Rechtsbericht Slowakei Registerrecht
Slowakei modernisiert das Handelsregister
Zum 17. August 2026 tritt eine neue gesetzliche Regelung zum Handelsregister in Kraft. Für Unternehmen ergeben sich wichtige Änderungen.
09.07.2026
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Das neue Gesetz über Handelsregister (Zákon č. 29/2026 Z. z.) ersetzt das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2003. Die neue Gesetzgebung soll insbesondere die Geschäftstätigkeit in der Slowakei vereinfachen und die Angaben im Handelsregister stärken.
Synchronisation und Beweiskraft der Online-Daten
Das Handelsregister (Obchodný register na internete) wird mit anderen digitalen Registern verbunden. Die Daten, die bereits in einem staatlichen Register vorhanden sind, werden künftig automatisch übernommen beziehungsweise überprüft. Zu den Registern und Systemen, die mit dem Handelsregister verknüpft werden, gehören insbesondere:
- das Register juristischer Personen, Unternehmer und Behörden,
- das Einwohnerregister für natürliche Personen,
- das Adressregister für Unternehmen,
- das Gewerberegister,
- Register der Finanzverwaltung,
- das europäische Register für den Austausch von Daten zwischen Handelsregistern der EU-Mitgliedstaaten.
Die auf der Webseite des Handelsregisters veröffentlichten Daten erhalten künftig rechtliche Verbindlichkeit. Unternehmen müssen diese Informationen gegenüber Behörden oder Geschäftspartnern grundsätzlich nicht mehr gesondert nachweisen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Erweiterte Befugnisse für Notare
Derzeit können Notare nur Erst- und Änderungsmeldungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (společnost s ručením omezeným; s.r.o) vornehmen. Mit der Gesetzesänderung können sie dies auch für andere Gesellschaftsformen übernehmen, zum Beispiel für Aktiengesellschaften (Akciová spoločnost; a.s).
Das bisherige zweigliedrige Registrierungssystem bleibt weiterhin bestehen. Unternehmen können wählen, ob sie die Eintragung über ein Registergericht oder einen Notar vornehmen lassen. Ein Notar darf jedoch nicht die Registrierung durchführen, wenn er die Gründungsunterlagen erstellt hat. Außerdem sind Eintragungen zu nationalen oder grenzüberschreitenden Umwandlungen ausgeschlossen.
Einschränkungen bei der Vertretung
Die Vertretung bei Registerverfahren wird eingeschränkt. Eine Vollmacht kann künftig nur erteilt werden an:
- einen Rechtsanwalt;
- einen Notar;
- einen Arbeitnehmer des Antragstellers (Prokurist oder Angestellter mit Handelsbefugnis)
Eine persönliche Einreichung ist weiterhin möglich.
Strengere Formvorschriften für Gesellschaftsdokumente
Nach der bisherigen Gesetzeslage reichte eine Beglaubigung der Unterschrift aus, um Gesellschaftsdokumenten Glaubhaftigkeit zu verleihen. Künftig müssen bestimmte Dokumente in einer bestimmten, qualifizierten Form, erstellt werden:
- als notariell beurkundete Urkunde oder
- als von einem Rechtsanwalt autorisierter Vertrag.
Dies betrifft insbesondere folgende Dokumente:
- Gesellschaftsverträge und Gründungsurkunden;
- Verträge über die Übertragung von Geschäftsanteilen;
- Beschlüsse über Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzung bei Änderungen der Beteiligungsverhältnisse;
- Dokumente im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umwandlungen oder Formwechseln;
- Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Satzung.
Außerdem sieht das Gesetz die Einführung eines nicht öffentlichen zentralen Registers für Autorisierungen bei der slowakischen Rechtsanwaltskammer vor. Rechtsanwälte müssen autorisierte Verträge oder andere Dokumente am Tag der Autorisierung elektronisch in dieses Register übertragen.
Reservierung von Unternehmensnamen
Ein Unternehmensname kann bereits vor der Registrierung reserviert werden. Dies soll Unternehmen ermöglichen, frühzeitig eine Marke und eine Unternehmensidentität aufzubauen. Insbesondere wenn die eigentliche Gründung vorbereitet wird und Investoren oder Gesellschafter noch eingebunden werden müssen.
Zur Prüfung der Verfügbarkeit wird ein öffentliches Register reservierter Firmennamen eingerichtet. Dieses Register wird vom Bezirksgericht Žilina geführt.
Die Reservierung erfolgt vor der Einreichung des Registrierungsantrags für die Gesellschaft. Die Reservierungsdauer beträgt 60 Tage und kostet 50 Euro.
Abschaffung des Verbots von Gesellschaftsketten
Bislang waren bestimmte Kettenstrukturen nach § 105a des Handelsgesetzbuches der Republik Slowakei verboten. Die slowakische Gesetzgeber begründete die Aufhebung mit einer geringen praktischen Relevanz dieser Regelung.
Das Verbot betraf insbesondere Einpersonen-GmbHs. Nach bisheriger Rechtslage durften Einpersonen-GmbHs keine alleinigen Gesellschafterinnen weiterer Gesellschaften sein. Außerdem durfte sich eine natürliche Person an höchstens drei Einpersonen-Gesellschaften beteiligen.
Auswirkungen für Unternehmen
Bereits eingetragene Gesellschaften müssen keine Registeranträge ergänzen oder ändern. Alle vor dem 17. August 2026 eingetragenen Daten behalten ihre Gültigkeit.
Die Reform zielt vor allem auf eine schnellere und digitale Registerführung, erweiterte Befugnisse und strengere Formvorschriften ab, die die Transparenz und Beweiskraft des Registers erhöhen.
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