Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Neuseeland

Zoll und Einfuhr kompakt - Neuseeland gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

  • Neuseeland hat bereits zahlreiche Freihandelsabkommen (FHA) geschlossen. Das Abkommen mit der EU ist zum 1. Mai 2024 in Kraft getreten.

    Mitgliedschaft in der WTO

    Neuseeland ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied in der Welthandelsorganisation (WTO).

    Freihandelsabkommen, die bereits in Kraft getreten sind

    Neuseeland hat folgende Freihandelsabkommen geschlossen:

    • New Zealand-Australia Closer Economic Relationship

    • New Zealand-Singapore Closer Economic Partnership

    • New Zealand-Thailand Closer Economic Partnership

    • Trans-Pacific Strategic Economic Partnership P4 (Neuseeland, Brunei, Chile und Singapur)

    • New Zealand-China Free Trade Agreement

    • ASEAN-Australia-New Zealand Free Trade Agreement

    • New Zealand-Malaysia Free Trade Agreement

    • New Zealand-Hong Kong-China Closer Economic Partnership

    • Agreement on Economic Cooperation (Taiwan)

    • Golf Kooperationsrat (Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Kuwait, Katar, Bahrain und Oman)

    • Comprehensive and Progressive Trans Pacific Partnership CPTPP (Australien, Brunei Darussalam, Kanada, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur und Vietnam)

    • RCEP mit den ASEAN-Staaten Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam sowie Australien, China, Japan und Südkorea

    Ferner unterhält das Land Freihandelsabkommen mit beispielsweise Südkorea, dem Vereinigten Königreich und der EU. 

    Abkommen mit der EU

    Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten. Seitdem können sämtliche Waren mit Ursprung in der EU zollfrei in Neuseeland eingeführt werden. Im Gegenzug können auch fast alle Ursprungswaren Neuseelands zollfrei in die EU importiert werden. Ausnahmen gibt es im Agrarbereich. Für Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre werden die Zölle in drei gleichen Jahresschritten abgebaut. Bei Reis und Zucker  geschieht das in fünf, bei Milchprodukten, Fischzubereitungen und Rum in sieben Jahresschritten. Darüber hinaus gibt es jährlich steigende Zollkontingente für Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, Milchprodukte, Zuckermais und Ethanol.

    Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungswaren der Vertragsparteien. Das sind Waren, die entweder vollständig von einer Vertragspartei erzeugt wurden oder Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Vollständige Erzeugung kommt praktisch nur für Agrarwaren oder gewonnene Rohstoffe in Betracht. Bei anderen Waren sind fast immer Zulieferungen aus dritten Ländern enthalten. In diesen Fällen bestimmt das Ursprungsprotokoll des Abkommens, welche Kriterien das Endprodukt erfüllen muss, um als Ursprungserzeugnis zu gelten. Häufig wird ein Wechsel der Zolltarifposition aller Komponenten gefordert oder der Anteil der Zulieferungen aus dritten Ländern darf einen bestimmten Anteil am Wert des fertigen Produktes nicht überschreiten. 

    Als Nachweis, dass es sich um eine Ursprungsware im Sinne des Abkommens handelt, dient entweder:

    • die Gewissheit des Importeurs der Ware (Art. 3.20 des Abkommens), oder
    • die Erklärung des Exporteurs zum Ursprung gemäß Anhang-3-C des Abkommens: "Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren… sind."

    Die EU-Kommission hat eine Handreichung zu Ursprungsfragen in englischer Sprache veröffentlicht.

    Die wichtigsten Inhalte des Abkommens können im Portal WuP online der deutschen Zollverwaltung eingesehen werden. Das gesamte Abkommen ist im Amtsblatt der EU in allen Amtssprachen veröffentlicht.

    Abgeschlossene Abkommen, die noch nicht in Kraft getreten sind

    Das Abkommen mit dem Golf-Kooperationsrat (Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait und Oman) sowie mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (bilateral) sind noch nicht in Kraft getreten. 

    Abkommen in Verhandlung

    • Pazifik-Allianz: Neuseeland steht in laufenden Verhandlungen mit der Pazifischen Allianz, bestehend aus Chile, Kolumbien, Mexiko und Peru
    • Indien: Am 17. März 2025 hat Neuseeland die erneute Aufnahme von Verhandlungen mit Indien über ein umfassendes Freihandelsabkommen bekanntgegeben. Eine frühere Verhandlungsrunde hatte bereits 2011 begonnen und wurde 2015 ergebnislos beendet
    • Russland, Weißrussland und Kasachstan: Die Verhandlungen mit diesen drei Ländern wurden als Reaktion auf die Ereignisse auf der Krim und in der Ukraine abgebrochen
    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Waren, die in Neuseeland ankommen, müssen in ein Zollverfahren überführt werden.

    Vorabanmeldung

    Luftfracht ist spätestens zwei Stunden vor der Landung, Seefracht 48 Stunden vor Erreichen der Hoheitsgewässer Neuseelands (12 Seemeilen-Zone) anzumelden.

    Zollabfertigung

    Eingeführte Waren müssen spätestens 20 Tage nach der Einfuhr in Neuseeland zu einer Zollbehandlung angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Weg. Für Waren mit einem Wert von weniger als 1.000 Neuseeland-Dollar (NZ$) steht ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Verfügung.

    Die elektronische Anmeldung kann entweder über einen zugelassenen Broker, das Portal Trade Single Window oder über elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen. Letzteres erfordert den Erwerb einer speziellen Software. In beiden Fällen ist eine vorherige Zulassung durch die neuseeländische Zollverwaltung erforderlich.

    Bei der Anmeldung sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zollrechtlichen Ursprungs der Ware zu machen. Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl:

    • freier Verkehr
    • Versandverfahren
    • Vorübergehende Verwendung
    • Veredelung
    • Zolllager
    • Verbringen in ein Zollfreigebiet
    • Vernichtung
    • Wiederausfuhr

    Warenbegleitpapiere

    Für die Zollabfertigung sind grundsätzlich Handelsrechnungen mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich. Diese sind:

    • Name und Anschrift des Verkäufers
    • Name und Anschrift des Käufers
    • Ort und Datum der Ausstellung
    • Rechnungsnummer
    • Angabe über die Beförderung
    • Ursprungsland
    • Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke
    • genaue Warenbezeichnung
    • Brutto- und Nettogewichte
    • Einzelpreise und Gesamtbetrag
    • Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

    Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt, ist der Sendung eine genaue Packliste beizufügen. Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in englischer Sprache übersichtlich mit Warenbeschreibung, Marken und Nummern aufzuführen.

    Frachtpapiere (Luft- oder Seefrachtbrief) zählen ebenfalls zu den für die Zollabfertigung verlangten Warenbegleitdokumenten. 

    Gebühren für die Zollanmeldung

    Für jede Zollabfertigung ist die Import Entry Transaction Fee (IETF) zu zahlen. Die Grundgebühr beträgt bis zum 30. Juni 2025 40,08 NZ$, danach 53,44 NZ$. Hinzu kommen im Luftverkehr 93,45 NZ$ (ab 1. Juli 2025: 120,01 NZ$) und im Seeverkehr 537,09 NZ$ (ab 1. Juli 2025: 238,66 NZ$). Außerdem werden Gebühren für die Quarantäneprüfung (biosecurity) in Höhe von 46,40 NZ$ je Einfuhrvorgang erhoben. 

    (1 NZ$ = 0,53 Euro, Stand 6. Mai 2025)

    Freier Verkehr

    Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlässt die Zollbehörde einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind sofort zu zahlen. Hierfür stehen mehrere Zahlungsarten zur Verfügung. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

    Versandverfahren

    Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, an einen Freihafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.

    Vorübergehende Verwendung

    Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in Neuseeland benötigt werden, können zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung vor Fristablauf ist möglich. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung sind bei der Einfuhr Sicherheiten in Höhe der Eingangsabgaben zu zahlen, die bei der Einfuhr zum freien Verkehr zu zahlen gewesen wären (Zoll, ggf. Verbrauchsteuer, Umsatzsteuer). Die Sicherheiten werden erstattet, wenn die Waren fristgemäß wieder ausgeführt werden. Ein Verbleib der eingeführten Waren in Neuseeland ist möglich. Bei der zuständigen Zollstelle muss dann die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt werden.

    Für Waren, die wieder ausgeführt werden sollen (zum Beispiel: Warenmuster, Werbematerialien, Ausstellungswaren, Berufsausrüstungen und wissenschaftliche Geräte) bietet sich das ATA-Verfahren an. Als Versandpapier dient das Carnet ATA. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern (IHKs) ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Neuseeland und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Für den Warenverkehr mit Neuseeland  muss es in Englisch ausgefüllt werden. Waren, die mit Carnet ATA eingeführt werden, müssen wieder ausgeführt werden. Ein Verbleib in Neuseeland ist nicht gestattet.

    Veredelung

    Im Veredelungsverkehr wird in Neuseeland das Zollrückvergütungsverfahren angewendet. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben werden also bei der Einfuhr der Rohmaterialien zunächst erhoben. Sie werden bei der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse erstattet. Alternativ können sich Herstellungsbetriebe ein eigenes Zolllager einrichten lassen, in dem dann Waren für den Export produziert oder verarbeitet werden dürfen.

    Zolllager

    Waren, die in das neuseeländische  Zollgebiet eingeführt werden, können in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren aus dem Zollager entfernt werden und in das Zollgebiet gelangen. Es gibt öffentliche und private Zolllager. Öffentliche Zolllager werden von privaten Unternehmen betrieben. Sie stellen Lagerfläche gegen Entgelt an Dritte zur Verfügung. Private Zolllager können sich Unternehmen für eigene Zwecke von der zuständigen Zollbehörde genehmigen lassen. Im Normalfall sind Behandlungen, die über Erhalt und Pflege der eingelagerten Waren hinausgehen, nicht zulässig. Die neuseeländische Zollverwaltung hat nähere Informationen und eine Excel-Liste der bestehenden Lager veröffentlicht.  

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Bei der  Wareneinfuhr sind in der Regel Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.

    Zolltarif / Zölle

    Der neuseeländische Zolltarif weist grundsätzlich acht Ziffern aus. Für einige Waren ist eine weitere Unterteilung vorgesehen. Auf Anfrage erteilt die neuseeländische Zollverwaltung verbindliche Zolltarifauskünfte.

    Wegen des Freihandelsabkommens zwischen Neuseeland und der EU, das am 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist, können Waren mit Ursprung in der EU zollfrei in Neuseeland eingeführt werden.

    Beispiele für im Jahr 2025 gültige Zollsätze

    HS-Position

    WarenartZollsatz MFN in ProzentZollsatz EU

    1601

    Lebensmittelzubereitungen

    5

    frei

    1905

    Backwaren

    5

    frei

    2204

    Wein

    5

    frei

    2918

    Zitronensäure

    frei

    frei

    3004

    Antibiotika

    frei

    frei

    6103

    Bekleidung

    10

    frei

    8443

    Druckmaschinen

    frei

    frei

    8703

    Pkw

    frei

    frei

    9403

    Möbel

    5

    frei
    Quelle: Neuseeländischer Zolltarif

    Die Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben können in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission eingesehen werden. 

    Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der eingeführten Ware. Dies ist in der Regel der Transaktionspreis, das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf Basis FOB (Free On Board) Versendungsort. Die  Transport- und Versicherungskosten nach Neuseeland gehören also nicht zum Zollwert.

    Dem Transaktionspreis sind folgende Kosten hinzuzurechnen, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

    • Provisionen und Maklerlöhne mit Ausnahme von Einkaufsprovisionen,
    • Kosten von Umschließungen, die zu Zollzwecken als Einheit mit den eingeführten Waren angesehen werden,
    • Verpackungskosten und zwar für Materialien und die entsprechenden Arbeitskosten,
    • Anteilsweise Kosten für Teile, Werkzeuge, Formen und ähnliche Verbrauchsmaterialien, die für die Produktion der eingeführten Ware erforderlich waren und vom Verkäufer kostenlos oder unterhalb der Selbstkosten zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für Entwicklungs- und Designkosten,
    • Lizenzgebühren für die eingeführten Waren, die vom Käufer zu zahlen sind,
    • Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, die dem Verkäufer zufließen

    Vom Transaktionspreis dürfen folgende Kosten abgezogen werden, sofern sie in der Rechnung enthalten und getrennt aufgeführt sind:

    • Gebühren für Aufbau, Installation, Zusammenbau Einweisungsmaßnahmen und Ähnliches nach der Einfuhr in Neuseeland,
    • Transport- und Versicherungskosten nach dem Verladeort im Versendungsland,
    • Einfuhrzölle und Steuern.

    Außertarifliche Zollfreiheiten

    Zollaussetzungen

    Auf Antrag kann die neuseeländische Zollverwaltung Zölle für bestimmte Waren aussetzen. Dies kommt dann in Betracht, wenn es keine oder keine ausreichende heimische Produktion der betroffenen Waren gibt. 

    Kleinbetragsregelung im Versandhandel

    Bis zu einem Warenwert von 1.000 NZ$ fallen weder Zölle noch Umsatzsteuer an. Das gilt nicht für Alkohol- und Tabaksteuern. 

    Reiseverkehr

    Im Reiseverkehr gilt ein Freibetrag von 700 NZ$ pro Person. Tabakwaren bis zu einer Menge von 50 Gramm bleiben abgabenfrei. Für alkoholische Getränke beträgt die Freimenge 4,5 Liter Bier oder Wein und bis zu drei Flaschen Spirituosen von jeweils maximal 1,125 Litern Inhalt. 

    Neue Zollaussetzungen und Details zur Kleinbetragsregelung im Versandhandel und dem Reiseverkehr stellt die neuseeländische Zollverwaltung auf ihrer Seite bereit.

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Verbrauchsteuern werden auf Alkoholika, Tabakwaren und Kraftstoffe erhoben.

    Umsatzsteuer

    Sämtliche Waren unterliegen bei der Einfuhr neben den Zöllen der Mehrwertsteuer (Goods and Services Tax - GST). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (inklusive Verbrauchsteuern). Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.

    Verbrauchsteuern

    Alkoholsteuer

    Warenart

    Neuseeland-Dollar (NZ$)

    Bier über 2,5 Prozent Alkoholgehalt

    36,905 je Liter reinen  Alkohols

    Wein bis 14 Prozent Alkoholgehalt

    3,6905 je Liter Wein

    anderer Wein und Spirituosen

    67,220 je Liter reinen Alkohols

    Quelle: Neuseeländische Zollverwaltung

    Gesundheitsabgabe auf Alkoholika

    Warenart

    NZ$ Cents je Liter

    Bier über 2,5 Prozent Alkoholgehalt

    1,5854

    Wein bis 14 Prozent Alkoholgehalt

    3,4348

    anderer Wein

    6,2001

    Spirituosen über 23 Prozent Alkoholgehalt

    13,3260

    Quelle: Neuseeländische Zollverwaltung

    Tabaksteuer

    Warenart

    NZ$

    Zigaretten mit einem Gewicht des enthaltenen Tabaks von nicht mehr als 0,8 Gramm

    1,27201 je Stück

    Zigarren1.589,96 je Kilogramm Tabak

    andere Tabakwaren

    1.812,61 je Kilogramm Tabak

    Quelle: Neuseeländische Zollverwaltung

    Mineralölsteuer

    Warenart

     

    NZ$ Cents je Liter

    Motorkraftstoffe

    69,0

    Methanol

    30,2

    Flüssiggas

    10,4

    Quelle: Neuseeländische Zollverwaltung

    Sämtliche Verbrauchsteuern werden jährlich entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Auch für Waren, die als Muster und Werbegeschenke eingeführt werden, sind Verbrauchsteuern zu zahlen. 

    Freimengen im Reiseverkehr:

    Tabakwaren: 50 Zigaretten oder 50 Gramm andere Tabakwaren,

    Alkoholika: 4,5 Liter Wein oder Bier sowie 3 Flaschen Spirituosen (Volumen je Flasche Maximal 1,125 Liter).

    Quelle: Neuseeländische Zollverwaltung

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Für bestimmte Waren bestehen Verbote und Beschränkungen.

    Die neuseeländische Zollverwaltung weist auf ihren Internetseiten auf zahlreiche bestehende Verbote und Beschränkungen hin. Sie betreffen insbesondere folgende Waren, die spezifischen Einfuhrbestimmungen unterliegen:

    • Agrarwaren und Lebensmittel
    • Chemikalien, die zur Herstellung von Chemiewaffen geeignet sind
    • Kautabak
    • menschliche Embryonen
    • Drogen und die dazu gehörenden Gerätschaften
    • als gefährlich eingestufte Hunderassen
    • geschützte Tiere und Pflanzen
    • Explosivstoffe und Feuerwerk
    • gefälschte Waren
    • gefährliche Substanzen und Abfälle
    • Meeressäuger und Teile davon
    • neuseeländische Dollarbeträge über 10.000 NZ$
    • Fahrzeuge mit fehlerhaftem oder ohne Kilometerzähler
    • als anstößig geltende Waren
    • Ozon abbauende Substanzen
    • organische Lösungsmittel
    • verschreibungspflichtige Medikamente
    • radioaktive Materialien
    • Reifen
    • UN-Sanktionswaren (zum Beispiel Rohdiamanten) 
    • als unsicher bezeichnete Waren (zum Beispiel Kettensägen ohne Kettenbremse) 
    • Waffen 

    Zu beachten sind auch strenge Quarantänevorschriften.

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Für den Vertrieb von Waren in Neuseeland sind bestimmte technische Standards zu beachten. 

    Neuseeländische technische Standards sind bei Standards New Zealand zu finden.

    Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen Neuseeland und der EU enthält in Kapitel 9 Regelungen zu technischen Handelshemmnissen. Im Grundsatz gelten die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) zu technischen Handelshemmnissen, Technical Barriers to Trade Agreement (TBT). Außerdem enthält das FHA Bestimmungen zu Konformitätsbewertung (Kapitel 9, Anhang 9A), zu Kfz- und Kfz-Teilen (Kapitel 9, Anhang 9B) sowie für Wein und Spirituosen (Kapitel 9, Anhang 9E).

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Bei der Einfuhr von Lebensmitteln in Neuseeland sind strenge Bestimmungen einzuhalten.

    Zulassung

    Für die gewerbliche Einfuhr von Lebensmitteln benötigt der Importeur mit Sitz in Neuseeland zunächst eine Zulassung durch die neuseeländische Lebensmittelsicherheitsbehörde. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die maßgeblichen Vorschriften kennt und zuverlässig anwenden kann. Detaillierte Informationen hat das neuseeländische Landwirtschaftsministerium veröffentlicht.

    Kennzeichnung von Lebensmitteln

    Folgende Angaben sind erforderlich: 

    • genaue Bezeichnung 
    • Haltbarkeitsdatum
    • Inhaltstoffe
    • Nährwertangaben
    • Informationen zu korrekter Lagerung und Gebrauch
    • Angaben zu gentechnischen Veränderungen und Bestrahlung

    Die neuseeländischen Behören stellen  detaillierte Informationen zur Verfügung.

    Weitere lebensmittelrechtliche Vorschriften

    Es gibt zahlreiche weitere lebensmittelrechtliche Vorschriften hinsichtlich Herstellung, Lagerung, Transport sowie spezifische Bestimmungen für verschiedene Arten von Lebensmitteln. Betroffen sind insbesondere Molkereiprodukte, Backwaren, Honig, Fleisch und Wein.

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • In Neuseeland gelten außerordentlich strenge Vorschriften.

    Quarantänevorschriften

    Aufgrund der geographischen Abgeschiedenheit Neuseelands konnte sich dort eine einzigartige Flora und Fauna entwickeln. Diese ist durch eingeschleppte Spezies (Tiere und Pflanzen) gefährdet. Es gelten deshalb außergewöhnlich umfangreiche und strenge Quarantänebestimmungen. Insbesondere für Agrarwaren, gebrauchte Fahrzeuge und gebrauchte Freizeitartikel wie Camping- oder Angelausrüstungen. Verschmutzungen jeder Art, in denen sich Ungeziefer oder Pflanzensamen verbergen könnten, sind zu vermeiden. Sie führen zu zeit- und kostenintensiven Nachbehandlungen. Die neuseeländische Quarantänebehörde bietet auf ihrer Internetseite eine Darstellung der bestehenden Vorschriften.

    Holzverpackung

    Neuseeland verlangt die Einhaltung des Internationalen Standards für Pflanzengesundheit ISPM Nr. 15. Der Standard enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen: Holz, welches zur Herstellung von Verpackungsmaterial verwendet werden soll, muss entweder mit Methylbromid begast oder einer Wärmebehandlung (Kerntemperatur von mindestens 56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) unterzogen worden sein. Zum Nachweis, dass die geforderten Behandlungen stattgefunden haben, muss das Holz mit einer genau definierten Markierung versehen sein. Arbeitsübersetzung des Julius Kühn-Instituts und  weitere, tiefer gehende Informationen.

    Frachtcontainer

    Für Frachtcontainer gelten ebenfalls umfangreiche Bestimmungen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass das Einschleppen von Insekten durch Begasung oder andere geeignete Maßnahmen verhindert wird. Eine zusammengefasste Übersicht bietet ein Merkblatt des neuseeländischen Landwirtschaftsministeriums.

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.