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Rechtsmeldung Niederlande Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Hoge Raad der Niederlande äußert sich zur Scheinselbständigkeit

Das höchste niederländische Gericht entscheidet, dass Fahrradkuriere ein Arbeitsverhältnis haben können. Aber auch über den konkreten Fall hinaus gibt es wichtige Hinweise.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Ein niederländischer Essenslieferdienst beschäftigt seine Fahrradkuriere als selbständige Dienstleistende. Diese haben also weder Kündigungsschutz, noch Anspruch auf bezahlten Urlaub oder sonstige Sozialleistungen, denn solche Leistungen sind Beschäftigten vorbehalten. Gegen diese Praxis wurde geklagt, und in letzter Instanz hat das höchste niederländische Zivilgericht, der Hoge Raad, am 24. März 2023 eine wegweisende Entscheidung gefällt.  

Das Gericht betont, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden muss, ob ein Arbeitsverhältnis (Artikel 7.610 ff Burgerlijk Wetboek) vorliegt oder nicht. Hierbei werden neben dem Wortlaut des Gesetzes vor allem berücksichtigt:

  • Die Art und Weise, wie Arbeit und Arbeitszeit bestimmt werden, und ob die Arbeit persönlich ausgeführt werden muss,
  • Ob die Arbeit und die Arbeitenden in die Organisation des Auftraggebers eingebettet sind,
  • Die Art und Weise, wie die Vergütung festgelegt und gezahlt wird, und
  • Ob die arbeitende Person ein wirtschaftliches Risiko trägt.

In dieser für die gesamte niederländische „Gig Economy“ wichtigen Entscheidung betont der Hoge Raad, dass ein Arbeitsverhältnis sogar dann vorliegen kann, wenn Auftragnehmende das Recht haben, Aufträge abzulehnen. Eine solche Möglichkeit spricht zwar für sich genommen gegen ein Arbeitsverhältnis, ist aber im Rahmen einer Gesamtschau nur ein Aspekt von mehreren.


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