Recht kompakt | Niederlande | Sicherungsmittel
Niederlande: Sicherung von Ansprüchen
Auch in den Niederlanden ist der Eigentumsvorbehalt praktisch besonders bedeutsam. (Stand: 27.05.2026)
Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer
Der Eigentumsvorbehalt in den Niederlanden ähnelt dem deutschen Pendant
Im Rahmen des Eigentumsvorbehalts (EV) ist es dem Verkäufer gestattet, seinem Käufer die Kaufsache zu übergeben und sich das Eigentum daran vorzubehalten, bis der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt hat, Art. 3:92 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek - BW).
Der EV kann regelmäßig formlos vereinbart werden, es sei denn, das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft ist an eine bestimmte Form gebunden; dann gilt diese Form auch für den EV. Ist der EV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; Algemene voorwaarden) enthalten, dann unterliegt die Anwendbarkeit dieser Klausel keinen schärferen Bedingungen als die Anwendbarkeit sonstiger AGB-Klauseln.
In den Eigentumsvorbehalt können alle in einer Lieferbeziehung erbrachten Leistungen einbezogen werden. Eine Verlängerung dahin, dass der Berechtigte bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware als Sicherheit eine Forderung gegen den Abnehmer erhält, ist hingegen nicht möglich.
Ob der Käufer eine unter EV stehende Sache an Dritte veräußern darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. Ist der Käufer ein Händler, dann wird regelmäßig vereinbart, dass er die Sache im Rahmen seines üblichen Geschäftes veräußern darf.
Sachen, die unter EV stehen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Der Verkäufer kann als Aussonderungsberechtigter (Separatist) die Rückgabe seiner Sache beim Insolvenzverwalter beantragen. Der Konkursrichter kann auf Ersuchen eines Interessenten oder sogar von Amts wegen bestimmen, dass Dritte während einer bestimmten Frist die Rückgabe ihrer sich in der Gewalt des Schuldners befindlichen Sachen nicht verlangen können. Diese durch das Insolvenzgericht anzuordnende Abkühlungsperiode (afkoelingsperiode) darf allerdings grundsätzlich nicht länger als zwei Monate betragen, § 63a Insolvenzgesetz (Faillissementswet).
Weitere Sicherungsrechte
Das Pfandrecht
Das Pfandrecht ist das wichtigste kreditsicherungsrechtliche Instrument in den Niederlanden für bewegliche Vermögenswerte und Forderungen. Es ist ein beschränkt dingliches Recht (beperkt recht), das dem Gläubiger bei Nichterfüllung ein Verwertungsrecht gibt. Die Regelung des Pfandrechts findet sich in den Artikeln 3:227 ff des BW. Das - in der Praxis bedeutendste - besitzlose Pfandrecht an beweglichen Sachen ist in Art. 3:237 BW geregelt. Hier bleibt der Sicherungsgeber im Besitz der Sache. Voraussetzung ist ein wirksamer Sicherungsvertrag, in einer notariellen Urkunde oder einer registrierten Privaturkunde.
Die Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung ("cessie" - Art. 3:94 BW) betrifft hauptsächlich Forderungen. Sie kann offen oder still erfolgen, wobei die letztgenannte Variante wirtschaftlich bedeutender ist. Voraussetzung ist auch hier eine wirksame Vereinbarung sowie eine notarielle oder registrierte Urkunde. Das niederländische Recht erlaubt auch die Abtretung künftiger Forderungen relativ großzügig.
Das Zurückbehaltungsrecht
Das "retentierecht" erlaubt es dem Gläubiger, eine in seinem Besitz befindliche Sache zurückzuhalten, bis seine Forderung erfüllt wird. Die Regelungen dieses Rechts finden sich in den Artikeln 3:290 ff. BW. Erforderlich sind neben der tatsächlichen Sachherrschaft eine fällige Forderung und ein ausreichender Zusammenhang zwischen Forderung und Sache.