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Zollbericht Russland Krieg in der Ukraine

Verschärfungen im Bereich der Dual-Use-Güter

Die neuen Sanktionen erweitern geltende Regelungen im Bereich der Dual-Use-Güter.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die also sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, sogenannte Dual-Use-Güter, unterliegen beim Export strengen gesetzlichen Regelungen.

Gesetzlich geregelt war bisher, dass eine Ware, die in der Liste der  Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist, stets einer Ausfuhrgenehmigung für den Export ins außereuropäische Ausland bedurfte.

Neu ist, dass die "Ausfuhr, der Verkauf und die Verbringung aller Dual-Use-Güter und Technologien des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland“ jetzt grundsätzlich und unabhängig von dem Empfänger bzw. dem Endverwender verboten ist. Auch die "Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen“ ist nun grundsätzlich verboten.

Die Verschärfungen führen zu der Frage, was mit bestehenden Geschäftsverträgen mit Personen in Russland passiert. Grundsätzlich lässt sich die Frage so beantworten, dass neue Sanktionsverordnungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Geltung haben und dementsprechend auch vor den Sanktionen geschlossene Verträge betreffen. Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang jedoch beachten, dass einige Sanktionsverordnungen sogenannte Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen enthalten. Dadurch könnte eine Erfüllung der Vertragspflichten in einigen Fällen zwingend sein.

Eine weitere Frage stellt sich im Zusammenhang mit bereits vor den Sanktionen erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Gelten diese weiterhin für Waren, die Unternehmen nach Russland exportieren wollen? Nein. Denn diese Genehmigungen verlieren ihre Geltung, sobald sich für das entsprechende Ausfuhrvorhaben die Rechtslage geändert hat. Das bedeutet, Unternehmen müssen erneut prüfen lassen, ob ihre Waren genehmigungspflichtig und -fähig sind.


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