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Rechtsmeldung Polen Sozialversicherungsrecht

Achtung! Ab 1. Januar 2023 gibt es eine neue Arbeitgeberpflicht

Ab dem neuen Jahr wird jeder Unternehmer/Arbeitgeber ein Profil in der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS haben müssen. Es soll den Informationsfluss erleichtern.

Von Marcelina Nowak | Bonn

Laut dem Gesetz vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem und bestimmter anderer Gesetze (Art. 47b) müssen Unternehmer (egal wie viel Arbeitnehmer sie beschäftigen) ein ZUS-Profil haben.

Das Profil ist ein IT-System der Sozialversicherungsanstalt ZUS, über das sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber ihre Angelegenheiten mit der Geschäftsstelle online regeln können. Die Plattform ermöglicht unter anderem:

  • erstellen und übermitteln der Dokumente,
  • den Zugriff auf die ZUS-Informationen,
  • die Überprüfung der Krankschreibungen der Arbeitnehmer,
  • das Abrufen des Informationsstandes der Anträge,
  • Terminbuchungen im Haus oder online.

Personen, die bis zum 30. Dezember 2022 eigenständig kein Profil anlegen, müssen keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten. Gemäß dem Gesetz erstellt die Sozialversicherungsanstalt ZUS ein entsprechendes Profil und stellt es dem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres zur Verfügung. Daher wird unabhängig vom Willen des Arbeitgebers ein obligatorisches Konto eingerichtet. Der Unternehmer/Arbeitgeber bleibt aber verpflichtet, sein Profil aktiv zu nutzen.



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