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Rechtsbericht | Deutschland-Österreich | Grenzgängerregelung

Pandemiebedingte Homeoffice-Sonderregelung für Grenzgänger endet

Deutschland und Österreich haben vereinbart, dass die Ausnahme von der 45-Tage-Regel für coronabedingten Verbleib am Arbeitsort ab 1. Juli 2022 entfällt.

Von Helge Freyer | Bonn

Für coronabedingte Homeoffice-Tage von Grenzgänger:innen haben Deutschland und Österreich eine Sonderregelung getroffen. Danach dürfen Arbeitstage, an denen pandemiebedingt eine Rückkehr an den Wohnsitz nicht möglich ist, nicht in die sog. 45-Tage-Regel einbezogen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Fälle, in denen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in Homeoffice ausdrücklich vereinbart haben.

Diese Sonderreglung läuft nun zum 30. Juni 2022 aus. Grundlage ist die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 28./29. März 2022, die die Konsultationsvereinbarung vom 14. Dezember 2021 ersetzt. Begründung: Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie laufen vermehrt aus, so dass eine Verlängerung der Vereinbarung aus 2021 über den 30. Juni 2022 hinaus nicht angezeigt erscheint.

Zum Hintergrund

Grenzgänger:in im Sinne von Art. 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Österreich ist, wer täglich vom Arbeitsort an den Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft geht allerdings auch dann nicht verloren, wenn die abgabepflichtige Person „während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist“ (sog. Schädlichkeitsregelung; siehe  Konsultationsvereinbarung vom 4. April/9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000).

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