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PakistanSachen- und Immobiliarrecht / Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Garantiebestimmungen
Recht
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Recht kompakt | Pakistan | Sicherungsmittel
Einen ersten Überblick über gängige Sicherungsmittel in Pakistan erhalten sie hier.
19.02.2021
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes (reservation of right of disposal) ist nach pakistanischem Recht möglich. Er ist jedoch als Sicherungsrecht nicht gebräuchlich, da es nicht vor einem gutgläubigen Erwerb des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstandes schützt. Als Sicherungsmittel in Pakistan oft genutzt ist der Mietkauf (hire-and-purchase-agreement). Hierbei mietet der Käufer zunächst die Kaufsache, die nach Zahlung des Kaufpreises in vereinbarten Raten in sein Eigentum übergeht.
Weitere Sicherungsrechte sind die Hinterlegung (bailment) gemäß den Sec.148 bis 171 Contract Act und das Pfandrecht (bailments of pledges) gemäß Sec. 172 bis 179 Contract Act. Das Pfandrecht setzt jedoch wie auch im deutschen Recht den Besitz an der Sache durch den Pfandrechtsinhaber voraus.
Auch in Pakistan hat sich als Sicherungsmittel im Handelsverkehr mit dem Ausland hauptsächlich das Akkreditiv (letter of credit) bewährt.