Zollbericht Chile Versandverfahren
Zollverfahren
Die Einfuhrwaren verbleiben in amtlichen Lagern, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.
16.07.2026
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Die nach Chile verbrachten Waren müssen innerhalb von 24 Stunden bei einer Zollstelle gestellt werden. Sie verbleiben in amtlichen Zolllagern ("recinto de depósito aduanero") bis sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden. Werden die Waren nicht sofort einem Zollverfahren unterzogen, verbleiben sie im Zolllager.
Innerhalb einer Frist von in der Regel 90 Tagen muss der Importeur bei der zuständigen Zollstelle das Einfuhrverfahren durch Abgabe oder elektronische Übermittlung der Zollanmeldung beantragen. In der Zollanmeldung ist das gewünschte Zollverfahren anzugeben. Die Waren können zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem der folgenden Verfahren angemeldet werden:
- Zolllagerverfahren
- vorübergehende Verwendung
- Veredelung
- Versandverfahren
Sämtliche Zollverfahren sind in der Zollordnung und im Kompendium der Zollvorschriften geregelt.
Zolllagerverfahren
Die Lagerung erfolgt in "recintos de depósitos aduaneros". Die Warenlagerung kann in staatlichen, privaten und ausnahmsweise in von der Zollstelle verwalteten Lagern erfolgen. Für staatliche Zolllager ist die Zollbehörde zuständig, für private Zolllager natürliche oder juristische Personen mit entsprechender Betriebsgenehmigung. Betreiber privater Zolllager haften gegenüber dem Staat für Einfuhrabgaben bei Verlust oder Beschädigung gelagerter Waren.
Die Lagerfrist beträgt im Regelfall maximal 90 Tage. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.
Eine Übersicht zugelassener Zolllager stellt die chilenische Zollbehörde zur Verfügung.
Vorübergehende Verwendung
Die vorübergehende Verwendung für begrenzte Zeiträume ist gegen anteilige Zahlung von Einfuhrabgaben möglich. Die Höhe dieser Abgaben richtet sich nach der Aufenthaltsdauer der Waren im chilenischen Zollgebiet. Folgende prozentuale Zahlungen von der Gesamthöhe der Einfuhrabgaben werden je nach Verbleibfrist erhoben:
- bis 15 Tage: 2,5 Prozent
- 16 – 30 Tage: 5 Prozent
- 31 – 60 Tage: 10 Prozent
- 61 – 90 Tage: 15 Prozent
- 91 – 120 Tage: 20 Prozent
- über 120 Tage: 100 Prozent
Darüber hinaus ist die vorübergehende Einfuhr in besonderen Fällen von der Zahlung anteiliger Einfuhrabgaben befreit. Abgabenfrei können die in Art. 17.4 des Kompendiums der Zollvorschriften aufgeführten Produkte eingeführt werden, darunter zum Beispiel:
- Waren für staatliche Ausstellungen
- Ausrüstungsgegenstände, etwa Kostüme, Dekoration, Musikinstrumente und Tiere für Kulturveranstaltungen
- Fahrzeuge und persönliche Gebrauchsgegenstände für touristische Zwecke
- Film- und Videoaufzeichnungen für Fernsehsender
Für die Sonderfälle gewährt die Zollbehörde je nach Produkt unterschiedliche Verbleibfristen (Art. 17.6 des Kompendiums der Zollvorschriften). Verlängerungen können - mehrmals - beantragt werden, dürfen insgesamt jedoch die ursprünglich gewährte Frist nicht überschreiten.
Carnet-ATA
Das Carnet-ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende, zollfreie Einfuhr von Waren ermöglicht. Es eignet sich für Waren, die ins Land vorübergehend eingeführt werden und nach ihrer vorgesehenen Verwendung das Land wieder verlassen sollen. Gegenüber dem klassischen Verfahren der vorübergehenden Einfuhr entfällt beim ATA-Verfahren zudem die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung.
In Chile kann das Carnet-ATA bei der vorübergehenden Einfuhr von Ausstellungswaren, Berufsausrüstung und Warenmustern verwendet werden (Anhang B1, B2 und B3 des ATA-Übereinkommens). Kraftfahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
Zuständig für die Ausstellung ist in Chile die Handelskammer Santiago CCS; in Deutschland die örtlich zuständigen IHKs.
Veredelung
Eine besondere Form der vorübergehenden Verwendung ist die aktive Veredelung. Waren, die aus Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, Rohstoffen, Teilen und Werkstücken bestehen, können in die vorübergehende Verwendung zur aktiven Veredelung übergeführt werden. Dabei werden die Waren in besonderen Lagern gelagert und dort be- oder verarbeitet, in andere Erzeugnisse eingebaut, ausgerüstet oder anderen Bearbeitungsverfahren zugeführt. Anschließend werden die behandelten Waren (Veredelungserzeugnisse) wieder ausgeführt.
Die Wiederausfuhrfrist beträgt 60 oder 180 Tage und kann auf Antrag verlängert werden. In begründeten Fällen kann die Zollbehörde maximal eine zweijährige Wiederausfuhrfrist genehmigen und diese bis auf ein Jahr verlängern.
Versandverfahren
Das Versandverfahren ermöglicht den Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgaben von einer Zollstelle zu einer anderen zur Wiederausfuhr.
Auch Waren, die irrtümlich nach Chile verbracht und zunächst eingelagert wurden, können im Versandverfahren wieder ausgeführt werden, sofern die Waren per See- oder Luftfracht nach Chile gelangt sind und auch der Rückversand wieder auf diesem Wege erfolgt.