Mehr zu:
MyanmarWarenzeichenrecht, Markenrecht, Markenpiraterie
Recht
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Rechtsmeldung | Myanmar | Markenrecht
Am 1. Oktober 2020 begann in Myanmar die erste Implementierungsphase des neuen Systems zur elektronischen Markenregistrierung. Bereits bestehende Marken sind erneut anzumelden.
08.10.2020
Von Julia Merle | Bonn
Das im Jahr 2019 verabschiedete neue Markengesetz sieht einen Wechsel vom First to use- zum First to file-System vor: Danach soll für den Beginn des Schutzes der Anmelde- und nicht mehr der Benutzungszeitpunkt maßgeblich sein.
Bislang konnten Marken beziehungsweise eine „Erklärung der Markeninhaberschaft“ nur beim Amt für die Urkundenregistrierung (Office of Registration of Deeds, ORD) eingetragen werden. Ein Markenamt und ein spezielles Markenregister existierten nicht.
Nach einer Anordnung des Handelsministeriums begann am 1. Oktober 2020 eine voraussichtlich sechsmonatige erste Eröffnungsphase („soft opening period“) des neuen Markenregisters.
Zunächst dürfen nun lediglich bereits im bestehenden Urkundenregister (Registry of Deeds) des ORD eingetragene Marken sowie solche, die zwar nicht dort registriert, aber schon tatsächlich in Myanmar benutzt werden, angemeldet werden.
Voraussichtlich ab 1. April 2021 soll das System regulär in Betrieb genommen werden („grand opening“). Dann können auch neue Marken darüber angemeldet werden.
Inhaber eingetragener Marken müssen zur Erhaltung des Schutzes in Myanmar innerhalb der ersten Phase ihre Marken unter Vorlage verschiedener Unterlagen erneut online anmelden (re-registration). Geschieht dies nicht, können danach Dritte jene Marken eintragen lassen.
Zum Thema: