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Polen: Sicherungsmittel
Das polnische Zivilrecht kennt fünf Sicherungsmittel. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Sicherungsmittel in Polen.
27.12.2024
Eigentumsvorbehalt
Beim Eigentumsvorbehalt (zastrzezenie wlasnosci) behält sich der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vor. Ein Eigentumsvorbehalt nach polnischem Recht muss schriftlich bestätigt werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit eines feststehenden Datums, Art. 590 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks cywilny), welches durch einen Notar oder eine öffentliche Stelle zu beglaubigen ist.
Bürgschaft
Die Bürgschaft (poreczenie) ist in Artikel 876 bis 887 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge (poreczyciel) dem Gläubiger (wierzyciel) des Hauptschuldners (dluznik) gegenüber, eine Schuld für den Fall zu erfüllen, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt.
Der Umfang der Verpflichtung des Bürgen wird durch den jeweiligen Umfang der Schuld des Hauptschuldners bestimmt. Dabei kann auch für eine künftige Schuld gebürgt werden, wenn zuvor die Höhe der Bürgschaft zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bürge und Hauptschuldner haften für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich als Gesamtschuldner. Es kann jedoch eine anders lautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden.
Bankgarantie
Die Bankgarantie (gwarancja bankowa) ist geregelt in Art. 80 bis 87 des polnischen Bankgesetzes (Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. - Prawo bankowe). Die Bankgarantie ist das Bankaval nach polnischem Recht. Danach übernimmt die Bank eine Eventualhaftung für den Fall, dass der Bankkunde einer Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht nachkommt, der wiederum seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
Registerpfandrecht
Das Registerpfandrecht (zastaw rejestrowy) findet seine Rechtsgrundlage im eigens dafür geschaffenen Registerpfandrechtsgesetz (Ustawa z dnia 6 grudnia 1996 r. o zastawie rejestrowym i rejestrze zastawów).
Die Bestellung dieses Pfandrechts erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden schriftlichen (Pfand-)Vertrages (umowa zastawnicza) zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Gläubiger. Erforderlich ist darüber hinaus die Eintragung des Pfandes in ein gerichtliches Pfandregister (rejestr zastawów), welches bei den polnischen Amtsgerichten (sady rejonowe) geführt wird.
Das polnische Justizministerium bietet auf seiner Internetseite eine polnischsprachige Informationsseite zum Pfandregister an sowie eine Übersicht über diejenigen Gerichte, die Pfandregister führen.
Grundpfandrecht
Für die Besicherung von Darlehen kommt auch das im Gesetz über die Grundbücher und die Hypothek vom 6. Juli 1982 (Ustawa o ksiegach wieczystych i hipotece) näher ausgestaltete Grundpfandrecht (Hypothek; polnisch: hipoteka) in Frage; eine Grundschuld besteht dagegen nicht.
Die vertragliche Bestellung einer Hypothek bedarf der Einigung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Forderungsgläubiger sowie der notariellen Beurkundung der Erklärung des Eigentümers, der das Recht bestellt. Die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch ist zwingend. Eine Hypothek ist akzessorisch und kann nicht ohne die zu sichernde Forderung entstehen und bestehen. Die Grundbücher (Ksiega Wieczysta) werden bei den Rayongerichten (Sady rejonowe) geführt.
Das polnische Justizministerium bietet auf seiner Internetseite eine polnischsprachige Informationsseite zu Grundbüchern an. Die Grundbücher werden elektronisch geführt. Es gibt einen Zugang zum Online-Register.