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Zollmeldung SADC Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Ausgewählte Vormaterialien werden von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union und bestimmten AKP- und ÜLG-Staaten ausgenommen.
13.06.2022
Von Melanie Hoffmann | Bonn
Mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2022 werden ausgewählte Vormaterialien im Falle einer Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Zollunion des südlichen Afrika (SACU) von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union (EU) und bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU ausgenommen.
Die Liste der betreffenden Vormaterialien sind der Bekanntmachung beigefügt:
Hintergrund:
Seit dem 1. Oktober 2018 wendet die EU mit bestimmten AKP- und ÜLG-Staaten die Kumulierung gemäß Art. 4 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) (EU-SADC-WPA) an.
Quelle und weitere Informationen:
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. C211 vom 30. Mai 2022, S. 8.