Wirtschaftsrecht | Schweiz

Recht kompakt Schweiz

Der Länderbericht Recht kompakt Schweiz bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf

  • Die Schweiz ist ein föderalistischer und demokratischer Staat. Wichtigste Rechtsquelle ist das geschriebene Recht. (Stand 24.02.2025)

    Allgemeines

    Die Schweiz, amtlich Schweizerische Eidgenossenschaft, ist ein aus 26 Voll- und Halbkantonen bestehender Bundesstaat mit stark föderativem Element. Das Parlament (Bundesversammlung) setzt sich aus Nationalrat und dem Ständerat zusammen. 

    Die Regierung ist der "Bundesrat". Sie ist Kollegialbehörde. Der Bundespräsident als Mitglied des Bundesrates hat die Stellung eines "primus inter pares" gegenüber den übrigen Bundesratsmitgliedern. Die Repräsentationsaufgaben übt der Bundesrat als Ganzes aus. Er kann diese jedoch dem Bundespräsidenten - stellvertretend für den Bundesrat in seiner Gesamtheit - übertragen.  Es gibt zwar das Amt des "Bundeskanzlers". Dieses ist jedoch nicht mit Richtlinienkompetenz ausgestattet, sondern dient der Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates.

    Die Kantone haben eine eigene Verfassung, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Ihnen obliegen alle staatlichen Befugnisse, die nicht dem Bund übertragen sind.

    Rechtsquellen

    Auf höchster Stufe stehen die Bundesverfassung und die Staatsverträge, gefolgt von Bundesgesetzen, die von der Bundesversammlung verabschiedet werden sowie Verordnungen, die in der Regel vom Bundesrat erlassen werden. Bundesrecht hat gegenüber kantonalem Recht Vorrang.

    International ist die Schweiz gut eingebunden, so ist sie beispielsweise Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

    Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber sie ist Mitglied der European Free Trade Association (EFTA) und hat über diese Zugang zu vielen Freihandelsabkommen. Das aktuellste und relevanteste ist derzeit dasjenige mit Indien.

    Hinweis: Einen Überblick über die für das Auslandsgeschäft wichtigsten schweizerischen Gesetze bietet die GTAI-Linkliste Gesetze in der Schweiz.

    Beziehungen zur Europäischen Union

    Die Beziehungen der Schweiz zur Europäischen Union sind von erheblicher Bedeutung für die bilateralen Beziehungen und insbesondere für den wirtschaftlichen Austausch. Sie beruhen auf einer großen Zahl bilateraler Abkommen. Die Verwaltung dieser Abkommen ist sehr ressourcenaufwändig, so dass beide Seiten ihre Beziehungen auf eine Basis stellen möchten. Allerdings wurden die Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen im Jahr 2021 von der Schweiz beendet.

    Mittlerweile gibt es aber eine politische Einigung auf ein breites Paket von Abkommen. Diese wurde am 20. Dezember 2024 von der EU-Kommissionspräsidentin und der schweizerischen Bundespräsidentin verkündet. Allerdings muss die Einigung noch ratifiziert werden. 

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  • Das schweizerische Vertragsrecht ist vor allem im Obligationenrecht geregelt. (Stand 24.02.2025)

    Das Obligationenrecht ("OR") ist das fünfte Buch des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und bildet die zentrale Grundlage für sämtliche privatrechtlichen Verträge. In der Schweiz gibt es Vertragsfreiheit (Art. 19 OR), das bedeutet, dass die Parteien - natürlich innerhalb der Schranken des Gesetzes - Beliebiges vereinbaren dürfen. 

    In den Artikeln 1 bis 40 OR sind grundlegende Fragen geregelt, zum Beispiel das Zustandekommen eines Vertrages durch übereinstimmende gegenseitige Willensäußerungen (Art. 1 Abs. 1), die allerdings auch stilschweigend erfolgen können (Art. 1 Abs. 2). Verträge sind grundsätzlich formfrei möglich, es sei denn, eine spezielle Regelung bestimmt eine konkrete Form (Art. 11). 

    Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den tatsächlichen Parteiwillen an (Art. 18). In den folgenden Artikeln finden sich noch Regelungen für Nichtigkeit (bei Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit, Art. 20), Irrtum, Täuschung und Drohung (Art. 23 ff.) und die Stellvertretung (Art. 32 ff.). 

    In den Artikeln 41 ff. OR findet sich die Regelung der unerlaubten Handlung, also der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verursachung eines Schadens.    

    Besondere Vertragsarten sind in den Artikeln 184 ff. OR geregelt.

    Kaufvertrag

    Der Kaufvertrag über bewegliche Sachen wird als "Fahrniskauf" bezeichnet (Art. 187 ff.). Hinweis: Da allerdings sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz das UN-Kaufrecht (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) anwendbar ist, gilt dieses, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ("unter Ausschluss des UN-Kaufrechts") ausschließen. Das schweizerische Gewährleistungsrecht findet sich in den Artikeln 197 ff. OR. Hiernach haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferseite den Mangel nicht kannte (Art. 197 Abs. 2). Wichtigste Ansprüche der kaufenden Partei sind in solchen Fällen die Wandelung, die Minderung oder - beim Gattungskauf - auch der Anspruch auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (Art. 205 f. OR). Wenn der kaufenden Partei ein Schaden entstanden ist und auf der Käuferseite Verschulden vorliegt, kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen (Art. 208 Abs. 3 OR).   

    Mietvertrag

    Mietverträge sind in den Artikel 252 ff. OR geregelt. Auch im schweizerischen Recht gilt der Grundsatz, dass der Wechsel des Eigentums das Mietverhältnis nicht berührt (Art. 261 OR). Im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohn- und Geschäftsräume genießen Mieter Kündigungsschutz nach Maßgabe der Artikel 271 f. OR.   

    Werkvertrag

    Der Werkvertrag findet seine schweizerische Regelung in den Artikeln 363 ff. OR. Charakteristisch für den Werkvertrag in der Schweiz ist die - in der Regel - persönliche Pflicht des Werkunternehmers, das Werk selbst oder unter seiner Anleitung herzustellen und dabei seine eigenen Werkzeuge zu benutzen. Abweichungen sind allerdings möglich. Das Rohmaterial, aus dem das Werk hergestellt wird, wird entweder vom Unternehmer oder vom Besteller geliefert (Art. 365 OR). Nach der Ablieferung des Werks muss es der Besteller auf seine Beschaffenheit prüfen und den Unternehmer auf eventuelle Mängel hinweisen. Sind die Mängel erheblich (Unzumutbarkeit oder Unbrauchbarkeit), kann der Besteller die Annahme verweigern und bei Verschulden des Unternehmers außerdem Schadensersatz verlangen. Bei weniger gravierenden Mängeln hat der Besteller das Recht, den Werklohn angemessen zu mindern oder Nachbesserung zu verlangen,  sofern diese dem Unternehmer keine übermäßigen Kosten verursacht. Auch hier gibt es bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch (Art. 368 OR). Die Genehmigung (Abnahme) des Werks ist in Artikel 370 geregelt. Sie gilt als stillschweigend erfolgt, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Die Abnahme löst den Beginn der Verjährung (zwei Jahre bei beweglichen, fünf Jahre bei unbeweglichen Sachen) aus, Art. 371 OR.

    Auftrag

    Eine ausdrücklich als Dienstvertrag bezeichnete Regelung sucht man im Obligationenrecht vergeblich. Dem Dienstvertrag am nächsten kommt der Auftrag, Art. 394 ff. OR, nach dessen Regelung sich die beauftragte Person dazu verpflichtet, "die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäß zu besorgen". Die Vergütung des Auftrages richtet sich entweder nach der Vereinbarung oder, in deren Ermangelung, nach der Üblichkeit. Beauftragte schulden eine sorgfältige Ausführung der Dienstleistung, und dies im Zweifel persönlich (Art. 398 OR). Sie sind dabei an Weisungen des Auftraggebers gebunden, Art. 397 OR. Eine Kündigung ist gemäß Artikel 404 OR jederzeit möglich, wobei der Rechtsgedanke der "Kündigung zur Unzeit" auch im schweizerischen Recht bekannt ist und zur Schadensersatzpflicht der unzeitig kündigenden Partei führen kann (Art. 404 Abs. 2 OR).

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  • Das Arbeitsrecht bei einer Beschäftigung durch private Arbeitgeber ist in der Schweiz weitgehend auf Bundesebene vereinheitlicht. (Stand 24.02.2025)

    Maßgeblich für das schweizerische Arbeitsrecht sind insbesondere gesetzliche und häufig auch tarifvertragliche Regelungen.

    Gesetzliche Regelungen

    Das Arbeitsvertragsrecht ist vorwiegend in den Artikeln 319 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Ein Arbeitsvertrag bedarf mit Ausnahme einzelner bestimmter Bestandteile zu seiner Gültigkeit nicht der Schriftform (Artikel 320 OR). Zu den die Schriftform erfordernden Vereinbarungen gehören solche zur Vergütung von Überstunden sowie des Lohns bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers. Auch die Regelungen zur Probezeit und zur Kündigungsfrist müssen schriftlich festgehalten werden.

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf oder - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Artikel 337 OR - durch fristlose Kündigung, ein unbefristetes durch (fristlose oder fristgemäße) Kündigung. Darüber hinaus besteht in beiden Fällen noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Vertragszeit hinaus stillschweigend fortgesetzt, so gilt es gemäß Artikel 334 Absatz 2 OR als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

    Befristete Arbeitsverträge werden auf eine bestimmte Dauer eingegangen. Es gibt weder einer Probezeit noch eine Möglichkeit ordentlich zu kündigen, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich vereinbart. Unzulässig sind befristete Kettenarbeitsverträge. Bei mindestens drei aufeinander folgenden Verträgen wird deshalb automatisch aus dem befristeten, ein unbefristeter Vertrag. 

    Bei ordentlichen Kündigungen gilt: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden (Artikel 335b OR). Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Besteht es noch kein Jahr, so kann es mit einer Frist zum Ende eines Monats gekündigt werden. Vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr beträgt die Frist zwei Monate, anschließend drei Monate (Artikel 335c OR). Die Fristen können schriftlich verlängert werden, dabei darf die Dauer aber nicht unter einen Monat sinken, es sei denn die Herabsetzung erfolgt durch einen Gesamtarbeitsvertrag (und auch dann ist dies nur für das erste Dienstjahr möglich).

    Kündigungsschutz wird gewährt im Fall der missbräuchlichen Kündigung und der Kündigung zur Unzeit.

    Die Fälle einer missbräuchlichen Kündigung werden in Artikel 336 OR aufgeführt. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Beispiele für eine missbräuchliche Kündigung sind:

    • eine Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften, die der gekündigten Vertragspartei wegen ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft steht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; 
    • eine Kündigung, weil die andere Vertragspartei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.

    Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn sie zu bestimmten gesetzlich geregelten Sperrzeiten erfolgt. Hierzu gehören unter anderem Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft. So darf der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr des Arbeitnehmers diesen nicht während einer Krankheit von 30 Tagen kündigen. Ab dem zweiten sowie ab dem fünften Dienstjahr verlängert sich diese Frist um weitere 60 beziehungsweise 90 Tage.

    Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung unterscheiden sich von denen einer Kündigung zur Unzeit. Während die missbräuchliche Kündigung nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar ist und eine Entschädigungspflicht auslöst, hat eine Kündigung zur Unzeit deren Nichtigkeit zur Folge. Die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hat einen schriftlichen Einspruch zur Voraussetzung, der längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist erhoben werden kann. Erfolgt keine Einigung, kann die Entschädigung klageweise geltend gemacht werden. Die Klage muss innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden.

    Ein weiteres wichtiges arbeitsrechtliches Gesetz ist das Arbeitsgesetz. Dort finden sich die Regelungen zum Arbeitnehmerschutz, insbesondere Arbeitsschutzrecht, Arbeitszeitrecht sowie Sonderschutzvorschriften, beispielsweise für Jugendliche, schwangere Frauen und stillende Mütter.  

    Tarifvertragliche Regelungen

    Einen landesweiten, gesetzlichen Mindestlohn gibt es in der Schweiz nicht. Zwingende Mindestlöhne ergeben sich aber häufig aus Tarifverträgen oder Normalarbeitsverträgen.

    Tarifverträge werden in der Schweiz als Gesamtarbeitsverträge (GAV) bezeichnet. Das sind Verträge zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines GAV ausgedehnt auf alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber der betreffenden Branche. In den AVE-Beschlüssen ist jeweils aufgeführt, für welches Gebiet, welche Branche und welche Arbeitnehmer/innen die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten. Eine sehr hilfreiche Übersicht über die aktuell gültigen GAV gibt es hier

    Normalarbeitsverträge (Artikel 359 OR) gibt es in Branchen, für die kein Tarifvertrag gilt, und die überdurchschnittlich häufig von Lohndumping betroffen sind, vor allem in der Hauswirtschaft. Sie werden auf Bundes- oder kantonaler Ebene erlassen und regeln insbesondere Mindestlöhne.  

    In Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne aus allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen / Normalarbeitsverträgen sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne zu respektieren.

    Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in der Schweiz finden Sie in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Schweiz.

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  • Die Entsendung von Mitarbeitenden wird durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ermöglicht. Dort hat die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping große Bedeutung. (Stand 24.02.2025)

    Aufenthalt und Meldung

    Mitarbeitende eines Unternehmens oder Selbständige mit Sitz in EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz vorübergehende Dienstleistungen erbringen wollen (zum Beispiel Montage oder Reparatur einer Maschine) dürfen sich bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz aufhalten, und zwar ohne eine ausländerrechtliche Bewilligung. Dies gilt sowohl für  EU/EFTA-Staatsangehörige als auch für Drittstaatsangehörige, sofern diese seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-/EFTA-Staates zugelassen sind. Dabei kann es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 des Freizügigkeitsabkommens sowohl um Einzelpersonen (entsandte Arbeitnehmende oder selbstständige Dienstleistungserbringer) als auch um Firmen handeln. Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden gelten die 90 Tage pro entsendende Firma und pro entsandte Person. Für das "Guthaben" der Firma ist es unerheblich, wie viele Mitarbeiter an einem bestimmten Tag entsandt werden, es zählen jeweils die Daten, an denen die Mitarbeitenden in die Schweiz entsandt werden.

    Diese Mitarbeitenden müssen sich allerdings spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn anmelden. Keine Meldepflicht besteht, wenn eine Person innerhalb eines Kalenderjahres weniger als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig ist. In einigen Branchen (insbesondere Baugewerbe, Hotel- und Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe , Sicherheitsgewerbe) gilt diese Ausnahme allerdings nicht, und die Meldepflicht besteht somit ab dem ersten Tag. Die Meldung erfolgt unter diesem Link.

    Bei Dienstleistungen, die mehr als 90 Tage im Kalenderjahr dauern, besteht bei der Bewilligungserteilung ein freies Ermessen der zuständigen Behörden, da sie nicht Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens sind. Die Bewilligungen sind kontingentiert. Entsprechende Gesuche werden nach nationalem Recht behandelt. Die kantonalen Behörden bewilligen nach freiem Ermessen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung.

    Weitere Informationen zu dieser Thematik auf dem schweizerischen Entsendungsportal.

    Arbeitsbedingungen

    Der Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping spielt in der Schweiz eine übergeordnete Rolle. Die entsendende Arbeitgeberin muss also die vor Ort geltenden Regelungen kennen und anwenden. Dies schreibt insbesondere das Entsendegesetz vor. Dort sind Verstöße gegen zwingende Bestimmungen bezüglich Mindestgehalt, Arbeits- und Ruhezeit, Mindesturlaub, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann (Artikel 2 Entsendegesetz). Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regeln sind im Modul "Arbeitsrecht" dieser Textsammlung genannt. 

    Sozialversicherung

    In Anhang II des Freizügigkeitsabkommens findet auf Personen mit EU-Staatsangehörigkeit im Verhältnis zur Schweiz das europäische koordinierende Sozialversicherungsrecht Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) 883/2004, wenngleich mit einigen Änderungen im Detail. Das bedeutet, dass die Regelungen über die Entsendung gemäß Art. 12 für Entsendungen in die Schweiz gelten. Wer also 

    • in einem deutschen Beschäftigungsverhältnis ist und 
    • von seiner Arbeitgeberin zur vorübergehenden Arbeitsleistung in die Schweiz entsandt wird und
    • dabei nicht einen anderen in die Schweiz entsandten Kollegen ablöst, 
    • wobei die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauern darf, 

    auf den finden nach wie vor die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherung Anwendung. Verwaltungstechnisch wird dies bewirkt durch die Ausstellung eines Formulars A1 durch die gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeiters oder, im Falle einer privaten Krankenversicherung, durch die Rentenversicherung.

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird im Zweifel Versicherungs- und Beitragspflicht in der schweizerischen Sozialversicherung bestehen.

    Auf nicht EU-Staatsangehörige finden andere Regelungen Anwendung, bezüglich Deutschland insbesondere das Sozialversicherungsabkommen Deutschland-Schweiz von 1964 mit nachfolgenden Änderungen. Der dortige Art. 6 sieht ebenfalls im Falle einer Entsendung die Fortgeltung der heimischen Vorschriften im Falle einer Entsendung vor. Allerdings bezieht sich dieses Abkommen nicht auf die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.    

    Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt auch in der Schweiz, allerdings ebenfalls nicht für Drittstaatsangehörige.   

    Steuern

    Gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz gilt für die Besteuerung von Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Vergütungen) zunächst das Prinzip des Arbeitsortes: das regelt Absatz 1. Allerdings gibt es in Absatz 2 eine Ausnahme von dieser Regel. Denn Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine in der Schweiz ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, werden nur in Deutschland besteuert, wenn

    • der Mitarbeiter sich insgesamt nicht länger als 183 Tage in der Schweiz während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
    • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in der Schweiz ansässig ist, und
    • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in der Schweiz hat.

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  • Im Bereich der Kapitalgesellschaften stehen insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Auswahl. (Stand 24.02.2025)

    Gemäß Artikel 530 Obligationenrecht (OR) ist eine Gesellschaft die vertragsmäßige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Im schweizerischen Gesellschaftsrecht dürfen ausschließlich die ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen verwendet werden, die in die Personengesellschaften, auch Rechtsgemeinschaften genannt, und in die Körperschaften unterteilt werden. Die beiden 

    Aktiengesellschaft

    Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform der Kapitalgesellschaft, welche in den Artikeln 620 bis 763 OR geregelt ist. Die Gründung der AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß Artikel 621 OR 100.000 sfr. Darauf müssen bei der Gründung mindestens 50.000 sfr einbezahlt worden sein (Artikel 632 OR); dies kann auch durch Sacheinlagen erfolgen. Die Gründungsurkunde muss durch einen Notar beglaubigt werden (Artikel 629 OR). Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem sie ihren Sitz hat. Es haftet ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, Artikel 620 OR. Organe der AG sind die Generalversammlung als Versammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat als Leitungsgremium, außerdem -falls nicht entbehrlich - die Revisionsstelle (Artikel 707 ff. OR).

    Schweizerische Aktiengesellschaften sind zur Buchhaltung und Rechnungslegung nach den im Obligationenrecht (Artikel 957 ff OR) definierten Regeln verpflichtet. Eine AG, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet, unterliegt der ordentlichen Revision (Artikel 727 OR):

    • Bilanzsumme: 20 Millionen Schweizer Franken (sfr)
    • Umsatz: 40 Millionen sfr
    • Vollzeitstellen: 250 (im Jahresdurchschnitt).

    Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, müssen auf jeden Fall eine ordentliche Revision durchführen. Die übrigen unterliegen der eingeschränkten Revision, können aber ganz auf eine Revision verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigen (Artikel 727a OR). Einen obligatorischen Aufsichtsrat gibt es für die Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht nicht.

    Inhaberaktien sind in der Schweiz seit 2021 bis auf wenige Ausnahmen (börsenkotierte Gesellschaft oder Inhaberaktien als Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz) nicht mehr zulässig.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, deren Rechtsgrundlage in den Artikeln 772 bis 827 OR liegt. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 20.000 sfr (oder einer entsprechenden Summe einer ausländischen Währung, sofern diese für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist), Artikel 773 OR. Das Kapital muss vollständig bei der Gründung einbezahlt werden (Artikel 777c OR). Eine der deutschen UG (haftungsbeschränkt) vergleichbare Struktur sieht das Gesellschaftsrecht der Schweiz nicht vor.

    Die GmbH wird gemäß Artikel 777 f. OR in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine GmbH zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen. Auch die GmbH ist im Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem die GmbH ihren Sitz hat, Artikel 778 OR. Mit der Eintragung erwirbt die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit.

    Die Haftung trifft gemäß Artikel 794 OR grundsätzlich ausschließlich die GmbH, in deren Vermögen die Stammeinlagen der Gesellschafter einfließen. Allerdings haften die Gesellschafter solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Ausmaß, als das Stammkapital nicht voll einbezahlt oder durch gesetzeswidrige Zahlungen an die Gesellschafter wieder vermindert worden ist, Artikel 795 f. OR. 

    Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung (Artikel 804 f. OR), die Geschäftsführung (Artikel 809 OR) und die Revisionsstelle (Artikel 818 OR). Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie ist unter anderem für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Mitgliedern der Revisionsstelle zuständig. Für die Ernennung von Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte können die Statuten diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen. 

    Vom Grundsatz her üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus und sind einzeln berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Allerdings können auch insofern die Statuten abweichende Regelungen treffen. Zu beachten ist ferner, dass gemäß Artikel 814 Absatz 3 OR die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können muss, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein.

    Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist bei der GmbH eingeschränkter und in der Regel an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden, Artikel 785 ff OR. Dies macht die GmbH weniger flexibel bei der Kapitalbeschaffung, bietet aber naturgemäß mehr Kontrolle über die Gesellschafterstruktur.

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  • Die Schweiz verfügt über ein umfassendes und gut funktionierendes System zum Schutz des geistigen Eigentums. (Stand 24.02.2025)

    Patentrecht

    Rechtsgrundlage für das Patentrecht ist das Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 in seiner neuesten Fassung. Gemäß Artikel 1des Gesetzes werden für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindungspatente erteilt. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Was sich aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist mithin keine patentierbare Erfindung. 

    Erzeugnisse, die durch ein schweizerisches Patent geschützt sind, dürfen mit dem Patentzeichen versehen werden. Dieses besteht aus dem eidgenössischen Kreuz Das Patent wird vom Patentamt durch Eintragung ins Patentregister erteilt. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.

    Design

    Design wird durch das Bundesgesetz über den Schutz von Design vom 5. Oktober 2011 geschützt. Dabei schützt das Gesetz gemäß Art. 1 Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design. Schutzvoraussetzung sind Neuheit und Eigenart. Der Designschutz dauert längstens 25 Jahre. Er beginnt ab dem Datum der Hinterlegung und kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.

    Marken

    Das Markenrecht ist geregelt in dem mehrfach geänderten Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register. Die Eintragung ist zehn Jahre vom Hinterlegungsdatum an gültig. Die Eintragung wird auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert, wenn die dafür vorgesehenen Gebühren entrichtet sind. Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingereicht werden.

    Urheberrecht

    Das Urheberrecht ist im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 in seiner neuesten Fassung geregelt und schützt die Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Gemäß Artikel 2 werden Werke geschützt, die unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst sind und individuellen Charakter haben. Dabei wird die Art und Weise, in welcher eine Idee zum Ausdruck kommt, nicht jedoch die Idee oder das Konzept selbst geschützt. Der urheberrechtliche Schutz bezieht daher ausschließlich auf die Form der Werke und nicht die Inhalte. In der Schweiz erlischt gemäß Artikel 29 der Urheberrechtsschutz grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Computerprogrammen bereits nach 50 Jahren. Bei Fotografien ohne individuellen Charakter endet der Schutz ebenfalls 50 Jahre nach der Herstellung. Der Schutz des Urheberrechts entsteht automatisch mit der Schöpfung. Die Einhaltung von Formalitäten oder eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Register über Urheberrechte werden in der Schweiz nicht geführt.

    Die Schweiz ist Mitglied der WIPO und Partei einer Vielzahl internationaler Verträge betreffend verschiedene Aspekte des geistigen Eigentums.

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  • Das Insolvenzrecht in der Schweiz ist im Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. (Stand 24.02.2025)

    Das schweizerische Insolvenzrecht ist im Wesentlichen im Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Es unterscheidet zwischen Schuldbeitreibung (Zwangsvollstreckung auf Geldforderungen; Artikel 38 ff. SchKG) und dem Konkursverfahren (Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Schuldners). Häufig wird eine erfolglose Schuldbeitreibung in ein Konkursverfahren münden. Ein Konkursverfahren kann aber auch ohne vorherige Schuldbeitreibung erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 190 ff. des SchKG vorliegen. Zusätzlich existiert das Nachlassverfahren (Artikel 293 ff. SchKG), das eine Sanierung oder einen Schuldenschnitt ermöglichen kann.

    Der Ablauf des Konkursverfahrens

    Ein Konkursverfahren kann vom Gläubiger oder vom Schuldner selbst eingeleitet werden. Das zuständige Gericht prüft dann die Voraussetzungen und eröffnet gegebenenfalls das Verfahren.  

    Nach der Erfassung des Schuldnervermögens (Art. 221 SchKG) erfolgt der so genannte "Schuldenruf" vermittels öffentlicher Zustellung. Namentlich bekannten Gläubigern wird er außerdem per einfacher Post zugeleitet. Standardmäßig beträgt die Frist einen Monat (Art. 232 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG), und zwar sowohl für Gläubiger in der Schweiz als auch im Ausland. Verspätete Eingaben können gemäß Artikel 251 SchKG aber noch bis zum Abschluss des Verfahrens berücksichtigt werden, wenn sie nicht die Abwicklung des Verfahrens verzögert und der verspätet anmeldende Gläubiger die entstehenden Mehrkosten trägt.

    Sodann wird eine Gläubigerversammlung anberaumt, in der über das weitere Vorgehen entschieden wird (Art. 235 SchKG).

    Die Anmeldung von Forderungen kann häufig auf verschiedenen Wegen erfolgen. Der Kanton St. Gallen hält für die Anmeldung von Forderungen beispielsweise drei verschiedene Kommunikationskanäle bereit. Allerdings sind keine obligatorischen Formulare vorgeschrieben, weswegen in anderen Kantonen weniger Auswahl existiert.

    Wenn das Verfahren nicht gemäß Artikel 230 SchKG mangels Masse eingestellt wird, werden die gemeldeten Forderungen geprüft, Artikel 244 ff. SchKG. Dann wird ein Kollokationsplan erstellt, Artikel 247 SchKG, und zwar unter Berücksichtigung der in Artikel 219 vorgebebenen Rangordnung sowie unter Nennung der abgewiesenen Forderungen. 

    Das Konkursverfahren endet, wenn alle Vermögenswerte verwertet und die Erlöse verteilt sind (Art. 261 ff. SchKG).

    Das Nachlassverfahren

    Im Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) geht es nicht um die Abwicklung, sondern um die Rettung einer Schuldnerin. Dieses Verfahren kann auf Antrag des Schuldners, einer Gläubigerin oder nach Eröffnung eines Konkursverfahrens eingeleitet werden.

    Wird der Antrag gestellt, gewährt das Gericht eine provisorische Stundung, die bei Sanierungsaussicht und Eröffnung des Verfahrens in eine definitive Stundung umgewandelt, die zunächst für sechs Monate gilt, jedoch auf zwölf und bis zu 24 Monate verlängert werden kann. 

    Ist der Antrag nicht begründet, eröffnet das angerufene Gericht von Amts wegen den Konkurs, Art. 294 Abs. 3 SchKG.

    Wird das Verfahren hingegen eröffnet, ernennt das Gericht einen Sachwalter und macht die Bewilligung öffentlich bekannt. Der Sachwalter fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden (Schuldenruf), wobei er die bekannten Gläubiger anschreibt.

    Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug

    Die wesentlichen Regeln zum Auslandsbezug von Insolvenzverfahren finden sich in den Artikeln 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Ein ausländisches Konkursverfahren kann in der Schweiz anerkannt werden, wenn es am Sitz des Schuldners eröffnet wurde und nicht gegen den Schweizer Ordre Public verstößt. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige schweizerische Gericht. Ist sie erfolgt, kann grundsätzlich in der Schweiz vorhandenes Vermögen im ausländischen Verfahren verwertet werden (Art. 170 IPRG).

    Karl Martin Fischer

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  • Internationale Investitionen sind für die Schweiz ein bedeutender Faktor für Wirtschaftswachstum. (Stand 24.02.2025)

    Die Schweiz ist Mitglied der WTO und als solches an die dort geltenden Regeln und Vereinbarungen zur Marktöffnung gebunden. Hier ist insbesondere das Abkommen über handelsrechtliche Investitionsmaßnahmen (TRIMS) zu nennen. Entsprechendes gilt für die OECD und das internationale Zentrum für die Schlichtung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID). Außerdem hat die Schweiz mehr als 110 bilaterale Investitionsschutzabkommen (ISA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Damit verfügt sie weltweit über das drittgrößte Netz solcher Abkommen weltweit. Auch über die EFTA-Mitgliedschaft geschlossene Freihandelsabkommen enthalten häufig investitionsrechtliche Bestimmungen.

    Kontrovers wird seit einiger Zeit die Einführung eines Investitionsprüfgesetzes diskutiert. Einen Entwurf gibt es bereits. Auslöser der Diskussion sind einige spektakuläre Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch russische Oligarchen und chinesische Staatskonzerne.

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  • Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sowie eine Interkantonale Vereinbarung sind die zentralen Regelungen des Vergaberechts in der Schweiz. (Stand 24.02.2025)

    Das Recht der öffentlichen Aufträge (Vergaberecht) regelt, wie die öffentliche Hand der Schweiz (Bund, Kantone und Gemeinden) Aufträge an private Unternehmen vergeben müssen. Ziel ist ein fairer Wettbewerb und ein sparsamer Umgang mit Steuergeldern.

    Was sind die Rechtsgrundlagen des Vergaberechts

    Das schweizerische Vergaberecht beruht auf mehreren Säulen, insbesondere: 

    Wer sind die Verpflichteten

    An die Vorgaben des Vergaberechts sind nicht nur Behörden gebunden. Auch öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und mit ausschließlichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, sind betroffen, wenn sie zu bestimmten Sektoren gehören (siehe Artikel 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen).Der gemeinsame Beschaffungsleitfaden von Bund, Kantonen und Gemeinden (TRIAS) gibt eine Übersicht über die erfassten Auftraggeber.

    Welche Verfahren gibt es 

    Wenn das Vergaberecht prinzipiell anwendbar ist, sieht das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vier verschiedene Vergabeverfahren vor. Beim offenen Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben und jeder Anbieter kann eine Offerte einreichen. Das selektive Verfahren ermöglicht es interessierten Anbietern, ihre Teilnahme beantragen. Wer vom Auftraggeber ausgewählt wurde, kann anschließend eine Offerte einreichen. Beim Einladungsverfahren findet keine öffentliche Ausschreibung statt. Die Beschaffungsstelle fordert mindestens drei Anbieter direkt auf, eine Offerte einzureichen. Schließlich gibt es die Freihändige Vergabe. Hier findet keine öffentliche Ausschreibung statt. Die Beschaffungsstelle vergibt einen Auftrag direkt an einen Anbieter, wobei die Gründe für diese Ausnahme zu erläutern sind.

    Die vier genannten Verfahren stehen nur für bestimmte Auftragswerte zur Verfügung. Die freihändige Vergabe steht für Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert von bis zu CHF 150.000 (Bauhauptgewerbe: CHF 300.000) zur Verfügung. Ein Einladungsverfahren ist möglich bis zu einem Auftragswert von CHF 250.000 (Bauhauptgewerbe: CHF 500.000). Für höhere Auftragswerte ist das offene oder selektive Verfahren zu wählen. 

    Die Veröffentlichung der Verfahren geschieht auf SIMAP, der Beschaffungsplattform der öffentlichen Hand. 

    Die Zuschlagskriterien sind in Art. 29 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen - und ebenfalls in Artikel 29 der Interkantonalen Vereinbarung - geregelt.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Die üblichen Sicherungsmittel im schweizerischen Recht sind Bürgschaft, Garantie, Schuldübernahme und Eigentumsvorbehalt sowie Grundpfandrechte. (Stand 24.02.2025)

    Das Grundpfand ist in Artikel 793 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) geregelt, Voraussetzung für ein Grundpfandrecht ist zunächst der Abschluss eines Vertrages über die Errichtung des jeweiligen Grundpfandes ("Grundgeschäft"). Dieses muss öffentlich beurkundet sein. Das Pfandrecht entsteht dann mit der Eintragung im Grundbuch, Artikel 799 ZGB.

    Als Grundpfandrechte sind "Grundpfandverschreibung" sowie "Schuldbrief" möglich. Die Bestellung anderer Grundpfande ist nicht gestattet, Artikel 793 ZGB. In beiden Fällen haftet der Schuldner nicht nur mit dem Grundstück, sondern subsidiär auch mit seinem gesamten Vermögen (sofern er auch der Grundeigentümer ist).

    Eine Grundpfandverschreibung (Artikel 824 ff. ZGB) sichert eine Forderung durch ein Grundpfandrecht. Das heißt, der Gläubiger hat das Recht, das jeweilige Grundstück (im Wege der Schuldbetreibung) zur Befriedigung seiner Forderung zu verwerten. Eine Grundpfandverschreibung ist akzessorisch zur besicherten Forderung. Erlischt die zugrundeliegende Forderung, erlischt auch die Grundpfandverschreibung.

    Im Schuldbrief (Artikel 842 ff. ZGB) erklärt eine Person, Geld zu schulden. Diese Schuldbriefforderung tritt grundsätzlich neben die besicherte Forderung und ist ihrerseits durch ein Grundpfandrecht gesichert. Zu unterscheiden ist gemäß Artikel 843 ZGB der Papierschuldbrief, in dem der Schuldner in einem Papier seine Schuld erklärt und der als Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird, von dem Registerschuldbrief, der auf den Namen des Gläubigers als Grundpfandrecht ausschließlich im Grundbuch eingetragen wird (ohne ein entsprechendes Papier). Während der Grundbuchauszug einer Grundpfandverschreibung lediglich Beweiszwecken dient, ist der Papierschuldbrief ein Wertpapier.

    Eine Grundpfandverschreibung ist akzessorisch zur besicherten Forderung, während die Schuldbriefforderung grundsätzlich neben die besicherte Forderung tritt. 

    Bei beweglichen Sachen ist der Eigentumsvorbehalt relevant. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus Artikel 715 ZGB. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist allerdings die Eintragung im Betreibungsamt des Wohnorts des Erwerbers. Der EV kann auch mündlich vereinbart werden. Aus Gründen der Beweissicherung ist die Schriftform jedoch ratsam. Der EV muss spätestens bei Übergabe der Kaufsache erklärt werden.

    Weitere Sicherungsmittel für bewegliche Sachen sind das Faustpfand (Artikel 884 ZGB) und das Retentionsrecht (Artikel 895 ZGB).

    Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Rechtsgrundlage für die Produzentenhaftung ist das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993. (Stand 24.02.2025) 

    Das Produktehaftpflichtgesetz lehnt sich stark an die Richtlinie 85/374/EWG an. Es besteht der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung. Die Haftung ist beschränkt auf solche Schäden, die durch einen Produktfehler verursacht wurden. Es wird nicht gehaftet für den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst. Eine Haftung des Herstellers ist gemäß Art. 5 PrHG ausgeschlossen, wenn er beweist, dass

    • er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
    • nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als er das Produkt in Verkehr brachte;
    • er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
    • ein Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
    • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.

    Als Hersteller gilt gemäß Art. 2 PrHG

    • die Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat;
    • jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
    • jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen).

    Bis zur Höhe von 900 sfr besteht ein Selbstbehalt des Geschädigten (Art. 6 PrHG).

    Ansprüche verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Art. 9 PrHG). Die Ansprüche verwirken zehn Jahre nach dem Tag, an dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat (Art. 10 PrHG). Die Verwirkungsfrist gilt als gewahrt, wenn gegen den Hersteller binnen zehn Jahren geklagt wird.

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  • Grundsätzlich bedürfen Ausländer für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden. (Stand 24.02.2025)

    Erwerb von Grundeigentum ist beschränkt

    Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, abgekürzt BewG, besser bekannt als "Lex Koller"). Gemäß Artikel 1 beschränkt das Gesetz den Erwerb von Grundstücken durch - natürliche und juristische - Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Als juristische Personen im Ausland gelten:

    • Gesellschaften, die die ihren Sitz im Ausland haben, auch wenn sie Schweizerinnen oder Schweizern gehören und es sich wirtschaftlich betrachtet um schweizerische Firmen handelt. (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BewG)
    • Juristische Personen und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die zwar ihren Sitz in der Schweiz haben, aber von Personen im Ausland beherrscht werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BewG). Eine Beherrschung durch Personen im Ausland wird insbesondere vermutet, wenn diese mehr als ein Drittel des Kapitals einer Gesellschaft besitzen oder über mehr als ein Drittel des Stimmrechts verfügen oder ihr bedeutende Darlehen gewährt haben (Art. 6 BewG).

    Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb von Grundstücken zur Errichtung einer Betriebsstätte. Solche "Betriebsstättengrundstücke" können alle Ausländer erwerben. Personen mit rechtmäßigem und tatsächlichen Hauptwohnsitz in der Schweiz bedürfen ebenfalls keiner Bewilligung (Artikel 2 Absatz 2 BewG). 

    Rechtsgrundlagen des Immobilienrechts

    Im schweizerischen Immobilienrecht gibt es verschiedene Eigentumsformen

    • Das Alleineigentum - eine einzelne (natürliche oder juristische) Person ist Eigentümerin einer Immobilie
    • Das Miteigentum - mehrere Personen teilen das Eigentum, wobei jede Person über einen bestimmten Bruchteil verfügt (Artikel 646 ff. ZGB)
    • Stockwerkeigentum - betrifft einzelne Einheiten einer Immobilie (zum Beispiel Wohnungen - siehe Artikel 712a ZGB)
    • Gesamteigentum - das Eigentum steht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, zum Beispiel eine Erbengemeinschaft (Artikel 652 ff ZGB). 

    Ein Immobilienkaufvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar (Artikel 216 des schweizerischen Obligationenrechts - OR).

    Das Grundbuch (Artikel 942 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB)) spielt die zentrale Rolle im Immobiliarsachenrecht. Alle Grundstücke sind im Grundbuch eingetragen. Rechtsgeschäfte wie der Erwerb oder die Belastung von Grundstücken wie zum Beispiel Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte bedürfen der Eintragung in das Grundbuch (Artikel 971 ZGB). Für die Führung der Grundbücher sind die Grundbuchämter der Kantone zuständig, mithin gibt es kein gesamtschweizerisches zentrales Grundbuch.

    Eine wichtige Rolle in der rechtlichen Praxis spielen Dienstbarkeiten (sie gewähren der berechtigten Partei ein Nutzungsrecht an einer fremden Immobilie, zum Beispiel Wege- oder Wohnrechte, Artikel 730 ff. ZGB) oder Grundlasten (sie berechtigen eine andere Partei, vom Eigentümer bestimmte Leistungen oder Duldungen zu fordern, Artikel 782 ff. ZGB). Außerdem sehr relevant sind Belastungen von Immobilien zur Sicherung von Darlehen: Der Schuldbrief ist die gängigste Form des Grundpfandrechts, die eine persönliche Forderung sichert (Artikel 842 ff. ZGB), wohingegen die Grundpfandverschreibung eine bestehende oder künftige Forderung ohne Ausstellung eines Schuldbriefs sichert (Artikel 824 ff. ZGB).

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  • Das Handelsvertreterrecht ist in den Artikel 418a ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. (Stand 24.02.2025)

    Handelsvertreter

    Handelsvertreter (Agent) kann jede natürliche oder juristische Person sein. Gemäß Artikel 418a Absatz 1 OR ist Agent, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschließen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Agenturvertrag ist an keine Form gebunden.

    Agenten haben Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- und Abschlussprovision für alle Geschäfte, die sie während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen haben, sowie - mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede - für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses die Auftraggeberin ohne ihre Mitwirkung abschließt, sofern sie den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben haben. Außerdem steht Agenten der Provisionsanspruch zu, wenn ihnen ausschließlich ein bestimmtes Gebiet oder ausschließlich ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist und es zum Geschäftsabschluss mit einem solchen Kunden oder einem Kunden dieses bestimmten Gebietes kommt, Artikel 418g OR. Im Unterschied zu Deutschland statuiert Artikel 418f Absatz 3 OR, dass in den Fällen, in denen ein Agent ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Kundenkreis betreut, ihn der Unternehmer hierzu unter Ausschluss anderer Personen beauftragt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

    Bei Beendigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, Artikel 418q ff. OR. Im ersten Vertragsjahr kann der Vertrag zum Ende des auf den der Kündigung folgenden Monats gekündigt werden. Hat das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert, so kann es mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin können jedoch vereinbart werden.

    Hat ein Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent Anspruch auf eine "Kundschaftsentschädigung". Voraussetzung ist gemäß Artikel 418u OR, dass die Geschäftsverbindung mit geworbenen Kunden fortbesteht und zu einem entsprechenden Unternehmergewinn führt. Außerdem darf der Handelsvertreter nicht die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu vertreten haben. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt durch den durchschnittlichen Nettojahresverdienst, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

    Häufig wird mit Agenten ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart. Dafür sind dann die Bestimmungen über den Dienstvertrag (Artikel 340 ff. OR) entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt (Artikel 418d OR).

    Vertragshändler

    Vertragshändler sind unabhängige Kaufleute und handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertragshändlervertrag kann formfrei geschlossen werden; Schriftform ist jedoch anzuraten. Vertragshändlerverträge können als exklusiver oder nicht exklusiver, einfacher Vertragshändlervertrag ausgestaltet sein. Die Kündigungsvorschriften des Agenturrechts sind analog anwendbar. Ein Ausgleichsanspruch kann vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts kann es sogar einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich geben, wenn die wirtschaftliche Situation eines exklusiven Vertragshändlers derjenigen eines Handelsvertreters gleicht. Die typischen Bindungen zwischen Hersteller oder Lieferantin und Vertragshändler stellen vielfach Wettbewerbsbeschränkungen dar, etwa, wenn die Lieferantin im Vertragsgebiet nur den Vertragshändler beliefert und dieser keine Konkurrenzprodukte führen darf. Dabei werden Alleinvertriebsverträge des üblichen Zuschnitts in der Regel nicht zu beanstanden sein.

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  • Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union gibt es freien Datenverkehr. Dafür sorgt der Angemessenheitsbeschluss der EU vom 15. Januar 2024. (Stand 24.02.2025)

    Bundesgesetz über den Datenschutz

    Zentrale Rechtsnorm ist das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 25. September 2020, in Kraft seit dem 1.9.2023. Es wird ergänzt durch die Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022. Das alte Gesetz aus dem Jahre 1992 war wegen der zwischenzeitlichen rasanten technischen Entwicklung veraltet.

    Das neue Gesetz orientiert sich eng an der europäischen DSGVO. Hierdurch wurde sicherlich der für die Datenmobilität wichtige Angemessenheitsbeschluss der EU erleichtert, außerdem waren viele Unternehmen in der Schweiz - nicht zuletzt wegen ihres weiten Anwendungsbereichs (siehe Art. 3) - ohnehin an die DSGVO gebunden, so dass eine Orientierung an dieser gleichzeitig zu weniger Umstellungsbedarf führt. Die verbliebenen Unterschiede zwischen beiden sind in einer Vergleichstabelle aufgelistet (nur in französischer Sprache).

    Die wichtigsten Begriffe des Datenschutzrechts werden in Art. 5 DSG legaldefiniert. Anders als im Vorgängergesetz sind nur noch die Daten natürlicher Personen geschützt. In die Definition der besonders schützenswerten Daten wurden genetische und biometrische Daten aufgenommen. Ebenfalls neu sind die Prinzipien "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technikgestaltung) und "Privacy by Default" (Datenschutz als Voreinstellung), Art. 7 DSG. Gemäß Art. 22 müssen Folgenabschätzungen durchgeführt werden, wenn ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person besteht. Die Informationspflicht (Art. 19 DSG) wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – müssen die betroffenen Personen informiert werden.

    Wenn es eine Verletzung der Datensicherheit gegeben hat, meldet dies der oder die Verantwortliche so rasch als möglich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)

    Regulierung der Künstlichen Intelligenz

    Aktuell (Stand Januar 2025) gibt es in der Schweiz keine Regulierung der Künstlichen Intelligenz (KI). Allerdings wird derzeit unter Federführung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) ein Vorschlag für einen schweizerischen Ansatz für die Regulierung von KI – unter Berücksichtigung von Entwicklungen in den Sektoren und auf internationaler Ebene, insbesondere der EU und des Europarats vorbereitet. Teil dieser Mission ist eine grundlegende rechtliche Analyse der KI.

    Die Schweiz ist Vertragspartei Rahmenübereinkommens des Europarates über künstliche Intelligenz vom 17. Mai 2024. Dieses bestimmt einen Rechtsrahmen, der während des gesamten Lebenszyklus von KI-Systemen gilt und befasst sich mit den Risiken, die diese Systeme darstellen können. Das Übereinkommen verfolgt in Bezug auf die Konzeption, die Entwicklung, den Einsatz, und die Außerbetriebnahme von KI-Systemen einen risikobasierten Ansatz und schreibt eine sorgfältige Prüfung aller möglichen negativen Folgen vor, die mit dem Einsatz von KI-Systemen verbunden sind.

    Virtual Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel. Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel | © Alexander Sikov - gettyimages.com

    06.08.2026 Ausländisches Wirtschaftsrecht | Künstliche Intelligenz
    Rechtsatlas KI

    Ein weltweiter Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage zum Thema künstliche Intelligenz - KI (Artificial intelligence - AI).

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Eine Devisenkontrolle besteht nicht. Alle Währungen sind frei handelbar. (Stand 24.02.2025)

    Barmittel, Fremdwährung und Wertpapiere (Aktien, Obligationen, Schecks) können mengenmäßig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden. Die Barmittel müssen auch nicht angemeldet werden.

    Kontrollen werden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt. Werden 10.000 Schweizerfranken oder mehr mitgeführt, erfolgt eine Befragung zur Person, zur Herkunft und zum Verwendungsweck des Geldes sowie betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person (Eigentümer) sowie eine Eintragung in das Informationssystem der Zollverwaltung.

    Nähere Informationen stellt die eidgenössische Zollverwaltung bereit.

    Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Das Schweizer Steuersystem zeichnet sich durch eine hohe Steuerautonomie der Kantone aus. (Stand 24.02.2025)

    In der Schweiz erheben Bund, Kantone und Gemeinden indirekte und direkte Steuern. 

    Direkte Steuern

    Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zahlen auf Bundesebene direkte Einkommensteuer (Personengesellschaften) beziehungsweise direkte Bundessteuer vom Gewinn (Kapitalgesellschaften). Bei den Gewinnsteuern der juristischen Personen sieht die direkte Bundessteuer einen einheitlichen Steuersatz von zurzeit 8,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns vor. Die Regelungen hierzu finden sich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.

    Auf kantonaler Ebene wird eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Personengesellschaften) beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuer (Kapitalgesellschaften) erhoben. Hier kommt es auf die konkreten kantonalen Gesetze an. Die effektiven Steuersätze für Unternehmen bewegen sich zurzeit zwischen 11,85 und 21,6 Prozent. Die Steuerbelastung einer deutschen Niederlassung ist somit auch von der Wahl ihres Sitzes abhängig.

    Die Tarife der direkten Bundessteuer für das Einkommen natürlicher Personen sind progressiv ausgestaltet. Für Verheiratete sowie für Einelternfamilien kommt ein günstigerer Tarif zur Anwendung als für die übrigen Steuerpflichtigen.

    Die genauen Tarife sind auf der Webseite der eidgenössischen Steuerverwaltung abrufbar. Zudem stellt die eidgenössische Steuerverwaltung einen Steuerrechner bereit. 

    Indirekte Steuern

    Die Mehrwertsteuer wurde in der Schweiz erstmals zum 1. Januar 1995 eingeführt und ist aktuell im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWStG) geregelt. Der Mehrwertsteuernormalsatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 8,1 Prozent. Waren für Grundbedürfnisse (insbesondere Lebensmittel, Medikamente und Bücher) unterliegen der Mehrwertsteuer in Höhe von 2,6 Prozent. Darüber hinaus unterliegen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Unterkünften der Mehrwertsteuer in Höhe von 3,8 Prozent.

    Grundsätzlich sind alle Unternehmen in der Schweiz unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Dies umfasst alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind und / oder Leistungen in der Schweiz erbringen und pro Jahr mindestens 100.000 CHF Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen. Wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen, also Lieferungen und / oder Dienstleistungen, innerhalb eines Jahres weniger als 100.000 CHF beträgt, ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Es ist daher auch möglich, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterziehen. Die Anmeldung zur Mehrwertsteuer funktioniert online, Sie setzt für ausländische Unternehmen einen Steuervertreter voraus. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bietet die Steuervertretung an, außerdem umfangreiche (kostenpflichtige) Beratungsdienstleistungen rund um die Mehrwertsteuer.

    Bei unternehmerischen Geschäften in der Schweiz wir häufig der Vorsteuerabzug stattfinden. Voraussetzung dafür ist eine Mehrwertsteuernummer. Diese setzt sich zusammen aus der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) und den angefügten Buchstaben MWST. Mehrwertsteuerpflichtige Einheiten sind nach Art. 26 Abs. 2 Buchstabe a MWStG verpflichtet, auf Rechnungen ihre Mehrwertsteuernummer anzugeben. Eine dem europäischen Reverse Charge-Verfahren ähnelnde Regelung der Umkehr der Steuerschuld ist die Regelung der Bezugsteuer, siehe Art. 45 ff. MWStG.

    Wer als Leistungsempfänger mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Betriebsstätte in Deutschland für die unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz Auslagen für die Mehrwertsteuer hatte, kann sich diese erstatten lassen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 107 Abs. 1 Buchstabe b des MWStG und in den Artikeln 151 - 156 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWStV).

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August  1971. Das zuletzt mit Protokoll vom 27. Oktober 2010 geänderte Abkommen ist in seiner revidierten Form seit 21. Dezember 2011 in Kraft. Darüber hinaus wurde am 21. Dezember 2016 eine Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren abgeschlossen. Die eidgenössische Steuerverwaltung hält umfangreiche Materialien zu deutsch-schweizerischen Steuerregelungen bereit.

    Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Sowohl der Grundsatz der Nachhaltigkeit als auch der Umweltschutz haben in der Schweiz Verfassungsrang. (Stand 24.02.2025)

    Artikel 74 Absatz 1 der schweizerischen Bundesverfassung lautet: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen." In Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung steht: "Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer Rohstoffe und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch."

    Auf der gesetzlichen Ebene spielt das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) die zentrale Rolle. Dort finden sich Regelungen zu

    In Sachen Nachhaltigkeit orientiert sich die Schweiz teilweise an den einschlägigen europäischen Normen, ohne sie zu übernehmen. Allerdings: Die Tatsache, dass viele Schweizer Unternehmen geschäftlich eng mit Firmen aus europäischen Staaten verbunden sind, führt dazu, dass eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Betrieben (KMU) und großen Konzernen direkt oder indirekt von den EU-weiten Regelungen betroffen ist. 

    Das Recht der Schweiz kennt insofern insbesondere die Bestimmungen aus Art. 964a – 964 c des Obligationenrechts (OR). Demnach müssen die in Artikel 964a OR genannten Schweizer Firmen jährlich einen Bericht über nicht-finanzielle Belange zu erstatten und mithin über die Risiken in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption und die dagegen ergriffenen Maßnahmen berichten (Art. 964b OR).

    Außerdem hat die Schweiz im Kampf gegen das Greenwashing eine neue Bestimmung in das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt, wonach unlauter handelt, wer "... Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG).

    Karl Martin Fischer

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  • Mit dem Lugano-Übereinkommen wurde die Schweiz weitgehend in das System der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Union eingegliedert. (Stand 24.02.2025)

    Das zwischen den EU-15 Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten am 16. September 1988 geschlossene Parallelabkommen zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (EuGVÜ), das Übereinkommen von Lugano (LugÜ), ist für Deutschland am 1. März 1995 und für die Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es ist zwischenzeitlich überarbeitet worden und in seiner neuen Fassung (Lugano 2007) für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Hiernach können Personen, die in einem der Unterzeichnerstaaten ihren Wohnsitz haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor die Gerichte dieses Staates geladen werden. Darüber hinaus werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Seit 2025 ist die Schweiz auch Partei des Haager Gerichtsstandsübereinkommens

    Sind schweizerische Gerichte international zuständig (Art. 2 ff. des LugÜ), so bestimmt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften. Seit dem 1. Januar 2011 ist eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft, welche die teilweise unterschiedlichen 26 kantonalen Verfahrensordnungen abgelöst hat. Das oberste Gericht ist das Bundesgericht in Lausanne. In Handelssachen entscheiden in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau besondere Handelsgerichte. Seit Januar 2025 können die Kantone ihre Gerichte auch für internationale Handelsstreitigkeiten für zuständig erklären (Artikel 6 Absatz 4 c) ZPO). 

    Arbeitsgerichte / Gewerbegerichte bestehen in den wirtschaftlich bedeutendsten Kantonen zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten. Grundsätzlich ist vor jeder gerichtlichen Streitigkeit ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren - und ein eventuell folgendes vereinfachtes gerichtliches Verfahren - ist bis zu einem Streitwert von 30.000 CHF kostenlos. Ist der Schlichtungsversuch erfolglos, erhält die klagende Partei eine Klagebewilligung, mit der innerhalb von drei Monaten beim Arbeitsgericht geklagt werden kann. Weitere Informationen hält das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf seiner Website bereit.

    Auf einer Website der Universität Neuchâtel gibt es eine zweisprachige, nach den einzelnen Kantonen und Gerichten geordnete umfassende Suchmöglichkeit für Zivilgerichte.

    Anwaltszwang besteht vor den schweizerischen Gerichten grundsätzlich nicht. Für die Berechnung sowohl der Gerichts- als auch der Anwaltskosten bestehen in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Gebührenordnungen beziehungsweise Tarife.

    Für die Verteilung der Prozesskosten bestehen in den Kantonen unterschiedliche Regelungen. Das Gericht entscheidet im Endurteil über die Verteilung. Regelmäßig werden der unterliegenden Partei die Gerichtskosten auferlegt. Die Verteilung der Anwaltskosten ist unterschiedlich geregelt. Der Kanton Bern hält beispielsweise eine leicht verständliche Übersicht der dortigen Regeln hinsichtlich der Verfahrenskosten im Zivilrecht bereit.

    Die Schweiz ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958. Sie gilt international als wichtiger Standort für die Durchführung von Schiedsverfahren. Eine wichtige Akteurin ist die Vereinigung Swiss Arbitration, die von der Schweizerischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit und einigen schweizerischen Handelskammern betrieben wird. Dort gibt es eine eigene Schiedsordnung, die sogenannten Swiss Rules.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf, Karl Martin Fischer | Bonn

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