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Niederlande: Ansprüche in der Insolvenz
Das niederländische Insolvenzrecht kennt sowohl Abwicklungs- als auch Sanierungsverfahren. (Stand: 2.6.2026)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Ein wichtiger Hinweis vorab: Prävention ist empfehlenswert. Man sollte sich vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung und in deren Verlauf - regelmäßig oder aus gegebenem Anlass - über den niederländischen Geschäftspartner informieren. Erste Informationen hält das Unternehmensregister der Kamer van Koophandel (KVK) bereit. Außerdem kann das zentrale Insolvenzregister der Niederlande durchsucht werden. Hier ist allerdings keine tagesaktuelle Information gewährleistet. Bei verbleibenden Zweifeln sollte eine Kreditauskunft erwogen werden.
Verfahren bei Zahlungsschwierigkeiten
Das niederländische Insolvenzrecht ist vor allem im Faillissementswet geregelt. Dieses Gesetz kennt sowohl Verfahren, die sich auf die Abwicklung (Liquidation) eines insolventen Unternehmens richten, als auch solche, die eine Rettung (Sanierung) eines Unternehmens bezwecken.
Der Konkurs (Faillissement)
Das auf Abwicklung gerichtete "normale" Insolvenzverfahren ist in den Artikeln 1 ff. des Faillissementswet (FW) geregelt. Einzige Voraussetzung der Insolvenz ist, dass "sich der Schuldner in dem Zustand befindet, dass er aufgehört hat zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 FW). In Fällen, in denen der Schuldner aufgehört hat zu zahlen, müssen mindestens zwei Gläubiger vorhanden sein, von denen mindestens eine Forderung fällig und unbestritten ist (pluraliteit von schuldeisers). Auch der Schuldner kann einen Insolvenzantrag stellen, sofern er anwaltlich vertreten ist (Art. 5 Abs. 1 FW).
Das zuständige Bezirksgericht (Rechtsbank) eröffnet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schuldner verliert die Verfügungsmacht über sein Vermögen. Das Gericht setzt einen Insolvenzverwalter (Curator) sowie einen Aufsichtsrichter (Rechter-commissaris) ein.
Der Zahlungsaufschub (Surseance van betaling)
Dieses Verfahren ist in den Artikeln 213 ff. des Faillissementswet geregelt. Es dient dem vorübergehenden Schutz vor den Gläubigern, damit die Liquidität stabilisiert werden und eine Sanierung versucht werden kann.
Antragsberechtigt ist ausschließlich die Schuldnerin. Voraussetzung ist, dass absehbar ist, dass die fälligen Schulden vorübergehend nicht bezahlt werden können.
Das Gericht gewährleistet meist sofort einen vorläufigen Aufschub und bestellt einen Sachwalter (Bewindvoerder), der gemeinsam mit der Schuldnerin agiert. Gesicherte Gläubiger (zum Beispiel mit Pfandrechten oder Eigentumsvorbehalt) werden durch dieses Verfahren in der Regel nicht blockiert.
Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren (WHOA)
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es ein neues, vorinsolvenzliches Verfahren, das zum Ziel hat: Abwendung des Konkurses durch einen außergerichtlichen Sanierungsvergleich (akkoord), der vom Gericht für verbindlich erklärt wird. Die betreffenden Regelungen finden sich in den Artikel 369 ff. FW (eingeführt durch das Wet homologatie onderhans akkoord - WHOA). Voraussetzung ist drohende Insolvenz.
Wenn eine konsensuale Einigung über einen Sanierungsplan erzielt wird, ist eine Involvierung des Gerichts nicht erforderlich. Wenn eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, kann das Gericht einen Vergleich bestätigen, selbst wenn eine Minderheit der Gläubigerklassen dagegen stimmt (Cross-Class Cram-Down). Dies bietet enorme Chancen für eine Restrukturierung ohne die Makel eines klassischen Konkurses. Die niederländische Regierung bietet ausführliche Informationen über das Sanierungsverfahren in englischer Sprache an.
Geltendmachung von Ansprüchen
Nachdem ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, informiert dieser so schnell wie möglich alle ihm bekannten Gläubiger über die Insolvenz als solche und darüber, dass eventuelle Forderungen mit einer entsprechenden Frist bei ihm eingereicht werden können (Art. 109 FW). Die Anmeldung von Forderungen (verificatie) muss schriftlich und mit Belegen beim zuständigen Insolvenzverwalter (Curator) erfolgen, Art. 110 FW. Der Curator prüft die Forderungen und trägt sie in die vorläufige Liste der anerkannten oder bestrittenen Forderungen ein. Bei der anschließenden Gläubigerversammlung (Verificatievergadering) wird die Liste finalisiert.
Das niederländische Recht unterscheidet nach der Rangklasse der Forderungen. Massekosten (Boedelschulden) sind Kosten, die durch das Verfahren selbst entstehen. Diese werden zuerst bedient. Als nächstes werden die Forderungen der Sozialversicherung, der Steuerbehörde und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Lohnforderungen bedient (prefere schuldeisers - bevorrechtigte Gläubiger).
Besondere Rechte können von bestimmten Gläubigern geltend gemacht werden. Neben den Absonderungsrechten der Pfand- und Hypothekengläubiger oder Zurückbehaltungs- oder Widerrufsrechten bestimmter Gläubiger ist hier der Eigentumsvorbehalt von besonderer praktischer Relevanz. Der Eigentumsvorbehalt ist im Fall der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter zu beachten. Sobald ein Gläubiger behauptet, einen Eigentumsvorbehalt zu besitzen, prüft der Insolvenzverwalter, ob dieser wirksam vereinbart wurde, ob die Kaufpreiszahlung tatsächlich noch aussteht und ob (wichtig beim beschränkten Eigentumsvorbehalt) noch keine Vermischung stattgefunden hat.