Rechtsbericht Niederlande Gesellschaftsrecht

Niederlande ermöglichen digitale Hauptversammlungen

Ein neues Gesetz wird ab 2027 komplett digitale Hauptversammlungen für Kapitalgesellschaften ermöglichen. Allerdings müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein.

Karl Martin Fischer

Von Karl Martin Fischer | Bonn

In den Niederlanden gibt es eine neue gesetzliche Regelung, die dauerhaft rein virtuelle Hauptversammlungen ermöglichen wird. Das Wet digitale algemene vergadering privaatrechtelijke rechtspersonen wurde am 30. Juni 2026 im Staatsblad (Stb. 2026, 161) veröffentlicht. Geändert werden die Bücher 2 und 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek - BW). Für die N.V. (vergleichbar der deutschen AG) ergibt sich dies aus dem neuen Art. 2:117a BW, bei einer B.V. (vergleichbar der deutschen GmbH) aus Art. 2:227a BW. Voraussetzung ist grundsätzlich eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft.

Auch in technischer Hinsicht knüpft das Gesetz eine virtuelle Teilnahme an bestimmte Anforderungen: Die Gesellschaft muss den Teilnehmer zweifelsfrei identifizieren können, dieser muss sein Stimmrecht unmittelbar ausüben und sich an den Beratungen beteiligen können. Dafür muss zweiseitige audiovisuelle Kommunikation genutzt werden. Die Einladung muss außerdem erläutern, wie die elektronische Teilnahme und Stimmabgabe erfolgen (Art. 2:227a Abs. 1 und 2 BW). Für die N.V. gelten entsprechende Anforderungen nach Art. 2:117a Abs. 1 und 2 BW.

Eine Ausnahme gilt allerdings für börsennotierte N.V. Nach Artikel 2:117aa BW darf die Hauptversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet, nicht rein digital stattfinden.

Die neue Regelung gilt gemäß dem am 14. September 2026 veröffentlichten Königlichen Beschluss ab 1. Januar 2027 (Stb. 2026, 259).

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