Die Europäische Union (EU) hat seit März 2014 nach und nach Sanktionen gegen die Russische Föderation erlassen.
Erstmaliger Grund war die Annexion der Krim und die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine laut EU destabilisieren. Darüber hinaus waren auch Handlungen von Personen oder Organisationen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergruben oder bedrohten, weitere Gründe.
Am 17. März 2014 verfügte die EU mit dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder bestimmter, in Anhang I des Beschlusses aufgelisteter Personen.
Mittlerweile wurde der Anhang I auf 150 Personen und 38 Organisationen erweitert. Dabei handelt es sich sowohl um Separatisten und Separatistengruppen als auch Personen in der russischen Exekutive und Legislative, die die Annexion der Krim betrieben oder unterstützt haben.
Die individuellen Sanktionen wurden zuletzt am 12. März 2018 bis einschließlich 15. September 2018 verlängert.
Am 23. Juni 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Handelsbeschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder Sewastopol und der damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungen und Versicherungen erlassen.
Das Einfuhrverbot wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 825/2014 um ein Verbot von Investitionen in bestimmten Bereichen, ein Nutzungsverbot natürlicher Ressourcen sowie ein Ausfuhrverbot für wesentliche Ausrüstungen und Technologien für diese Sektoren ergänzt.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 wurde das Verbot auch auf Dienstleistungen im Tourismus-Sektor erstreckt und die bestehenden sektoralen Verbote ausgeweitet.
Die Handels- und Investitionsbeschränkungen wurden zuletzt am 19. Juli 2017 bis einschließlich 23. Juni 2018 verlängert.
Am 31. Juli 2014 beschloss die EU weitreichende sektorale Wirtschaftssanktionen. Mit dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurden
- ein Waffenembargo
- ein Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (dual use) zu militärischen Zwecken oder militärische Endnutzer sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen
- ein Genehmigungsvorbehalt für die Ausfuhr der Güter des Anhangs II der Verordnung sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen
- eine Beschränkung des unmittelbaren und mittelbaren Zugangs zu den Kapitalmärkten für bestimmte, in Anhang III genannte Finanzinstitute (Sberbank, Vneshtorgbank - VTB, Gazprombank, Vnesheconombank - VEB, Rosselkhozbank) verhängt.
Die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 vom 8. September 2014 ergänzte diese Maßnahmen um ein Verbot für die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen im Energiesektor, die, wie die Sanktionen des Energiesektors insgesamt eine Konkretisierung durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 erhielten.
Die sektoralen Wirtschaftssanktionen wurden bisher immer halbjährlich, zuletzt am 21. Dezember 2017 bis einschließlich 31. Juli 2018 verlängert.
Am 13. September 2018 verlängerte der Rat der Europäischen Union die individuellen Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 15. März 2019.
Die Maßnahmen beinhalten das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen.
Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1930 erweiterte der Rat am 10. Dezember 2018 die Sanktionsliste um neun Personen. Dabei handelt es sich um Personen, die an den sogenannten „Wahlen“ in der sogenannten „Volksrepublik Donezk" und "Volksrepublik Luhansk" beteiligt waren.
Mit dem Beschluss wird die Gesamtzahl der von der EU aufgelisteten Personen auf 164 erhöht.
Eine Verlängerung der Wirtschaftssanktionen bis zum 31. Juli 2019 gegen bestimmte Sektoren der russischen Wirtschaft beschloss der Rat am 21. Dezember 2018.
Der Rat beschloss die Verlängerung der individuellen Maßnahmen, soweit es um das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen geht, am 4. März 2019 um weitere sechs Monate bis zum 15. September 2019. Eine verstorbene Person wurden von den Verlängerungen der restriktiven Maßnahmen ausgenommen.
Am 15. März 2019 erweiterte der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2019/415 die Sanktionsliste um acht weitere russische Beamte. Zu den sanktionierten Beamten zählen der Leiter und der stellvertretende Leiter der Grenzverwaltung des russischen föderalen Sicherheitsdienstes für die Republik Krim und die Stadt Sewastopol, drei Kommandanten russischer Grenzschutzboote und drei Kommandanten eines U-Boot-Abwehrschiffes.
Die Maßnahmen gelten jetzt für insgesamt 170 Personen und 44 Organisationen.
Die auf das Gebiet der Krim und Sewastopol beschränkten restriktiven Maßnahmen verlängerte der Rat am 20. Juni 2019 für EU-Personen und in der EU ansässige Unternehmen bis zum 23.Juni 2020.
Am 27. Juni 2019 verlängerte der Rat die Wirtschaftssanktionen um weitere sechs Monate. Sie gelten nun für die Wirtschaftszweige des Finanz-, Energie- und Verteidigungssektors bis zum 31.Januar 2020.
Der Rat der Europäischen Union verlängerte die Wirtschaftssanktionen für bestimmte Wirtschaftszweige am 19. Dezemeber 2019 um weitere sechs Monate. Sie gelten nun bis zum 31. Juni 2020. Betroffen sind weiterhin die Wirtschaftszweige des Finanz-, Energie- und Verteidigungssektors sowie der Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Der Rat der Europäischen Union beschloss am 13. März 2020 erneut eine Verlängerung der Wirtschaftssanktionen gegen die Russische Föderation. Die restriktiven Maßnahmen sehen nicht nur vor, dass Vermögenswerte eingefroren werden, sondern auch dass verboten wird, den in die Liste aufgenommenen Personen Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Am 18. Juni 2020 beschloss der Rat die als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation verhängten Sanktionen bis zum 23. Juni 2021 zu verlängern. Die EU erklärt, dass sie die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation weiterhin nicht anerkennt und wertet dies weiterhin als Verstoß gegen das Völkerrecht.
Der Rat der Europäischen Union beschloss am 29. Juni 2020 die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Dieser Beschluss erfolgte aufgrund jüngster Bewertung des Stands der Umsetzung des Minsker Abkommens. Da es weiterhin keine vollständige Umsetzung gibt, haben die Staats- und Regierungschefs der EU die politische Entscheidung getroffen, die Wirtschaftssanktionen gegen Russland zu verlängern.
Am 1. Oktober 2020 ergänzte der Rat die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf den Schutz der territorialen Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um zwei Personen und vier Einheiten.
Am 18. Juni 2021 verlängert der Rat die bestehenden Sanktionen bis zum 23. Juni 2022.
Der Rat beschließt am 12. Juli 2021 die Verlängerung der Sanktionen gegen diejenigen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiterhin untergraben oder bedrohen, bis zum 31. Januar 2022.
Am 10. September 2021 verlängerte der Rat die Sanktionen gegen diejenigen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um weitere sechs Monate bis zum 15. März 2022.
Der Rat beschloss am 11. Oktober 2021 die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, um weitere acht Personen zu erweitern. Zu den neu in die Sanktionsliste aufgenommenen Personen gehören Strafverfolgungsbeamte, die für die Durchsetzung des russischen Rechts auf der Krim und in der Stadt Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, zuständig sind.
Am 10. März 2022 beschloss der Rat seine Sanktionen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit untergraben oder bedrohen, um weitere sechs Monate zu verlängern.
Sanktionen im Zusammenhang mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine finden Sie in unserem Themenspecial EU-Russland-Sanktionen.
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Der Europäische Rat erlässt nach Art. 29 EU-Vertrag einstimmig Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Diese Beschlüsse sollen das auswärtige Handeln der EU koordinieren.
Je nach Beschlussinhalt tragen entweder die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Beschluss auf nationaler Ebene umgesetzt wird (Einreiseverbote, Waffenembargo) oder der Rat erlässt gemäß Art. 215 AEU-Vertrag eine entsprechende Verordnung (Einfrieren von Geldern, Verringerung der Wirtschaftsbeziehungen). Diese ist direkt in allen Mitgliedstaaten wirksam und bindend, ohne dass es einer Umsetzung bedarf.
Sind die GASP-Beschlüsse zeitlich befristet und werden sie nicht durch einen weiteren einstimmigen Beschluss verlängert, entfällt die rechtliche Grundlage für eine Verordnung nach Art. 215 AEUV. Diese müsste daraufhin aufgehoben werden, soweit sie nicht selbst befristet ist.
Weitere Erläuterungen zum Beschlussverfahren: