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Rechtsmeldung | Russland | Verwaltungsprozessrecht

Neues Gesetzbuch regelt Besonderheiten des Verwaltungsprozesses

In Russland wurde erstmals ein Verwaltungsprozessgesetzbuch verabschiedet. 

Von Dmitry Marenkov, Yevgeniya Rozhyna

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 17. März 2015 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Februar 2022.


Am 8. März 2015 wurde in Russland erstmals ein Verwaltungsprozessgesetzbuch („kodex administrativnogo sudoporoizvodstva“, Gesetz Nr. 21-FZ vom 8. März 2015) verabschiedet. Es soll zum 15. September 2015 in Kraft treten. Vorschriften, die den elektronischen Dokumentenverkehr betreffen, treten erst ein Jahr später, zum 15. September 2016, in Kraft.

Die russische Verfassung sieht in Art. 118 Abs. 2 grundsätzlich eine Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Dort heißt es: „Die rechtsprechende Gewalt wird im Wege des Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichtsverfahrens ausgeübt“. Dennoch wurden in den vergangenen Jahren trotz einiger entsprechender Initiativen, primär aus Kostengründen, keine eigenständigen Verwaltungsgerichte geschaffen. Stattdessen wurden Verwaltungsprozesse vor den allgemeinen oder Wirtschaftsgerichten geführt. Zu diesem Zwecke wurden vor diesen Gerichten spezielle Kammern für Verwaltungssachen gegründet. Beide Prozessgesetzbücher, die vor den allgemeinen Gerichten geltende Zivilprozessordnung („Graždanskij processualnyj kodex“, GPK) sowie die vor den Wirtschaftsgerichten anwendbare Wirtschaftsgerichtsordnung („Arbitražnyj processualnyj kodex“, APK), enthalten Sondervorschriften für Verwaltungsprozesse.

Das neue, 39 Kapitel und 365 Artikel umfassende Verwaltungsprozessgesetzbuch regelt die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichts. Es erstreckt sich jedoch nicht auf Verfahren vor den Wirtschaftsgerichten und vor dem Verfassungsgericht.

Das Verwaltungsprozessgesetzbuch regelt Gerichtsverfahren wegen Anfechtung von normativen Rechtsakten, bei Vorgehen gegen die Entscheidungen, Handeln bzw. Untätigbleiben von staatlichen Behörden und Organen der örtlichen Selbstverwaltung etc.

Es sind kürzere prozessuale Fristen gegenüber dem Zivilprozess vorgesehen. Die mündliche Verhandlung kann in bestimmten Fällen im Wege einer Videokonferenz stattfinden (Art. 142). Das Verwaltungsprozessgesetzbuch normiert unter anderem ein vereinfachtes schriftliches Verfahren (Kap. 33, Art. 291 ff.). Ausländer dürfen ebenfalls Verwaltungsprozesse einleiten (Art. 4 Abs. 4), es können Übersetzer bzw. Dolmetscher herangezogen werden (Art. 12, 52). Das Gerichtsverfahren ist öffentlich (Art. 11).

Das Verwaltungsprozessgesetzbuch regelt ferner die Rechtsmittelverfahren: das Appellationsverfahren (Kap. 34, Art. 295 ff.), das Kassationsverfahren (Kap. 35, Art. 318 ff.) sowie das sog. Aufsichtsverfahren (nadzor, Kap. 36, Art. 332 ff.).

Bei den Vorschriften zum elektronischen Dokumentenverkehr, die erst ein Jahr später in Kraft treten, handelt es sich primär um die Möglichkeit der Klageerhebung und Einreichung von Rechtsmitteln und Verfahrensunterlagen sowie den Verfahrensgang im Online-Regime (vgl. Art. 45, 125, 299, 319).





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