Zoll und Einfuhr kompakt Moldau Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zoll und Einfuhr kompakt - Moldau

Zoll und Einfuhr kompakt - Moldau gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

  • Moldau ist Vertragsstaat einiger Freihandelsabkommen.

    Moldau - EU

    Zwischen der EU und Moldau besteht ein Assoziierungsabkommen, welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst. Das Freihandelsabkommen (Deep and Comprehensive Free Trade Agreement) ist seit dem 1. Juli 2016 in Kraft. Es sieht nicht nur die Abschaffung von Zöllen vor, sondern auch den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse und die Angleichung moldauischer Rechtsetzung an europäische Normen im Bereich des grenzüberschreitenden Handels.

    Zudem trägt Moldau seit dem 22. Juni 2022 den Status EU-Bewerberlandes. 

    CEFTA

    Moldau ist Mitglied des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), welches 2006 in Kraft trat. Neben Moldau sind auch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo Vertragsparteien.

    GUS

    Moldau ist Mitglied der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Im Rahmen der GUS besteht ein Freihandelsabkommen, das heißt die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse und gewähren einander Zollpräferenzen. Daneben hat Moldau weitere bilaterale Freihandelsabkommen, wie beispielsweise mit Georgien, der Türkei, Kirgisistan und der Ukraine.

    Moldau - Türkei

    Das Freihandelsabkommen zwischen Moldau und der Türkei unterzeichneten die Vertragsparteien am 11. September 2014 in Chisinau, am 1. November 2016 trat es in Kraft. Vor dem klaren Ziel, den Handel und die wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern, wurde eine Liberalisierung für rund 9.000 Zollpositionen beschlossen, alle administrativen Hindernisse beseitigt und Einfuhrzölle abgeschafft. 

    WTO

    Moldau ist seit dem 26. Juli 2001 Mitglied der Welthandelsorganisation WTO.

    Karin Appel

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung bei der Einfuhr von Waren in Moldau ist sowohl schriftlich als auch elektronisch möglich. Sie muss innerhalb der ersten 72 Stunden nach Grenzüberquerung stattfinden. Zollanmelder kann jede Person sein, die berechtigt ist, über die Waren zu verfügen. Bei der elektronischen Zollanmeldung ist jedoch eine elektronische Signatur notwendig. Beiden Zollanmeldungen müssen die notwendigen Warenbegleitpapiere beigefügt werden.

    Die elektronische Anmeldung erfolgt über das moldawische Zollinformationssystem auf Grundlage des automatisierten Systems für Zolldaten (ASYCUDA World). Innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe der elektronischen Anmeldung müssen die Einfuhrzollanmeldung sowie weitere für die Zollabfertigung notwendige Dokumente in eingescannter Form vorliegen.

    Spätestens 72 Stunden nach der Zollanmeldung sind die Waren beim Zoll zu stellen.

    Moldauische Importeure müssen beim Zollamt in Moldau zwingend akkreditiert sein, ansonsten dürfen sie keine Waren einführen. Ausländische Unternehmen, die in Moldau Handelsaktivitäten durchführen möchten, müssen bei der Behörde für öffentlicher Dienste registriert sein. Mit einer dortigen Registrierung, werden sie automatisch bei der Steuerbehörde angemeldet und erhalten eine Steueridentifikationsnummer.

    Begleitpapiere

    Der Zollanmeldung müssen folgende Warenbegleitpapiere zwingend beigefügt werden:

    • Zollwerterklärung
    • Handelsrechnung oder Pro-forma-Rechnung
    • Fracht- und Beförderungspapiere
    •  je nach Warenart evtl. Lizenzen, Erlaubnisse, phytosanitäre und veterinäre Gesundheitszeugnisse
    • ggf. Zertifikat des nichtpräferenziellen Ursprungs 

    Ein präferenzielles Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung ist notwendig, wenn man von den Präferenzen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Moldau profitieren möchte.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    In diesem Verkehr abgefertigte Waren werden nach Zahlung aller Einfuhrabgaben wie moldauische Waren behandelt und können frei in Moldau verkehren.Dies gilt nicht für solche Waren, für die Einfuhrverbot besteht.

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  • Der Zollkodex Moldaus gewährt seinen Importeuren einige besondere Zollverfahren, die zum Beispiel finanzielle Vorteile bringen. 

    Zolllager

    Die Waren können für das Zolllagerverfahren angemeldet werden, bevor beispielsweise die Überführung zum freien Verkehr beantragt wird. Die Zolllager werden in Moldau ausschließlich privat betrieben, stehen aber unter zollamtlicher Überwachung und unterscheiden sich nur danach, ob das Lager für alle Anmelder offen (offenes Zolllager) ist oder nur Waren des Lagerinhabers dort gelagert werden dürfen (geschlossenes Zolllager). Die Lagerdauer ist gesetzlich nicht beschränkt. Bevor die Waren aus dem Lager gehen, müssen jedoch alle zollbezogenen Gebühren entrichtet worden sein.

    Vorübergehende Verwendung

    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Waren angemeldet werden, die nach Moldau eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden. Lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch ist als Abnutzung zugelassen. Die maximal zugelassene Zeit, für die eine Bewilligung erteilt wird, beträgt drei Jahre.

    Das Verfahren zur vorübergehende Verwendung muss entweder bei den moldawischen Zollbehörden genehmigt werden oder ist mit der Vorlage eines Carnets ATA möglich. 

    Folgende Waren können unter anderem mit dem Carnet ATA vorübergehend ein- und wieder ausgeführt werden:

    • Messe- und Ausstellungswaren;
    • Proben und Muster;
    • Berufsausrüstung;
    • Verpackungsmaterial, Behälter, etc.

    Mit dem Carnet ATA werden Waren abgabenfrei eingeführt. Für die reguläre vorübergehende Verwendung werden Abgaben in Höhe von fünf Prozent des Zollwertes je angefangenem Kalendermonat erhoben.

    Vorübergehende Lagerung

    Zu unterscheiden von dem Zolllagerverfahren und der vorübergehenden Lagerung ist das Verfahren der vorübergehenden beziehungsweise vorläufigen Lagerung. Die Lagerung von Waren erfolgt in bestimmten Räumen, die von Zollagenten (Dienstleistern) zu diesen Zwecken gegen Zahlung einer Kaution und gemäß den, vom Zolldienst festgelegten Anforderungen angemietet werden können. Um die vorübergehende Lagerung nutzen zu können, müssen die Waren beim moldawischen Zoll angemeldet werden und die entsprechenden Räumlichkeiten angegeben werden.

    Die vorübergehende Lagerung ist für einen Zeitraum von maximal 20 Tagen möglich. In bestimmten Ausnahmefällen kann diese Maximaldauer jedoch von den Zollbehörden auf 60 Tage verlängert werden. 

    Die vorläufige Verwahrung endet mit der Abgabe der Zollanmeldung zur zollamtlichen Überführung der gesamten gelagerten Warenmenge oder bei mehrteiliger Auslagerung der letzten Warenmenge.

    Aktive Veredelung

    Im Zollverfahren der aktiven Veredelung können Waren eingeführt, repariert, be- oder verarbeitet und anschließend wieder ausgeführt werden, ohne dass Zölle und Einfuhrsteuern erhoben werden. Um dieses Verfahren nutzen zu können, müssen Importeure bei den moldawischen Zollbehörden eine Bewilligung beantragen. 

    Versandverfahren

    Waren, die durch die Republik Moldau befördert werden sollen, sind im Versandverfahren bei den Zollbehörden anzumelden. Das Versandverfahren ist auch mit dem Carnet TIR möglich.

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

    Moldau hat ein Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) und bietet diesen eine vereinfachte Zollabwicklung. Grundlagen dieses Konzepts sind Zuverlässigkeit und die Einhaltung von Vorschriften durch die beteiligten Personen. Importeure, die beim Zollamt registriert sind, können den AEO-Status beantragen, wenn sie die geltenden Anforderungen erfüllen. Zu den Anforderungen gehören die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften, nachgewiesene Zahlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der Geschäftspartner in der Lieferkette sowie angemessene Sicherheitsstandards.

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte profitieren von vielen Erleichterungen in Bezug auf Zollkontrollen. Dazu gehören mehr Sicherheit bei Handelstätigkeiten und weniger physische und dokumentarische Kontrollen und Überwachungen sowie vereinfachte Abgaben von Zollanmeldungen.

    Karin Appel

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Die Einfuhrabgaben können entweder per Überweisung oder auch bar beim Zoll beglichen werden. Die Höhe der Zollsätze richtet sich nach dem Zolltarif, der gemäß Harmonisierten System der Weltzollorganisation aufgebaut ist. Die ersten sechs Stellen jeder einer bestimmten Ware zugeordneten Warennummer sind weltweit identisch.

    Die Einfuhr der meisten Waren mit Ursprung in der EU ist zollfrei möglich. Einige Waren wie Wein, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einige Fleischerzeugnisse, Gemüse und Obst sowie Textilerzeugnisse unterliegen einem graduellen Zollabbau. 

    Um die Zollfreiheit, wenn sie besteht, in Anspruch nehmen zu können, muss die Ursprungseigenschaft der jeweiligen Ware bei der Einfuhr bescheinigt werden. Dies geschieht entweder durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine vom Ausführer auf einem Handelspapier abgegebene Erklärung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird auf Antrag vom deutschen Zoll ausgestellt.

    Auf dem Handelspapier, meistens auf der Rechnung, kann nur ein ermächtigter Ausführer für Waren in unbegrenzter Menge die Ursprungserklärung ausfertigen. Bei Warensendungen, die Ursprungserzeugnisse bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro enthalten, kann jeder Ausführer die Ursprungserklärung ausfertigen. Die Erklärung muss maschinenschriftlich auf der Rechnung erfolgen und eigenhändig vom Ausführer unterzeichnet werden. Die Erklärung muss in folgender Weise verfasst sein: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“ Eine abweichende, eigenmächtige Textfassung ist nicht zulässig. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft erfolgt nach den Vorgaben des Protokolls II im Anhang des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Moldau. 

    Fällt bei der Einfuhr ein Zoll an, so wird er anhand des Zollwerts der Ware bemessen. Der Zollwert ist in der Regel der sogenannte CIF-Wert, das heißt der tatsächlich gezahlte Kaufpreis zuzüglich der angefallenen Verpackungs- sowie Beförderungskosten bis zur moldauischen Grenze.

    Zollabfertigungsgebühren

    Für die Warenabfertigung erhebt der moldauische Zoll Gebühren. Für die Abfertigung zum freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung angemeldeter Waren erhebt der Zoll 0,4 Prozent des Zollwertes, ab einem Warenwert von mehr als 1.000 Euro, jedoch nicht mehr als 1.800 Euro. Bei der vorübergehenden Verwendung werden die gleichen Gebühren fällig, wenn die Waren für mehr als zwei Monate in Moldau verwendet werden. Für die Abfertigung von Waren, die zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, erhebt der Zoll 0,05 Prozent des Warenwerts, wenn die Dauer der vorübergehenden Verwendung zwei Monate nicht übersteigt, und die Waren für Ausstellungen und Messe, für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen eingeführt werden.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Moldau in der Regel 20 Prozent. Ein ermäßigter Einfuhrumsatzsteuersatz von acht Prozent wird für bestimmte Waren wie pharmazeutische Erzeugnisse, Backwaren, Medizinprodukte, lebende Tiere, Obst und Gemüse erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich anfallender Zölle, Gebühren und weiteren Steuern oder Abgaben ohne Einfuhrumsatzsteuer. Damit entspricht der Lieferpreis dem Zollwert.

    Folgende Waren können mit einem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz von acht Prozent in Moldau eingeführt werden:

    Liste der Waren mit ermäßigtem Einfuhrumsatzsteuersatz von 8 Prozent

    Warenbezeichnung 

    HS Code 

    Brot und Backwaren

    90120000, 190540, 190590300, 190590600,
    190590900

    Milch und Milcherzeugnisse

    0401, 0402, 0403, 0405, 040610300 und 040610500

    Bestimmte Arzneimittel

    3001-3004

    Erdgas und Flüssiggas 

    2711

    Frische Zuckerrüben

    1003, 1004, 1005, 1007, 1201, 1205, 120600, 1209

    Zuckerrübenzucker

    feste Biobrennstoffe zur Erzeugung von Strom, Wärme und Warmwasser

    Dill und Petersilie

    0713, 071420100, 080231000, 080610,

    Liste nicht abschließend, vollständige Liste ist in der Quelle nachzulesenQuelle: Finanzministerium Moldau


    Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind folgende technische Ausrüstungsgegenstände:

    Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen

    Warennummer

    Warenbezeichnung

    8422.30.000

    Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8424.81.100

    Apparate für die Bewässerung

    8424.81.910

    Spritz- und Streugeräte, die für die Montage an landwirtschaftlichen Zugmaschinen oder zum Schleppen durch diese Zugmaschinen bestimmt sind

    8432

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

    8433

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

    8436

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

    8437

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

    8458

    Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    8459

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Dreh-zentren) der Position 8458

    8701

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

    Liste nicht abschließend, vollständige Liste in Quelle nachzulesenQuelle: Finanzministerium Moldau

    Karin Appel

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  • Verbrauchssteuern werden auf Kaviar, Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, chemische Erzeugnisse, Duftstoffe, Pelzfelle, Schmuck und Fahrzeuge erhoben.

    Verbrauchssteuer

    Die Verbrauchsteuersätze und die Bemessungsgrundlagen sind in den Anhängen I und II zum Abschnitt IV des Steuergesetzbuches Moldaus aufgeführt. Nachstehend einige Beispiele für verbrauchsteuerpflichtige Waren und die Verbrauchsteuersätze.

    Verbrauchssteuer

    Warennummer

    Warenbezeichnung

    Verbrauchsteuersatz in moldauischen Leu je steuerpflichtiger Einheit in 2023

    2205

    Wermut und andere Weine aus Weintrauben mit zugesetzten pflanzlichen oder Aromastoffen

    17,37/l

    160431000 

    Kaviar

    25 % des Verkaufspreises (ohne Mehrwertsteuer)

    2208

    Ethylalkohol, unvergällt mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%vol.; alkoholische Getränke, Liköre

    137,27/l Alkohol

    2402.20

    Zigaretten mit Filter

    893,75 +13% des Zollwertes zzgl. der Zollabfertigungsgebühren, jedoch nicht weniger als 1198,75 / 1000 Stück

    3303.00

    Parfüm und Eau de Toilette

    30% des Verkaufspreises(ohne Mehrwertsteuer)

    Keine abschließende Liste, vollständige Liste in der Quelle nachzulesenQuelle: Steuergesetzbuch Moldau

    Bei Kraftfahrzeugen steigt die Verbrauchsteuer mit dem Alter des Fahrzeugs und dem Umfang des Hubraums an. Der Satz bemisst sich in moldauischen Leu je Kubikzentimeter des Hubraums des Fahrzeugmotors.


    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen; andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen; andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor).

    Umweltabgabe

    Eine Vielzahl an Waren unterliegt der Umweltabgabe, darunter Erdölprodukte, Düngemittel, Lacke und Farben, Kunststoffe, Waren aus Gummi und Kautschuk wie beispielsweise Reifen, Maschinen und Anlagen sowie einige Fahrzeuge. Diese Waren sind im Anhang 8 des Gesetzes über Abgaben für die Umweltverschmutzung aufgeführt.

    Des Weiteren wird die Umweltabgabe aber auch für alle Waren in Plastik- und Kartonverpackungen mit den Warennummern 3923.21, 3923.29, 3923.30 und 4819.20.000 fällig, unabhängig davon, welche Ware sich in der Verpackung befindet. Ist die Ware mehrfach verpackt, wird die Umweltabgabe mehrfach fällig.

    Abgaben für Plastikverpackungen

    Fassungsvermögen der Verpackung

    Abgabensatz in moldauischen Leu je Stück

    bis zu einem Liter

    0,85

    von einem bis zu drei Litern

    1,00

    mehr als drei Liter

    1,5

    Quelle: Steuergesetzbuch Moldau

    Fassungsvermögen der Verpackung

    Abgaben für Verpackungen aus nicht gewellter Pappe

    Abgabensatz in moldauischen Leu je Stück

    bis zu einem Liter

    1

    ein Liter

    1,25

    ab einem bis zu zwei Liter

    2

    mehr als zwei Liter

    3,00

    Quelle: Steuergesetzbuch Moldau


    Verantwortlich für die Zahlung der Umweltabgabe ist der Importeur.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren beziehungsweise entsprechende Einfuhrbeschränkungen.

    Kraftfahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge

    Neu importierte Kraftfahrzeuge müssen in das Register von Transportmitteln der Behörde für öffentliche Dienste eingetragen werden. Darüber hinaus müssen die technischen Bedingungen für Kraftfahrzeuge vom Importeur durch eine entsprechende Deklaration bestätigt werden. Nationale und internationale Bestimmungen zum Straßengüterverkehr werden durch das moldauische Verkehrsgesetz vom Juli 2014 umgesetzt. Die für die Kontrolle und Überwachung der rechtlichen Maßnahmen zuständige Behörde ist die Nationale Agentur für den Straßengüterverkehr.

    Die Einfuhr von Kraftfahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind und von Bussen, die älter als fünf Jahre sind, ist grundsätzlich verboten.

    Außerdem ist die Einfuhr folgender Waren verboten: 

    • Fahrzeuge der Warengruppen 8702, die zur Beförderung von mehr als 20 Personen bestimmt sind;
    • Fahrzeuge der Warengruppe 8704, 8705 sowie deren Motoren und Karosserien, die älter als 10 Jahre sind;
    • Traktoren der Warengruppen 8701.10, 8701.20, 8701.30.000, 8701.90.900 sowie deren Motoren und Karosserien, die älter als 12 Jahre sind;
    • Traktoren der Warengruppen 8701.90.110 -  8701.90.500 sowie deren Motoren und Karosserien, die älter als 20 Jahre sind;
    • Fahrzeuge der Warengruppe 8703 sowie deren Motoren und Karosserien, die älter als 10 Jahre sind;
    • Fahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 20 Personen bestimmt sind der Warengruppe 8702 sowie deren Motoren und Karosserien, die alter als 7 Jahre sind;
    • Motorräder der Warengruppe 8711 sowie deren Motoren, die älter als 10 Jahre sind;
    • gebrauchte Reifen der Warennummer 4012.20.000.

    Textilien

    Die Einfuhr von gebrauchter Kleidung und Textilwaren in die Republik Moldau ist generell verboten. Solche Waren können lediglich zu humanitären Zwecken eingeführt werden, wenn ihre Desinfektionswirkung durch Bescheinigungen bestätigt wird, die von der zuständigen Behörde des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes ausgestellt wurden. Die Ausnahmeregelung greift jedoch nicht bei gebrauchten Schuhen, Unterwäsche und Kleidung und Spielzeug für Kleinkinder unter drei Jahren.

    Weitere Warengruppen

    Zu den Waren, die Einfuhrverboten unterliegen, gehören außerdem:

    • Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert der Warennummer 4004.00.000;
    • gebrauchte Teile und Zubehör für Fahrzeuge;
    • nicht jodiertes Speisesalz für den menschlichen Verzehr;
    • biologisch aktive Nährstoffe ohne deren staatliche Zertifizierung.

    Lizenzen

    Importeure in Moldau müssen für verschiedene Produkte unterschiedliche Lizenzen bei den Behörden für öffentliche Belange beantragen. Die Lizenzen können sowohl in Papierform als auch elektronisch über das von der moldauischen Regierung eingerichtete virtuelle Portal für öffentliche Dienste beantragt werden. Dort kann unter anderem der Bereich für die E-Lizenzierung aufgerufen werden oder der Antrag auf Lizenzen, Registrierungen und Genehmigungen über ein automatisierte Informationssystem für die Verwaltung und Ausstellung von Zulassungsdokumenter gestellt werden.

    Moldau unterscheidet zwischen drei unterschiedlichen Lizenzkategorien:

    Warengruppen, deren Einfuhr Lizenzen erfordert

    Ware

    Dokument

    zuständiges Organ

    Ethylalkohol, alkoholische Erzeugnisse, Bier

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Tabak und Tabakwaren

    Lizenz

    Lizenzkammer

    giftige chemische Stoffe und Erzeugnisse sowie andere Erzeugnisse der Haushaltschemie

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Waffen und Munition für zivile Zwecke

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Sprengstoffe

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Pyrotechnik

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Verschlüsselungstechnik und technische Mittel für den geheimen Informationsempfang

    Lizenz

    Lizenzkammer

    medizinische Geräte und optische Geräte/Erzeugnisse

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Benzin, Diesel und Flüssiggas

    Lizenz

    Agentur für Regulierung im Energiebereich

    Arzneimittel

    Einfuhrerlaubnis

    Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte

    ozonabbauende Substanzen, sowie Waren und Erzeugnisse, die diese Substanzen enthalten

    Einfuhrerlaubnis

    Umweltministerium

    Quelle: Virtuelles Portal für öffentliche Dienste Moldau

    Nachstehend eine Übersicht über die für die jeweilige Ware notwendigen Erlaubnisdokumente sowie das zuständige staatliche Organ:

    Warengruppen, deren Einfuhr Lizenzen erfordert

    Ware

    Dokument

    zuständiges Organ

    Ethylalkohol, alkoholische Erzeugnisse, Bier

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Tabak und Tabakwaren

    Lizenz

    Lizenzkammer

    giftige chemische Stoffe und Erzeugnisse sowie andere Erzeugnisse der Haushaltschemie

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Waffen und Munition für zivile Zwecke

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Sprengstoffe

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Pyrotechnik

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Verschlüsselungstechnik und technische Mittel für den geheimen Informationsempfang

    Lizenz

    Lizenzkammer

    medizinische Geräte und optische Geräte/Erzeugnisse

    Lizenz

    Lizenzkammer

    Benzin, Diesel und Flüssiggas

    Lizenz

    Agentur für Regulierung im Energiebereich

    Arzneimittel

    Einfuhrerlaubnis

    Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte

    ozonabbauende Substanzen, sowie Waren und Erzeugnisse, die diese Substanzen enthalten

    Einfuhrerlaubnis

    Umweltministerium

    Quelle: Virtuelles Portal für öffentliche Dienste Moldau



    Karin Appel

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  • Für den Vertrieb von Waren in Moldau sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Neben Lizenzen gibt es auch eine Reihe von Registrierungsanforderungen.

    Registrierungspflichten

    Einige Waren müssen vor der Einfuhr nach Moldau registriert werden. 

    Registrierungspflichtige Waren

    Registrierungspflichtige Ware

    zuständiges Organ

    chemische, biologische Substanzen sowie Erzeugnisse daraus,

    radioaktive Erzeugnisse, die mit dem menschlichen Organismus kontaktieren,

    neue Lebensmittelerzeugnisse,

    Lebensmittelzusatzstoffe, außer solche, die ausschließliche Vitamine und/oder Mineralstoffe enthalten,

    chemische Erzeugnisse und Erzeugnisse daraus, die zum ersten Mal als Lebensmittelzusatzstoffe eingeführt werden, Aromastoffe, Fermente

    Dienst für die staatliche Gesundheitsaufsicht


    Arzneimittel und Medizinprodukte

    Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte

     Veterinärarzneimittel

    Agentur für Lebensmittelsicherheit

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Moldau harmonisiert sukzessive seine Gesetzgebung im Bereich der Standardisierung mit derjenigen der EU. Im Zuge dessen wurde in Artikel 174 des Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldau ein „Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)“ implementiert. Danach soll der Handel in den festgelegten Sektoren unter denselben Bedingungen erfolgen und die Konformitätsbewertung industrieller Erzeugnisse untereinander anerkannt werden.

    Die zu harmonisierenden Bereiche sind in Anhang 4 des Gesetzes über Akkreditierung und Konformitätsbewertung aufgeführt.

    Dazu zählen unter anderem folgende Bereiche/Produkte:

    • Baumaterialien;
    • industrielle Maschinen;
    • aktive implantierbare Medizinprodukte;
    • Medizinprodukte zur In-Vitro-Diagnostik;
    • Kühlgeräte;
    • Aufzüge;
    • Medizinische Geräte;
    • Messtechnik.

    Daneben gibt es jedoch weitere Regelungsbereiche, in denen ebenfalls eine Harmonisierung erfolgt, wie beispielsweise die Verordnung über Süßwaren sowie die Verordnung über Bier und Getränke auf Bierbasis. Die Konformitätsbewertungsverfahren, die diese Verordnungen vorsehen, sind maßgeblich für die Notwendigkeit eines Konformitätszertifikates oder einer Konformitätserklärung.

    Während ein Konformitätszertifikat von einer akkreditierten Einrichtung aufgrund von Prüf- und Testergebnissen ausgestellt wird, wird eine Konformitätserklärung üblicherweise vom Hersteller aufgrund der vorliegenden technischen Dokumentation ausgestellt. Darin erklärt der Hersteller, alle gesetzlichen Anforderungen an sein Produkt eingehalten zu haben. Viele Verordnungen, wie beispielsweise die über industrielle Maschinen und die über In-Vitro-Diagnostika sehen eine Konformitätserklärung vor. Diese wird vom Importeur aufgrund der anerkannten Prüfergebnisse (wenn nötig) und der technischen Dokumentation des Herstellers erstellt. Die technische Dokumentation muss ins Rumänische übersetzt und vom Hersteller unterzeichnet werden.

    Die Konformitätserklärung muss bei einem Zertifizierungsorgan registriert werden. Fällt ein Erzeugnis unter die reglementierten Bereiche des Anhangs 4 des Gesetzes über Akkreditierung und Konformitätsbewertung, ist es vom Hersteller mit dem Konformitätszeichen „SM“ zu kennzeichnen. Die für Zertifizierungen der jeweiligen Erzeugnisse zuständigen Gesellschaften sind vom moldauischen nationalen Akkreditierungszentrum (MOLDAC) zugelassen und auf der Seite MOLDAC aufgeführt. Nachgeordnete Behörden wie das Institut für Normung oder die nationale Akkreditierungsstelle Moldau werden vom Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur überwacht.

    Für Normen und Standards von Lebensmitteln und Tabakwaren ist das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Sozialschutz zuständig. Es passt insbesondere den nationalen Rechtsrahmen an die internationalen Vorschriften an. Der Import von Lebensmitteln unterliegt unterschiedlichen Zertifizierungsverfahren und ist in Moldau streng geregelt. Importeure, die Lebensmittel einführen, müssen beim Europäischen System für Kontrolle und Begutachtung des Handels (TRACES) registriert sein. Moldau berücksichtigt die Einhaltung der nationalen Lebensmittelhygieneanforderungen an gleichwertige Maßnahmen in der Europäischen Union (EU), dies spiegelt sich in den Anforderungen des moldauischen Gesetzes Nr. 296 vom 21. Dezember 2017.

    Außerdem müssen neue Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe bei der National Public Health Agency (ANSP) registriert werden, bevor sie auf den moldauischen Markt gelangen. Dabei muss geprüft werden, ob sie den moldauischen Hygienestandards entsprechen. Lediglich für Lebensmittelzusatzstoffe, die ausschließlich Vitamine und/oder Mineralien enthalten, ist keine Registrierung erforderlich.

    Für das Inverkehrbringen von Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und für Futtermittel ist ein spezielles Sicherheitsdokument erforderlich. Dieses soll bestätigen, dass die betreffenden Waren bei ihrer Ankunft kontrolliert wurden und dass ihre Überlassung in die Republik Moldau zulässig ist.

    Kennzeichnungsvorschriften

    Zu den Konformitätsanforderungen an Erzeugnisse gehört auch deren gesetzeskonforme Markierung und Kennzeichnung. Die Regierungsverordnungen, die die technische Regulierung betreffen, enthalten dazu die spezifischen Regelungen.

    Allgemeine Anforderungen an die Markierung/Etikettierung von Erzeugnissen enthält das Gesetz über Verbraucherschutz. Danach hat der Hersteller oder derjenige, der die Verpackung der Produkte vornimmt, vollständige, zutreffende und genaue Informationen zu dem Produkt in Rumänisch oder in Rumänisch und Russisch zu liefern.

    Folgende Informationen müssen je nach Produktart enthalten sein:

    • Name des Produkts;
    • Name und Handelsmarke des Herstellers oder Name des Importeurs;
    • Anschrift des Herstellers und/oder des Importeurs;
    • Gewicht oder Volumen;
    • hauptsächliche Qualitätsmerkmale;
    • Bestandteile/Inhaltsstoffe;
    • verwendete Zusätze und Zusatzstoffe;
    • mögliche Risiken/Gefahren;
    • Hinweise zur Nutzung, Zubereitung, Veränderung, Lagerung und sonstige Gegenanzeigen;
    • bei verpackten Lebensmitteln Nährwertangaben;
    • Herkunfts-/Herstellungsland;
    • Garantiedauer, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Herstellungsdatum.

    Wenn die oben genannten Regierungsverordnungen zusätzliche oder abweichende Angaben verlangen, gehen diese den allgemeinen Anforderungen vor.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

    Waren aus der Lebensmittelbranche, Kosmetik, Baumaterialien, Erzeugnisse der Haushaltschemie, Kinderbekleidung, Spielzeug, Erzeugnisse aus Kunststoffen sowie einige andere Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat eingeführt werden. Das Hygienezertifikat bescheinigt die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Ware und wird vom Dienst für die staatliche Gesundheitsaufsicht ausgegeben. Das Hygienezertifikat selbst ist kostenfrei. Die dem Hygienezertifikat zugrundeliegende sanitäre Expertise der Waren in akkreditierten Laboratorien ist jedoch kostenpflichtig. Das Zertifikat wird entweder für die Dauer eines Jahres aufgrund des Liefervertrages vergeben oder für die Dauer des Verfallsdatums der hergestellten Produkte. Die Liste der Waren, für die ein Hygienezertifikat benötigt wird, findet sich im Anhang 1 der moldauischen Regierungsverordnung Nr. 384 vom 12. Mai 2010.

    Veterinäre Kontrolle

    Lebende Tiere, tierische Erzeugnisse, Veterinärarzneimittel sowie Futtermittel unterliegen der veterinären Kontrolle. Das bedeutet, für die Einfuhr von lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird ein Veterinärzertifikat des Herkunftslandes benötigt. In Deutschland ist für die Ausstellung eines Veterinärzertifikats der Amtstierarzt zuständig. Moldau akzeptiert Vordrucke der EU, die diese für Einfuhren aus Drittländern fordert, wenn diese von der EU für die Ausfuhr nach Moldau ausgestellt werden.

    Daneben wird aber auch ein veterinär-sanitäres Gutachten für die Einfuhr benötigt, das vom Importeur zur beantragen ist. Je nach Art der einzuführenden Ware unterscheiden sich die Anforderungen an die Erlangung eines solchen Gutachtens. Nur bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens und des Veterinärzertifikats des Ursprungslandes, wird vom Amtstierarzt der Republik Moldau eine Einfuhrerlaubnis erteilt. Ohne eine solche Einfuhrerlaubnis kann die Ware nicht vom Zoll abgefertigt werden.

    Lebende Tiere müssen bis zu 30 Tage in Quarantäne verbleiben, bevor sie freigegeben werden.

    Veterinärarzneimittel unterliegen der staatlichen Registrierung. Zuständig für die gesamte veterinäre Kontrolle, Registrierung der Arzneimittel, Vergabe der Einfuhrerlaubnisse und Gutachten ist die Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit.

    Phytosanitäre Kontrolle

    Der phytosanitären Kontrolle unterliegen unter anderem Pflanzen, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, Hölzer und Erzeugnisse daraus wie Papier und Pappe, Baumwolle und einige andere Erzeugnisse.

    Zuständig für die phytosanitäre Kontrolle ist ebenfalls die Agentur für Lebensmittelsicherheit. Für die Einfuhr von Erzeugnissen, die der phytosanitären Kontrolle unterfallen, wird ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes benötigt. Zuständig für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses in Deutschland sind die Pflanzenschutzdienste der Länder. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Seite des Julius-Kühn-Instituts.

    Der Einführer hat der Nationalen Agentur für Lebensmittelsicherheit 24 Stunden vor der Einfuhr auf elektronischem Weg die beabsichtigte Einfuhr sowie die hierfür gewählte Zolldienststelle anzuzeigen.

    Wie auch bei der veterinären Kontrolle, sind auch für die phytosanitäre Kontrolle nur bestimmte Zolldienststellen ermächtigt. Diese befinden sich ebenfalls im Anhang der Regierungsverordnung Nr. 1.073 vom 19. September 2008. In Anhang 2 des der genannten Verordnung sind alle Erzeugnisse, die der phytosanitären Aufsicht unterliegen, aufgeführt.

    Zur Einfuhr von Düngemitteln sowie Pflanzenschutzmitteln wird eine Einfuhrerlaubnis benötigt. Zuvor muss das jeweilige Mittel staatliche registriert werden. Zuständig für die Registrierung ist das Staatliche Zentrum für Zertifizierung und Approbation von Pflanzenschutz- und Düngemittel. Nur der Hersteller oder sein offizieller Händler/Bevollmächtigter können zunächst eine Approbation mit anschließender Registrierung beantragen. Die Registrierung ist für die Dauer von sieben Jahren gültig, bei Bedarf weiterer Untersuchungen kann die Registrierung auch nur für zwei Jahre erfolgen. Diese Frist kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Stellt der Inhaber des Registrierungszertifikats nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Registrierungsfrist einen Antrag auf Verlängerung, gilt die Registrierung als erloschen. Das Mittel wird aus der Datenbank entfernt und eine Einfuhrerlaubnis kann somit nicht mehr erteilt werden.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren Importeuren einige tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    In Moldau bestehen derzeit sieben freie Wirtschaftszonen (FEZ), dazu zählen die Städte Balti, Chisinau, Otaci, Taraclia, Tvardita, Ungheni und Vulcanesti. Dort gibt es diverse tarifäre und nichttarifäre Vorteile. Unter diesen Handelserleichterungen sind folgende Punkte hervorzuheben:

    • Mehrwertsteuerbefreiung und Verbrauchsteuerbefreiung für Waren und Dienstleistungen, die in der Freizone geliefert werden
    • Ermäßigung der Hälfte des Gewinnsteuersatzes für die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in der Freizone außerhalb der Republik Moldau
    • Vollständige Steuererleichterungen, wenn bestimmte Beträge in die Zone investiert werden
    • Investitionsschutz, vollständige Gewinnabführung, Gewährleistung der Beständigkeit der gesetzlichen Bestimmungen für mindestens zehn Jahre nach Registrierung
    • präferenzielle Zollabfertigungsverfahren mit Tag und Nacht abwickelbaren Zolldiensten (z. B. können Waren von einer FEZ mit Wohnsitz in einer anderen nur gegen den Frachtbrief übertragen werden, ohne dass eine förmliche Zollanmeldung erforderlich ist).

    Zu beachten ist jedoch, dass folgende Aktivitäten im Hoheitsgebiet einer Freizone verboten sind:

    • Einfuhr von Tabak und tabakhaltigen Erzeugnissen und Herstellung dieser Waren
    • Herstellung, Transport und Lagerung von Waffen
    • Industrielle Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten alkoholhaltigen Erzeugnissen
    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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