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Zollbericht Ruanda Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

Von Andrea Mack

Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der EAC (East African Customs Management Act) sieht in Art. 34 folgende für die Einfuhr relevante Verfahren vor:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
  • Zollgutlagerung (warehousing)
  • Umladung (transshipment)
  • Versandverfahren (transfer and transit)
  • Exportverarbeitungszonen (export processing zones).

Darüber hinaus bestehen die Möglichkeit einer vorübergehenden Verwendung (temporary importation) und einer Veredelung von Waren (inward and outward processing).

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Ruanda verbleiben. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung aller Einfuhrabgaben kann der Einführer frei (d.h. ohne zollamtliche Überwachung) über die Ware verfügen. Daneben sind besondere Zollverfahren möglich.

Zolllager (warehousing)

Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) abgabenfrei eingelagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Einige gefährliche oder sensible Güter wie Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerk, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren dürfen nicht in Zolllagern aufbewahrt werden.

Die Höchstlagerdauer beträgt in der Regel sechs Monate und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung einmalig um weitere drei Monate verlängert werden. Verlängerungen über die neunmonatige Frist hinaus sind möglich für eingelagerte Weine und Spirituosen lizenzierter Hersteller, Waren in Duty-Free-Shops sowie neue Fahrzeuge von lizenzierten Montagebetrieben und Kfz-Händlern.

Im Zolllager können einerseits übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Andererseits können Zolllager auch zur Montage oder Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.

Darüber hinaus können lizenzierte Unternehmen unter zollamtlicher Überwachung Waren in „bonded factories“ herstellen. Im Rahmen des bewilligten „manufacturing under bond“-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien - für die Herstellung von Exportwaren verwendet - abgabenfrei eingeführt werden.

Versandverfahren (transfer and transit)

Dank des einheitlichen Zollgebiets (Single Customs Territory - SCT) innerhalb der East African Community können Waren beispielsweise direkt bei Ankunft im internationalen Hafen von Mombasa in Kenia verzollt werden und dann über die Route des Nordkorridors zum Bestimmungsort in eines der EAC-Nachbarländer Uganda oder Ruanda weitertransportiert werden. Die Beförderung findet unter zollamtlicher Überwachung mittels „single regional bond system“ statt. Sendungen, die auf der Straße nach Ruanda befördert werden, werden mithilfe des elektronischen Frachtverfolgungssystems ECTS (electronic cargo tracking system) überwacht, das die EAC-Staaten Kenia, Ruanda und Uganda gemeinsam 2017 entlang des nördlichen Korridors vom Hafen von Mombasa nach Kampala und Kigali eingeführt haben. An den Transportfahrzeugen werden verfolgbare elektronische Siegel angebracht, die den Zollbehörden Informationen über den genauen Standort der Ladung in Echtzeit ermöglichen. 

Beim Transit (Durchfuhr) handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport durch das einheitliche Zollgebiet der EAC in ein außerhalb gelegenes Drittland.

Vorübergehende Verwendung (temporary import)

Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde unter Leistung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben vorübergehend in Ruanda eingeführt werden. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt 12 Monate. Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Ruanda nicht angewendet.

Aktive und passive Veredelung (inward and outward processing)

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt, mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend veredelter Waren im Rahmen des Drawback-Verfahrens erstattet werden. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt 12 Monate.

Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.


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