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Die neue ergänzende Schiedsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und die Musterschiedsklausel gelten ab 1. Januar 2023. Zudem wird das Obligationenrecht angepasst.
01.12.2022
Von Nadine Bauer | Bonn
Die neu eingefügte Regelung des Art. 697n Schweizer Obligationenrecht (OR) normiert, dass Schiedsklauseln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten in die Statuten von Schweizer Unternehmen aufgenommen werden können. Hiervon umfasst sind insbesondere Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Die neue Ergänzende Schiedsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Swiss Rules) des Swiss Arbitration Centre, vormals Schiedsinstitution der Schweizer Handelskammern (SCAI), setzt die in Art. 697n OR festgelegte Verpflichtung um, vom Schiedsspruch betroffene Personen zu informieren und in das Verfahren einzubeziehen. Sie enthält sechs Artikel zum Anwendungsbereich, zur Information über die Einleitung und Beendigung von Schiedsverfahren, zur Bestellung des Schiedsgerichts und der Beteiligung von Drittpersonen sowie zur Information über den Verlauf des Verfahrens, zu vorläufigen Maßnahmen und dringlichem Rechtsschutz. Zudem wird eine Musterschiedsklausel zur Aufnahme in die Statuten vorgeschlagen. Weitergehende Informationen finden sich in den Erläuterungen.
Hinweis: Schiedsklauseln, welche auf die SCAI oder die Schweizer Handelskammern verweisen, bleiben weiterhin gültig.
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