Rechtsbericht Schweiz Registerrecht

Die Schweiz führt ein neues Transparenzregister ein

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) kann auch für deutsche Gesellschaften Pflichten auslösen.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Das neue schweizerische Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet Gesellschaften dazu, die an ihnen wirtschaftlich berechtigten Personen aktiv zu identifizieren und dem Transparenzregister zu melden. Die Erstmeldung muss innerhalb eines Monats nach Eintragung in das Handelsregister erfolgen, Änderungen binnen Monatsfrist. Die Definition der wirtschaftlich Berechtigten findet sich in Artikel 4 des TJPG: jede natürliche Person, welche

  • eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, gleich ob
    • direkt oder indirekt,
    • allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, oder
  • diese auf andere Weise kontrolliert.

Wenn keine Person diese Kriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. 

Die erhobenen Daten werden in ein elektronisches Transparenzregister eingepflegt. Dieses Register wird nicht öffentlich einsehbar, sondern nur ausgewählten Akteuren (insbesondere Behörden und Finanzintermediären) zugänglich sein. 

Die neue Transparenzpflicht gilt auch für juristische Personen ausländischen Rechts, sofern sie eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben, sich ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet oder sie Grundeigentum in der Schweiz halten (Art. 2 Abs. 1 b. in Verbindung mit Art. 17 f. TJPG).

Die bisher gesellschaftsintern geltenden Bestimmungen zur Unternehmenstransparenz (Art. 697j ff. und Art. 790a des Obligationenrechts) werden mit Inkrafttreten des TJPG vollständig aufgehoben. Allerdings gilt für diejenigen, die ihren Pflichten aus den vorgenannten Vorschriften nachgekommen sind, die Meldepflicht des Artikel 14 TJPG als beachtet (Art. 49 TJPG), sofern die gemeldeten Informationen noch aktuell sind.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird für die zweite Jahreshälfte 2026 gerechnet. Juristische Personen ausländischen Rechts erhalten für die Abgabe der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 53 TJPG eine sechsmonatige Frist ab dem Inkrafttreten des Gesetzes.

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