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Recht kompakt | Niederlande | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in den Niederlanden

Das niederländische Recht normiert in produkthaftungsrechtlichen Fällen im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung.

Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer | Bonn

Anwendbares Recht

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Niederländern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten "Anknüpfungsleiter" ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist. Die Regelungen gehören zum internationalen Privatrecht, das heißt den Regeln, die darüber entscheiden, welches nationale Recht bei Fällen mit Auslandsberührung zur Anwendung kommt. 

Nationale Umsetzung in den Niederlanden

Die Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist in niederländisches Recht umgesetzt worden. Die Vorschriften zur Produkthaftung (Produktenaansprakelijkheid) finden sich in Buch 6 Art. 185 bis 193 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek - BW).

Produkt im Sinne des Gesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, einschließlich Elektrizität.

Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist, es sei denn, dass

  • er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
  • unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde oder dieser Fehler später entstanden ist,
  • er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt oder vertrieben hat,
  • der Fehler auf der Übereinstimmung mit zwingenden staatlichen Vorschriften beruht,
  • der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts nicht erkannt werden konnte (Einwand des Entwicklungsrisikos),
  • wenn es sich um den Hersteller eines Teilprodukts handelt und der Fehler durch die Konstruktion des Produktes, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produktes verursacht worden ist.

Ein Produkt ist gemäß Art. 6:186 BW fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist, davon erwarten darf. Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem zu beweisen (Art. 6:188 BW).

Im Bereich des Sachschadens ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro festgesetzt (Art. 6:190 Abs. 1 BW). Eine Haftungsbegrenzung für Schäden durch Tod oder Körperverletzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Haftung des Herstellers aufgrund der produzentenhaftungsrechtlichen Bestimmungen kann gegenüber dem Geschädigten nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Hersteller verjährt nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, der auf den folgt, an welchem dem Geschädigten der Schaden, der Fehler und die Identität des Herstellers bekannt geworden ist oder hätte bekannt werden müssen (Art. 6:191 Abs. 1 BW).

Der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Hersteller erlischt nach Ablauf von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag, der auf den folgt, an dem der Hersteller die Sache, die den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat (Art. 6:191 Abs. 2 BW).

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