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Rechtsbericht | Oman | Steuerrecht

Steuerrechtliche Vorschriften für Handelsvertretungen in Oman

Am 28. September 2022 hat die omanische Steuerbehörde (Oman Tax Authority) einen Leitfaden mit mehrwertsteuerlichen Vorschriften für Handelsvertretungen veröffentlicht. 

Von Jakob Kemmer | Bonn

Der Leitfaden der omanischen Steuerbehörde enthält eine Anleitung zum Konzept der Handelsvertretung aus mehrwertsteuerlicher Sicht. Er regelt die mehrwertsteuerlichen Befolgungs- und Meldepflichten für Handelsvertreter. Der Leitfaden für Handelsvertretungen ist derzeit nur in arabischer Sprache verfügbar und dient als Orientierungshilfe für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, die durch und von Vertretern erbracht werden.

Der Leitfaden erörtert verschiedene allgemeine Aspekte der Mehrwertsteuer, wie zum Beispiel die Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung, die Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die Rückerstattung der Vorsteuer, das Datum der Lieferung, Auslagen, Erstattungen und Aufzeichnungspflichten.

Der Leitfaden klärt außerdem den Begriff des Vertreters, da dieser Begriff im Mehrwertsteuergesetz und in den Verordnungen dazu nicht definiert ist. Der Leitfaden definiert einen Vertreter als eine Person, die eine andere Person (den Auftraggeber) vertritt oder für sie arbeitet, um die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu organisieren oder zu erleichtern.

Der Vertreter kann als "Verkaufsvertreter" für die Vermittlung der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen an Dritte oder als "Empfangsvertreter" für die Beschaffung von Gegenständen oder Dienstleistungen im Namen des Auftraggebers handeln.

Damit ein Handelsvertreterverhältnis zustande kommt, muss eine ausdrückliche (mündliche/schriftliche) oder stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Auftraggeber vorliegen.

Der Leitfaden legt ferner folgende Merkmale eines Vertretungsverhältnisses fest, die für eine mehrwertsteuerrechtliche Anerkennung gegeben sein sollten:

  • Der Handelsvertreter vermittelt oder arrangiert Transaktionen für den Auftraggeber;
  • Der Vertreter behält nicht das Eigentum an den Waren und profitiert nicht von den Dienstleistungen des Auftraggebers;
  • Der Vertreter ändert weder die Art noch den Wert der vom Auftraggeber an den Kunden erbrachten Leistung.

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