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Recht kompakt | Senegal | Rechtsverfolgung

Rechtsverfolgung in Senegal

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, zum Gerichtssystem sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit.

Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

Anerkennung und Vollstreckung

Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ist in Senegal in Art. 787 ff. des Code de Procédure Civil, der senegalesischen Zivilprozessordnung, geregelt. Danach kann ein ausländisches Urteil in Senegal anerkannt und vollstreckt werden, wenn:

  • das Urteil von einem Gericht stammt, das nach senegalesischem Recht zuständig war;
  • das Recht angewandt wurde, das nach senegalesischem Recht für die Streitigkeit anzuwenden war;
  • das Urteil nach dem Recht des Staates, in dem es ergangen ist, rechtskräftig ist und vollstreckt werden kann;
  • die Parteien ordnungsgemäß geladen und im Verfahren vertreten waren;
  • das Urteil nicht gegen den senegalesischen Ordre Public verstößt oder im Widerspruch zu einem senegalesischen Urteil steht.

Gerichtsbarkeit

Gemäß Art. 6 der senegalesischen Verfassung besteht die Gerichtsbarkeit aus einem Verfassungsgericht (Conseil constitutionnel), einem Obersten Gerichtshof (Cour suprême), einem Rechnungshof (Cour des comptes) und den untergeordneten Gerichten (cours et tribunaux).

Das Verfassungsgericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und internationalen Verpflichtungen sowie über Kompetenzkonflikte zwischen der Exekutive und der Legislative. Außerdem beurteilt es die Ordnungsmäßigkeit der nationalen Wahlen und Volksbefragungen.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet unter anderem über Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Urteile und Beschlüsse der unteren Gerichte, über endgültige Entscheidungen von Verwaltungsorganen sowie über Schiedsurteile in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die unteren Gerichte bestehen aus den Berufungsgerichten (Cour d’appel), den Tribunaux de grande instance und den Tribunaux d’instance. Die Tribunaux d‘instance entscheiden über Streitigkeiten, die ihnen ausdrücklich gesetzlich zugewiesen wurden oder in letzter Instanz über Klagen mit einem Streitwert von höchstens 300.000 FCFA sowie in Berufung über Klagen mit einem Streitwert bis 2 Millionen FCFA. Außerdem sind sie unter anderem für Streitigkeiten aus bestimmten gewerblichen Mietverträgen und Pfändungssachen zuständig.

Die Tribunaux de grande instance entscheiden in erster Instanz über alle Streitigkeiten, die nicht den Tribunaux d’instance zugewiesen sind. Darüber hinaus sind sie für Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten zuständig.

Die Berufungsgerichte hingegen entscheiden über Rechtsmittel gegen Urteile der Tribunaux d’instance und der Tribunaux de grande instance.

Geldforderungen können auch im Rahmen eines Mahnverfahrens nach dem OHADA-Einheitsgesetz über die vereinfachte Durchsetzung von Forderungen und das Vollstreckungsverfahren (Acte uniforme portant sur l’organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution) vollstreckt werden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im GTAI-Artikel OHADA: Die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen.

Schiedsgerichtsbarkeit

Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Senegal am 15. Januar 1995 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der  United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) (dort ist außerdem eine Statustabelle  abrufbar).

Für senegalesische Schiedsverfahren gilt das OHADA-Einheitsgesetz Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage. Nach Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 31 dieses Einheitsgesetzes können auch ausländische Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Schiedsverfahren in den OHADA-Mitgliedstaaten erhalten Sie in dem GTAI-Bericht OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit.

Anwälte vor Ort

Ein Überblick über landesspezifischen Besonderheiten (Grundsatzfragen zum Rechtssystem) ist der Liste von im Land tätigen Anwälten der Deutschen Botschaft in Dakar zu entnehmen.  Weitere Informationen über Anwälte im Senegal finden sich auf der Webseite der senegalesischen Anwaltskammer - Ordre des Avocats du Senegal.

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