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Zollbericht Sambia Kennzeichnungsvorschriften

Warenkennzeichnung und Verpackung

Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung sind in den jeweiligen Produktnormen enthalten.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Der Exporteur sollte sich vorab mit den jeweiligen Produktnormen vertraut machen und sich mit dem Importeur über die entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen austauschen.

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

Waren sollten mit den handelsüblichen Angaben markiert werden, um diese genauer identifizieren zu können.

Spezifische Vorschriften für die Ursprungskennzeichnung ("Made ... in") bestehen derzeit nicht. Verboten sind jedoch solche Ursprungskennzeichnungen, die irreführend sind oder nicht der Wahrheit entsprechen. 

Die Markierung kann dabei ein Schild, eine Marke, ein Zeichen, ein Bild oder eine andere beschreibende Angabe sein, das auf dem jeweiligen Produkt selbst geschrieben, gedruckt oder geprägt wird. Die Markierung kann auch in Form eines Etiketts an einer Verpackung befestigt werden oder auf ein separates Produkt (zum Beispiel Garantieschein) gedruckt werden.

Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften

Abhängig von der einzuführenden Ware können produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten, die vor dem Inverkehrbringen der Ware unbedingt eingehalten werden müssen. Dabei müssen die einzuführenden Waren den internationalen und/oder nationalen (obligatorischen) Etikettierungs-/Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, die zumeist in den jeweiligen Produktnormen hinterlegt sind.

Beispiele: Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen

Produktkategorie

Kennzeichnungsvorschriften nach folgenden Gesetzgebungen beziehungsweise Produktnormen

Chemikalien

Nach den Regelungen der Zambia Environmental Management Agency zu kennzeichnen.

Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetik



In der Regel nach den Regelungen des Food and Drugs Act zu kennzeichnen. Ausnahmen beziehungsweise gesonderte Standards beachten!

Für beispielsweise Kekse sind die Regelungen des obligatorischen Standards ZS 438 heranzuziehen.

Für die Kennzeichnung abgepackter Lebensmittel sind die Bestimmungen des Codex Alimentarius heranzuziehen.

Zement

Nach den Regelungen des obligatorischen Standards ZS EN 197.

Weitere Informationen können den Internetseiten der entsprechenden Behörden entnommen werden.Quelle: https://www.zcsa.org.zm/index.php/list-of-compulsory-standards/ und https://www.zambiatradeportal.gov.zm/


Verpackungsvorschriften

Da die Packstücke zumeist im Freien gelagert werden und somit wechselnden Wetterverhältnissen ausgesetzt sind, empfiehlt es sich, wasserdichte, stoßfeste, hitzebeständige sowie diebstahlsichere Verpackungen zu wählen.

Die sambischen Behörden erkennen für Holzverpackungen den IPPC-Standard ISPM-Nr. 15 an. Dementsprechend dürfen Waren in Holzverpackungen eingeführt werden, sofern diese Holzverpackungsmaterialien entrindet, mit anerkannten Maßnahmen behandelt (zum Beispiel Hitzebehandlung oder Begasung) und entsprechend gekennzeichnet werden. 

Ausgewählte Waren müssen auch im Rahmen der Verpackungsvorschriften nationale sowie internationale Standards einhalten. Beispielsweise gelten für Medikamente, Lebensmittel und Kosmetik spezielle Verpackungsanforderungen, die dem Food and Drugs Act zu entnehmen sind.

Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften recherchieren

Produktspezifische Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften können Sie dem Global Trade Helpdesk entnehmen.

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