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Rechtsbericht | Russland | Steuerrecht

Steuerliche Änderungen in Russland im Jahr 2023

Die Änderungen betreffen die Frist zur Entrichtung der Steuer und die Einführung des einheitlichen Steuerkontos.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Zum 1. Januar 2023 trat eine Reihe an Änderungen durch das Gesetz Nr. 263 -FZ vom 14. Juli 2022 "Über Änderungen des ersten und zweiten Abschnittes des Steuergesetzbuches" in Kraft. 

Einheitliches Steuerkonto

Durch das Gesetz wird ein neues einheitliches Steuerkonto ("Yedinyy nalogovyy schet"; Kurzform auf russisch "ЕНС") eingeführt. Das Konto gilt für alle Gesellschaftstypen, Einzelunternehmen und natürliche Personen. Künftig können Steuern nur über das einheitliche Steuerkonto beglichen werden. Eine Ausnahme hiervon betrifft die Einkommenssteuer. Bei der Überweisung der Steuern müssen Unternehmen und Einzelunternehmen die Steueridentifikationsnummer angeben. Im nächsten Schritt verrechnen die Steuerbehörden den eingezahlten Betrag auf dem Konto mit dem fälligen Steuerbetrag.

Änderungen bei Steuermitteilungen an Behörden

Unternehmen sind verpflichtet ab dem 1. Januar 2023 über berechnete Steuerbeträge an den Föderalen Steuerdienst eine Mitteilung zu übermitteln. Die Verpflichtung gilt für Unternehmen, die Steuervorauszahlungen leisten oder die Steuern vor der gesetzlichen Frist bezahlen oder wenn im laufenden Zeitraum keine Steuererklärung abgegeben wird. Der Abgabetermin ist spätestens der 25. des Monats, in dem die Fälligkeit für die Zahlung der Steuer und der Vorsteuer festgelegt ist. Die Meldung an die Behörden kann zum Beispiel über das persönliche Konto des Steuerpflichtigen erfolgen.

Neue Fristen zur Zahlung von Steuern

Ab dem 1. Januar 2023 gilt eine einheitliche Frist zur Zahlung von Steuern für Unternehmen und Einzelunternehmen. Die allgemeine einheitliche Frist zur Zahlung von Steuern, Versicherungsbeiträgen und anderen Steuerverpflichtungen ist der 28. des jeweiligen Monats, der auf den abgelaufenen Steuerzeitraum folgt. So soll zum Beispiel die Gewinnsteuer für das Jahr spätestens am 28. März des Folgejahres gezahlt werden. Vorauszahlungen sollten ebenfalls spätestens am 28. des Monats, der auf den jeweiligen Berichtszeitraum folgt, geleistet werden.

Beschleunigte Erstattung der zu viel gezahlten Steuern

Ebenfalls treten neue Regeln für die Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern auf das einheitliche Steuerkonto in Kraft. Nach den neuen Vorschriften muss die zu viel gezahlte Steuer auf das einheitliche Steuerkonto erstattet oder mit bestehenden Steuerschulden verrechnet werden. Der Steuerpflichtige muss einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet ein Tag nach der Antragstellung diesen an die Förderale Staatskasse weiterleiten.

Neues Verfahren und Fristen zur Abführung der Einkommensteuer

Für die Entrichtung der Einkommensteuer gilt das tatsächliche Datum des ausgezahlten Einkommens. Zurzeit wird die Einkommensteuer am letzten Werktag des Monats gezahlt. Diese Regel gilt auch für Gehaltsvorschüsse. Hiervon muss ebenfalls die Einkommensteuer abgeführt werden. Unternehmen müssen die Einkommensteuer vom 23. des Vormonats bis zum 22. des laufenden Monats berechnen und die einbehaltene Einkommensteuer spätestens bis zum 28. des laufenden Monats überweisen. Für die Überweisung der berechneten und einbehaltenen Einkommensteuer am Ende und am Anfang eines jeden Jahres gelten besondere Regeln. So muss die für den Zeitraum vom 1. bis 22. Januar einbehaltene Einkommensteuer spätestens am 28. Januar und die Einkommensteuer für den Zeitraum vom 23. bis 31. Dezember spätestens am letzten Arbeitstag des Kalenderjahres an den Haushalt abgeführt werden.

Aktualisierte Körperschaftsteuererklärung

Ein aktualisiertes Formular für die Körperschaftsteuerklärung und neue Fristen traten ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft. Das Formular berücksichtigt unterschiedliche Körperschaftsteuersätze im Zusammenhang mit internationalen Holdinggesellschaften (Beteiligungsgesellschaft). Für die Fristen gilt: Die Steuererklärung für einen Steuerzeitraum sollte spätestens am 25. März des vorangegangenen Jahres eingereicht werden.



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