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Neuerungen im österreichischen Gewährleistungsrecht zum Jahreswechsel
Zum 1. Januar 2022 gilt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz. Österreich kommt damit den Vorgaben auf europäischer Ebene nach.
14.12.2021
Von Nadine Bauer | Bonn
Die europäische Warenkauf- sowie die Digitale-Inhalte-Richtlinie werden durch das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Wichtige Neuerungen sind dabei:
- die Schaffung des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) und
- Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Das VGG gilt für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C). Es umfasst sowohl den Kauf von Waren (einschließlich Werklieferungen), als auch die Bereitstellung digitaler Leistungen. Eine wichtige Neuerung ist die Verlängerung der Vermutungsfrist (Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers) von sechs Monaten auf ein Jahr. Im Anwendungsbereich des ABGB bleibt es allerdings weiterhin bei einer Frist von sechs Monaten.
Neu ist die Einführung einer Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 3 VGG ausnahmsweise auch im B2B-Bereich gilt. Der Kunde hat danach das Recht, die Updates zu erhalten, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht (§ 7 VGG).
Es kommt auch eine neue Frist zum Tragen: § 28 Abs. 1 VGG und § 933 Abs. 3 ABGB sehen vor, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche Verjährungsfrist von drei Monaten greift, innerhalb derer ein Mangel gerichtlich geltend gemacht werden muss. Die allgemeinen Gewährleistungsfristen bleiben hingegen unverändert. Sie betragen bei beweglichen Sachen zwei und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre.