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Rechtsbericht | Mexiko | Umweltschutzrecht

Umweltschutzrecht in Mexiko

Mexiko ist eines der lateinamerikanischen Länder mit spezifischen gesetzlichen Regelungen zum Klimawandel.

Von Dr. Julio Pereira | Bonn

Mexiko verfügt über ein umfangreiches gesetzliches Repertoire in Umweltangelegenheiten. Dieses umfasst Verfassungsbestimmungen zum Umweltschutz, verschiedene Gesetze zu Themen wie ökologisches Gleichgewicht, biologische Sicherheit, Bio-Produkte, nachhaltige ländliche Entwicklung sowie die entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von verschiedenen öffentlichen Kontroll- und Aufsichtsorganen erlassen werden. Von diesem breiten Spektrum an Normen hat das 2012 erlassene Allgemeine Gesetz zum Klimawandel (Ley General de Cambio Climático - LGCC) als wirtschaftspolitisches Instrument zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der LGCC wurde 2018 grundlegend reformiert und ist zum wichtigsten mexikanischen Rechtsinstrument für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung geworden.

Allgemein zielt das Gesetz darauf ab, die Umsetzung der Nationalen Politik zum Klimawandel (Política Nacional de Cambio Climatico) zu regeln, zu fördern und zu ermöglichen, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Auch Bundesländer und Gemeinden haben im Gesetz festgelegte Verpflichtungen. Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Verwirklichung von Art. 4 der mexikanischen Verfassung (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), der das Recht jedes Menschen auf eine gesunde Umwelt für seine Entwicklung und sein Wohlbefinden festschreibt. Sowohl das Pariser Abkommen als auch das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen werden in dem Gesetz ausdrücklich berücksichtigt. Ebenfalls zum Ausdruck kommt das Ziel des mexikanischen Staates, den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und kohlenstoffarmen Wirtschaft zu schaffen (Art. 1 VII und Art. 33 II LGCC).

Zu den langfristigen Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels gehören die Stromerzeugung sowie der schrittweise Ersatz der Nutzung und des Verbrauchs fossiler Brennstoffe durch erneuerbare Energiequellen (Art. 33 III LGCC). Im Mittelpunkt solcher Strategien stehen Anreize für Forschung und Entwicklung neuer Technologien sowie wirtschaftliche und steuerliche Anreize für die Konsolidierung umweltfreundlicher Industrien und Unternehmen (Art. 33 XIII und Art. 102 XIV LGCC).

Das LGCC bringt auch konkrete Mechanismen zur Sanktionierung von Emissionsquellen (Fuentes emisoras), die Treibhausgase ausstoßen. So wurde beispielsweise ein Informationssystem geschaffen, mit dem die Quellen von Schadstoffemissionen nach Sektoren, Subsektoren und Wirtschaftstätigkeiten ermittelt werden. Es handelt sich um ein öffentliches Register (Registro Nacional de Emisiones) der Emissionsquellen. Durch dieses System können juristische und natürliche Personen mit Sitz in Mexiko verpflichtet werden, in regelmäßigen Berichten Daten über ihre direkten oder indirekten Emissionen zu liefern (Art. 87 und 88 LGCC). Die Verpflichtung ergibt sich aus der Art von Schadstoffe wie Kohlendioxid, Methan u. a. und der Menge von Emissionen, gemessen in Tonnen pro Jahr.

Die Unternehmen unterliegen der Kontrolle durch das zuständige Sekretariat (Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales), das die Echtheit der vorgelegten Daten überprüft und Sanktionen verhängt (Art. 111 bis 114 LGCC). Im Falle der Verheimlichung von Informationen kann die Bundesstaatsanwaltschaft für Umweltschutz (Procuraduría Federal de Protección al Ambiente) Geldstrafen verhängen, die auf der Grundlage des geltenden örtlichen Mindestlohns berechnet werden. Sowohl die Unterlassung von Informationen als auch andere Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz können zur Verhängung von Sicherheitsmaßnahmen (medidas de seguridad) führen, die im Allgemeinen Gesetz über das ökologische Gleichgewicht und den Umweltschutz (Ley General del Equilibrio Ecológico y la Protección al Ambiente - LGEEPA) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmen gehört die vorübergehende, teilweise oder vollständige Schließung der Anlagen des Unternehmens (Art. 170 LGEEPA).

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