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Zoll
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Zollbericht Mauritius Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Der Customs Act 1988 unterscheidet zwischen verschiedenen Zollverfahren.
18.10.2022
Von Melanie Hoffmann | Bonn
Um Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren bereits in der Zollanmeldung anhand eines Customs Procedure Code/CPC hinterlegt werden. Der Code signalisiert, ob die Erklärung für einen Import, Export, Transit oder einen anderen in einer Zollumgebung möglichen Umstand bestimmt ist.
Waren, die im Zollgebiet von Mauritius verbleiben und dort verwendet oder verbraucht werden sollen, müssen über das Zollverfahren "home consumption" abgewickelt werden. Waren können entweder direkt bei Einfuhr in Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr abgewickelt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel wenn die Ware aus einem Lager entnommen wird.
Um die Freigabe zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erhalten, müssen neben der Zollanmeldung auch alle weiteren Warenbegleitpapiere elektronisch über TradeNet eingereicht und die Einfuhrzölle, Steuern sowie sonstige Abgaben beglichen werden. Die anfallenden Einfuhrabgaben sind innerhalb von 14 Werktagen nach Abgabe der Zollanmeldung zu entrichten.
Waren, die das Zollgebiet betreten oder verlassen, können zur Lagerung (warehousing of goods) in einem zugelassenen Lager angemeldet und dort bis zu drei Jahre (36 Monate) gelagert werden. Während der Lagerung befinden sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Vor Freigabe der Waren müssen alle Abgaben vollständig gezahlt werden. Wird die Ware nach der Einlagerung in den freien Verkehr verbracht, fallen Zölle und Gebühren an.
Mauritius unterscheidet zwei Arten von Zolllagern:
Formular: Bond for the warehousing of goods
Weitere Informationen in den Customs Regulations 1989, Kapitel 38-48
Die Durchfuhr oder Umladung der entsprechenden Waren ohne Entrichtung der Zölle und Steuern ist nur dann möglich, wenn der Eigentümer der Ware einen entsprechenden Antrag beim Generaldirektor gestellt hat.
Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt 110
Waren können vorübergehend in Mauritius eingeführt werden, wenn beabsichtigt ist, diese innerhalb von 12 Monaten nach Einfuhr in unverändertem Zustand wieder auszuführen. Eine Sicherheit, zum Beispiel in Form einer Barkaution, in Höhe der Einfuhrabgaben ist bei Einfuhr der Waren zu hinterlegen, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet wird.
Formular: Security to Customs (Temporary Admission) Section 21 of the Customs Act
Mauritius akzeptiert zudem die Anwendung des Carnet A.T.A.-Verfahrens (internationales Zollpassierscheinheft), welches eine vorübergehende abgabenfreie Einfuhr ermöglicht. Mit einem solchen Carnet können jedoch nur folgende Waren abgabenfrei eingeführt und später wieder ausgeführt werden: Berufsausrüstung sowie Ausstellungs- und Messegüter. Waren, die von vornherein im Ausland verbleiben sollen, können nicht mit einem Carnet A.T.A. eingeführt werden. Güter, die vorerst mit einem Carnet eingeführt wurden, dann aber doch im Ausland verbleiben sollen, müssen der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden.
Weitere Informationen zur vorübergehenden Einfuhr und zum Carnet A.T.A.
Der Generaldirektor kann die Überführung von Waren in den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen zulassen (Abschnitt 21A und 91A Customs Act).
Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Während sich Waren in der aktiven Veredelung befinden, sind diese von Zöllen, Verbrauchsteuern und weiteren Abgaben befreit. Einerseits können Waren zur Veredelung mit anschließendem Export einfuhrabgabenfrei eingeführt werden (Inward Processing), andererseits können aber auch für die zu veredelnden Waren Einfuhrabgaben entrichtet werden, die dann bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend veredelter Waren erstattet werden (Drawback-Verfahren).
Formulare:
Passive Veredelung bedeutet, dass Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingeführt werden. Auf den Wert der Ausbesserung wird kein Zoll erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt davon unberührt und ist bei der Einfuhr zu zahlen (vgl. Notice v. 5. Oktober 2022).
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