt die Zollverwaltung eine Zollanmeldung in Papierform, ist das entsprechende Briefpapier mit dem Aufdruck "Mauritius Customs Single Goods Declaration" zu verwenden. 

Die Zollanmeldung kann vom Einführer selbst oder einem zugelassenen Zollagenten vorgenommen werden. Es dürfen nur vom Generaldirektor der Zollbehörde zugelassene Zollagenten eingesetzt werden. Die Zollanmeldung ist spätestens fünf Werktage nach Eintreffen der Ware in Mauritius abzugeben.

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Das Programm des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) findet seit 2008 Anwendung.

Ein AEO profitiert von zahlreichen Vorteile, wie zum Beispiel:

  • Beschleunigte und vereinfachte Abfertigung von Waren;
  • Elektronische Abgabe der Zollanmeldung;
  • Elektronische Zahlung von Einfuhrabgaben;
  • Möglichkeit des Zahlungsaufschubs;
  • Geringerer Aufwand bei Warenkontrollen.

Unternehmen, die an internationalen Lieferketten beteiligt sind und zollrelevante Tätigkeiten ausüben, können den AEO-Status beantragen. Dazu gehören Hersteller, Importeure, Ausführer, Logistikunternehmen, Spediteure, Makler und Zollagenten. 

Weitere Informationen zum AEO in Mauritius 

Formulare: Application for AEO Certificate / AEO Questionaire

Warenbegleitpapiere 

Neben der Zollanmeldung sind abhängig von der Ware noch weitere Dokumente elektronisch einzureichen:

  • Rechnungen
  • Frachtdokumente
  • Eventuell
    • Packliste
    • Ursprungsnachweis
    • Versicherungszertifikat
    • Einfuhrgenehmigung/-lizenz
  • Verkaufsbestätigung
  • und je nach Ware sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen.

Handelsrechnung

Für die Wareneinfuhr ist eine in englischer Sprache ausgestellte Handelsrechnung erforderlich. Diese ist als gescannte Kopie über TradeNet einzureichen. Originale sind den Zollbehörden nur auf Verlangen vorzulegen. Folgende Angaben sind auf die Handelsrechnung zu drucken:

  • Name und Anschrift des Absenders und Empfängers (des Käufers, falls abweichend zum Empfänger)
  • Ausstellungsdatum
  • Menge der Ware
  • genaue Warenbeschreibung
  • FOB-Wert der Ware
  • Angabe jeglicher Beiträge, die den Endbetrag beeinflussen
  • Gesamtkosten
  • Erklärung über die Richtigkeit dieser Rechnung
  • Unterschrift des Exporteurs

Daneben ist es im internationalen Handel üblich, die folgenden Angaben ebenfalls auf die Handelsrechnung zu drucken:

  • Rechnungsnummer
  • Ausstellungsort
  • Ursprungsland
  • Angaben zum Transport
  • Liefer- und Zahlungsbedingungen 
  • Anzahl und Art der Packstücke
  • Preis pro Stück und Menge

Packliste

Eine detaillierte Packliste ist nur dann beizufügen, wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht der einzelnen Packstücke beziehungsweise der gelieferten Ware enthält. Die Packliste ist in englischer Sprache zu erstellen. Die einzelnen Waren müssen dabei übersichtlich mit Warenbeschreibung, Marken, Nummern, Importlizenznummer, Brutto- und Nettogewicht sowie Lieferbedingungen aufgelistet werden. Es ist kein spezielles Formblatt notwendig. 

Frachtdokumente

Bezüglich der Luftfracht spricht man von einem Luftfrachtbrief (Air Waybill). Bei der Seefracht dagegen von einem Konnossement (Bill of Lading). Beide Dokumente enthalten Einzelheiten zum Warentransport und sind bei der Zollabfertigung vorzulegen. Normalerweise werden die Dokumente in englischer Sprache vom Spediteur oder seinem Vertreter vorbereitet. 

Warenverkehrsbescheinigung und Präferenz-Ursprungserklärung 

Mit einem Präferenzdokument können Waren zollbegünstigt oder sogar zollfrei eingeführt werden. Präferenzpapiere dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach den geltenden Ursprungsregeln des jeweiligen Handelsabkommens erfüllt sind.

Das Ursprungsprotokoll zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen dem östlichen und südlichen Afrika (ESA) und der EU legt die Ursprungsnachweise und die entsprechenden Regeln zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs fest.

Seit dem 1. September 2020 findet für EU-Ausführer der Registrierte Ausführer (REX) Anwendung. Demnach kann der EU-Ursprung im Rahmen des Interims-WPA für Sendungen ab 6.000 Euro lediglich über eine Erklärung zum Ursprung durch einen REX erfolgen. Für Sendungen bis 6.000 EUR Warenwert kann weiterhin jeder Ausführer eine Erklärung zum Ursprung ausstellen, die auf die Handelsrechnung oder auf ein anderes Handelspapier gedruckt wird. Die Erklärung muss dabei nach folgendem Wortlaut abgegeben werden: "The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin.". Weitere Sprachfassungen können Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2020 entnommen werden.

Weitere Informationen:

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