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Wirtschaftsumfeld | Russland | Steuern

Russland will Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Westen aussetzen

Die Regierung plant, die Doppelbesteuerungsabkommen mit westlichen Ländern auf Eis zu legen. Von höheren Steuern wären Tochterunternehmen deutscher Firmen und Expats betroffen.

Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin

Das Finanz- und das Außenministerium unterbreiten Präsident Wladimir Putin am 15. März 2023 den Vorschlag, die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den 60 Staaten, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben, zeitweise einseitig auszusetzen, berichtet die Wirtschaftszeitung Vedomosti. Mit diesem Schritt reagiert Russland auf die Einstufung als nicht-kooperatives Steuergebiet seitens der Europäischen Union (EU) vom 14. Februar 2023. Von der Maßnahme betroffen wäre auch das am 29. Mai 1996 geschlossene bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Deutschland.

Russland will Abkommen zu seinen Gunsten ändern

Der Vorschlag der beiden Ministerien zielt nach Einschätzung der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) jedoch nicht primär darauf, die Doppelbesteuerungsabkommen komplett zu kündigen. Ziel sei vielmehr die Anpassung einzelner Bestimmungen zu Gunsten Russlands, mit dem Ziel, höhere Steuereinnahmen zu erzielen.

Wegen sinkender Einnahmen auf Exporte fossiler Energieträger bei gleichzeitig steigenden Ausgaben für den Angriffskrieg gegen die Ukraine verzeichnete Russland in den ersten beiden Monaten 2022 ein Haushaltsdefizit von 32,3 Milliarden Euro. Neue Einnahmequellen müssen dringend erschlossen werden.

Deutschen Firmen drohen höhere Abgaben

Das Finanzministerium schlägt unter anderem vor, den Quellensteuersatz von aktuell 5 Prozent auf 15 Prozent (bei Dividenden) oder 20 Prozent (bei Zinsen oder Lizenzgebühren) zu erhöhen. Auch eine Befreiung von der russischen Quellensteuer auf Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen am Kapital russischer Firmen, deren Vermögen zu mehr als der Hälfte aus in Russland befindlichen Immobilien besteht, wäre dann hinfällig.

Zudem würden die steuerlichen Vergünstigungen aus Artikel 5 Absatz 3 des DBA mit der Bundesrepublik für Montagestätten wegfallen. Betroffen sein können auch Einkünfte aus Anteilsübertragungen.

Schließlich würden die Einkommen ausländischer Arbeitnehmer (Expatriates) einer höheren bzw. doppelten Besteuerung in Russland und im Heimatland unterliegen.

Fazit: Lokale Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen, die immer noch in Russland tätig sind, sowie deren ausländische Mitarbeiter, müssen sich nach Inkrafttreten des entsprechenden Präsidialerlasses auf steuerliche Mehrbelastungen einstellen.

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