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Rechtsbericht | Marokko | Investitionsrecht

Investitionsrecht in Marokko

Grundsätzlich kann in Marokko jedermann frei investieren. Ausländer können also grundsätzlich bis zu 100 Prozent der Anteile an marokkanischen Kapitalgesellschaften halten.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

Investitionsschutzabkommen

Marokko und Deutschland haben ein Investitionsschutzabkommen (BGBl. 2004 II S. 333) geschlossen. Zentraler Bestandteil des Abkommens sind die Gewährleistungen zum Schutz von ausländischen Kapitalanlagen. Zu diesen Gewährleistungen zählen der Schutz vor Diskriminierung oder positiv formuliert: die Pflicht der Vertragsstaaten zur Inländergleichbehandlung (Art. 3 IFV) und die Rechtmäßigkeit etwaiger Enteignungen. Gemeint ist damit, dass die Vertragsstaaten 1. ein Verfahren vorhalten müssen, das die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Enteignung ermöglicht und dass 2. im Falle einer rechtmäßigen Enteignung eine angemessene Entschädigung, orientiert am Marktwert zuzüglich Zinsen, zu leisten ist (Art. 4 Abs. 2 IFV).

Artikel 5 IFV gewährleistet ferner den freien Transfer derjenigen Zahlungen, die mit der geschützten Kapitalanlage zusammenhängen. Falls nach dem Recht einer der Vertragsstaaten eine Regelung existiert, die im Einzelfall einen besseren Schutz gewährleistet als nach dem IFV oder sich sonst vorteilhafter auswirkt, geht diese Regelung dem IFV vor. Das gleiche gilt für völkerrechtliche Regelungen, wenn sie den Schutz nach dem IFV übertreffen (Art. 8 IFV).

Die genannten Gewährleistungen sind schließlich mit einem individuellen Klagerecht zugunsten der Investoren ausgestattet, sofern diese sich in ihren Rechten aus dem IFV verletzt sehen. Nach Art. 11 Abs. 2 IFV kann ein Investor also unmittelbar seinen Gaststaat vor einem Schiedsgericht verklagen.

Nationales Investitionsrecht

Die Investitionsfördermaßnahmen des Investitionsgesetzes (Loi cadre no. 18-95 formant charte de l’investissement - InvestitionsG) stehen ausländischen und inländischen Investoren gleichermaßen zur Verfügung. Allerdings gelten in den Bereichen Landwirtschaft, Bankenwesen, im Erdgas- und -Ölsektor sowie für die Freihandelszonen Sonderregelungen.

Marokko ist ausländischen Investoren gegenüber sehr offen und fördert deren Engagement. Um das Verfahren für einen Investor zu vereinfachen, wurde die Agence Marocaine de Développement des Investissements (AMDI) gegründet, an die sich der Investor wenden kann. Diese als sogenannte One-Stop-Shop gedachte Einrichtung kann den Investor bei den verschiedensten Fragen im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Sollte eine Investition konkretere Züge annehmen werden allerdings in der Regel die regionalen Investitionsförderabteilungen (centres régionaux d‘investissement) übernehmen. Investitionen mit einem Volumen von mehr als 200 Millionen MAD werden gemäß einem Rundschreiben des Premierministers allerdings nicht von den regionalen Investitionsförderabteilungen betreut, sondern direkt vom Ministerium.

Das InvestitionsG aus dem Jahr 1995 gibt - als Rahmengesetz - die Grundlinien der Investitionsförderung vor. Aus diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen ergeben sich Investitionsanreize für exportorientierte Unternehmen, Investitionen in den Freihandelszonen sowie Investitionen in besonderen Regionen, von besonderer Größe oder in bestimmten Branchen. Weitere steuerliche Investitionsanreize ergeben sich jeweils auch aus den jährlich erscheinenden (Nachtrags-) Haushaltsgesetzen (Loi de finances, Loi de finances complémentaire).

Zum Ausgleich seines Außenhandelsdefizits fördert Marokko die Exportbranche in besonderem Maße. Exportorientierte Unternehmen kommen daher in den Genuss der folgenden Vergünstigungen:

  • Einkommensteuerbefreiung für die ersten 10 Jahre sowie ein darauffolgender dauerhaft reduzierter Steuersatz in Höhe von 20 Prozent, was dem zweitniedrigsten Einkommensteuersatz entspricht (Art. 31 I B Nr. 1 i.V.m. Art. 73 II F Nr. 7 CGI).

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