Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Wirtschaftsumfeld | Russland | Sanktionen, Steuern

EU brandmarkt Russland als unkooperativ in Steuerfragen

Die EU setzt Russland auf ihre schwarze Liste der in Steuersachen nicht-kooperativen Staaten. Deutschland nimmt Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen mit Russland ins Visier.

Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin

Die Finanzminister der EU-Mitgliedsländer werfen Russland vor, eingegangenen Verpflichtungen zur Beseitigung bestimmter Aspekte bei Sonderregeln für internationale Holdinggesellschaften nicht nachgekommen zu sein. Vor allem die Sonderverwaltungszonen auf der Insel Oktjabrski im Gebiet Kaliningrad und auf der Insel Russki in der Region Primorje sind der Europäischen Union (EU) ein Dorn im Auge. Dort erhalten Investoren unter anderem Steuervergünstigungen. Zudem sei nach Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine der Dialog über steuerliche Regelungen in die Sackgasse geraten. Alle Transaktionen mit den von der EU gelisteten Ländern unterliegen einer besonderen Kontrolle.

Listung prangert Steuervermeidung an

Neben Russland nimmt die EU auch die British Virgin Islands, die Marshall Inseln und Costa-Rica neu in die mittlerweile 16 Länder umfassende schwarze Liste auf. Die genannten Länder zeigen sich in Steuerfragen unkooperativ, erfüllen internationale Steuerstandards nicht oder kommen ihren Verpflichtungen zur Umsetzung notwendiger Reformen nicht nach. Die EU fordert alle 16 Länder auf, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und auf Steuertransparenz, gerechte Besteuerung und die Umsetzung internationaler Standards zur Verhinderung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung hinzuarbeiten.

Mitgliedsstaaten erlassen nationale Maßnahmen

Die EU-Mitgliedstaaten sind angehalten, folgende steuer- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen die genannten Länder einzuführen:

Steuerrechtliche Maßnahmen (mindestens eine aus vier):

  • Nichtabzugsfähigkeit von Kosten, die in einem in der Liste aufgeführten Land oder Gebiet entstanden sind;
  • Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, um eine künstliche Steuerverschiebung auf niedrig besteuerte Offshore-Einrichtungen zu begrenzen;
  • Quellensteuermaßnahmen, um gegen unzulässige Befreiungen oder Erstattungen vorzugehen;
  • Beschränkung der Beteiligungsbefreiung bei Dividendenzahlungen an Anteilseigner.

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen (mindestens eine aus drei):

  • verstärkte Überwachung von Transaktionen;
  • erhöhte Risikokontrollen für Steuerzahler, die von Regelungen in den Ländern und Gebieten, die in der Liste aufgeführt sind, profitieren;
  • erhöhte Risikokontrollen für Steuerzahler, die Steuersysteme dieser Länder und Gebiete nutzen.

Steueroasen-Abwehrverordnung wird ab 2024 auf Russland angewendet

In Deutschland kann die Steueroasen-Abwehrverordnung gegen Russland angewendet werden. Damit würden weitreichende Regelungen des Steueroasenabwehr-Gesetzes auf Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen mit Russland ab dem Jahr 2024 zur Anwendung kommen.

Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.