Wirtschaftsrecht | Senegal

Recht kompakt Senegal

Der Länderbericht Recht kompakt Senegal bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Katrin Grünewald

Von Katrin Grünewald | Bonn

Im Rule of Law Index 2025 des World Justice Project belegt Senegal mit einem Wert von 0,56 im weltweiten Ranking Platz 58 von 143 und im Ranking der Region Subsahara Afrika Platz 5 von 34.

Vorteile

  • vereinheitlichtes Wirtschaftsrecht der OHADA gilt
  • kontinentaleuropäisches Rechtssystem nach französischem Vorbild
  • Investitionsfördervertrag mit Deutschland

Herausforderungen

  • kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Korruption, ineffiziente Verwaltung
  • politische Einflussnahme auf Gerichtsverfahren
  • kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland

  • Das nationale senegalesische Recht ist durch das französische Recht beeinflusst. In einigen Bereichen gilt das Recht der OHADA. (Stand: 18.12.2025)

    Allgemeines

    Die Republik Senegal (République du Sénégal; fortfolgend: Senegal), im Westen Afrikas gelegen, erlangte am 20. August 1960 ihre Unabhängigkeit. Das Land gilt grundsätzlich als politisch und wirtschaftlich stabil. Durch die französische Kolonialzeit sind die Verfassung und Rechtsordnung durch das französische Recht beeinflusst. Senegal gehört zu den zurzeit 14 afrikanischen Staaten, die sich der Initiative Compact with Africa angeschlossen haben. 

    Wer ein geschäftliches Engagement in Senegal plant, sollte in jedem Fall auch über Grundkenntnisse der Rechtslage vor Ort verfügen. Dies sollte in Ergänzung zu den Informationen über die wirtschaftliche Lage und chancenreiche Branchen gesehen werden, die zu einer Marktrecherche immer wie selbstverständlich dazu gehören.

    Nachstehend haben wir in Kürze einige Rechtsinformationen über das westafrikanische Land zusammengestellt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Einholung von Rechtsrat vor Ort unverzichtbar ist. Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der senegalesischen Investitionsbehörde (Promotion des Investissements et Grands Travaux Sénégal - APIX).

    Mitgliedschaften in Internationalen Organisationen

    Senegal ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Gesetze und Rechtsquellen

    Die Mehrheit der senegalesischen Gesetze basiert auf französischem Recht. Neben der Verfassung aus dem Jahr 2001 spielen vor allem die nationalen Gesetze, Verordnungen und Dekrete eine Rolle. Einen Überblick über die Rechtssysteme in Afrika erhalten Sie im GTAI-Factsheet Rechtssysteme in Afrika.

    Kenntnisse der dominierenden Rechtstraditon lassen sich in Entscheidungen über potenzielle Märkte einbeziehen Das Fact Sheet erläutert, wie Wissen über die Rechtstraditon bei Marktentscheidungen helfen kann | © GettyImages/SDI Productions

    Fact Sheet – Rechtssysteme in Afrika: Zwei Rechtstraditionen dominieren

    In vielen Ländern Afrikas gilt noch heute ein Gewohnheitsrecht, das auf vorkolonialen Traditionen beruht. Welche Rechtssysteme darüber hinaus gelten, erfahren Sie in dieser Broschüre.

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    Da die Republik Senegal Mitgliedstaat der OHADA ist, gelten im Bereich des Wirtschaftsrechts die sogenannten OHADA-Einheitsgesetze. Diese sind für alle derzeit 17 Mitgliedstaaten verbindlich, direkt anwendbar und gehen nationalem Recht grundsätzlich vor (Artikel 10 OHADA-Staatsvertrag). Einheitsgesetze wurden bisher unter anderem in folgenden Bereichen verabschiedet:

    • Allgemeines Handelsrecht: Acte uniforme portant sur le droit commercial général/Uniform Act relating to general commercial law;
    • Gesellschaftsrecht: Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d'intérêt économique/Uniform Act relating to commercial companies and economic interest groups;
    • Rechtsverfolgung: Acte uniforme portant organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution/Uniform Act organizing simplified recovery procedures and enforcement measures;
    • Schiedsgerichtsbarkeit: Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage/ Uniform Act on arbitration.

    Die Einheitsgesetze sind in ihrer aktuellen Fassung auf der Webseite der OHADA abrufbar. Weitere Informationen erhalten Sie auch im GTAI-Special OHADA: Mit Einheitsgesetzen gegen Rechtsunsicherheit.

    Im Übrigen können nationale senegalesische Gesetze unter anderem abgerufen werden unter:

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • In Senegal gilt im Vertragsrecht sowohl nationales als auch innerhalb der OHADA vereinheitlichtes Recht. Für grenzüberschreitende Verträge ist auch das UN-Kaufrecht zu beachten. (Stand: 18.12.2025)

    Regelungen zum senegalesischen Vertragsrecht findet man in Art. 40 ff. des Loi n° 1976-60 du 12 juin 1976 portant Code des obligations civiles et commerciales. Danach ist ein Vertrag eine Willensübereinkunft, die Verpflichtungen begründet. Für den Vertragsschluss benötigt man die Zustimmung der Vertragsparteien, die Geschäftsfähigkeit beider Vertragsparteien, einen bestimmbaren Vertragsgegenstand und einen rechtmäßigen Vertragsgrund.

    UN-Kaufrecht

    Zu beachten sind beim Vertragsschluss außerdem die Regeln des UN-Kaufrechts. Da die Republik Senegal nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist, ist das Abkommen für das Land nicht in Kraft getreten. Allerdings wurde das Übereinkommen größtenteils im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général umgesetzt, der auch in Senegal gilt. Weitere Informationen zum Handelskauf (vente commercial) in der OHADA finden Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das allgemeine Handelsrecht. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) abrufbar.

    Darüber hinaus findet das UN-Kaufrecht auf einen Vertrag mit einem senegalesischen Geschäftspartner auch dann Anwendung, wenn eine Prüfung des anwendbaren Rechts ergibt, dass deutsches Recht gilt und das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Weitere Informationen finden Sie im GTAI-Rechtsbericht Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland sowie in der GTAI-Publikation Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht.

    Gewährleistungsrecht

    Wird ein Vertrag nicht erfüllt wie vereinbart, ist das Gewährleistungsrecht gemäß Art. 287 ff. Loi n° 1976-60 du 12 juin 1976 portant Code des obligations civiles et commerciales anzuwenden. Danach haftet der Verkäufer sowohl für Mängel, die durch ihn persönlich oder durch einen Dritten entstanden sind. Bei Schäden durch einen Dritten haftet der Verkäufer allerdings nur für Rechtsmängel. Außerdem haftet der Verkäufer sowohl für vollständige als auch für teilweise Mängel und den Nutzungsausfall.

    Im Falle eines vollständigen Mangels hat der Käufer, der guten Glaubens war, das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Alternativ kann er die Herausgabe der Früchte (Erzeugnisse aus der Kaufsache), Schadensersatz und Zinsen oder die Erstattung freiwilliger Aufwendungen fordern. Ist der Käufer bösgläubig, kann er nur die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Bei einem teilweisen Mangel oder bei nach dem Kauf auftretenden Mängeln kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

    Verkäufer haften ferner für verdeckte Mängel (vices cachés). In diesem Fall kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis erstatten lassen oder die Kaufsache behalten und den Kaufpreis mindern.

    Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

    Höhere Gewalt

    Falls ein Vertrag aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen nicht erfüllt werden kann, sind die Regeln zur höheren Gewalt zu prüfen. Bei einem Handelskauf gilt auch bei unvorhersehbaren Ereignissen das OHADA-Recht. Danach haftet die vertragsverletzende Partei nicht wegen Nichterfüllung, wenn sie nachweisen kann, dass die Nichterfüllung auf ein Hindernis zurückzuführen ist, das sich ihrer Kontrolle entzieht. Ein Ereignis höherer Gewalt liegt immer dann vor, wenn dessen Eintritt oder Folgen vernünftigerweise nicht vorhersehbar sind.

    Bei Verträgen, die kein Handelskauf sind, gilt nationales senegalesisches Recht. Auch danach haftet ein Vertragspartner nicht wegen Nichterfüllung, wenn diese aufgrund von höherer Gewalt eingetreten ist. Höhere Gewalt wird danach als ein äußeres, unüberwindbares und nicht vorhersehbares Ereignis angesehen. Zwischen dem Ereignis höherer Gewalt und der Nichterfüllung muss es einen kausalen Zusammenhang geben.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Das Vertriebsrecht wurde innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Es können Kommissionäre, Handelsmakler und Handelsvertreter engagiert werden. (Stand: 18.12.2025)

    Rechtsgrundlage des senegalesischen Vertriebsrechts ist auf Grund der Vereinheitlichung innerhalb der OHADA der Acte uniforme portant sur le droit commercial général (AUDCG). Darin sind die Regelungen zur Handelsvermittlung in den Art. 169 bis 233 zu finden.

    Vermittlungsarten

    Gemäß Art. 169 AUDCG ist ein Handelsmittler eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig und gewerbsmäßig im Namen Dritter Geschäfte abschließt. Der Kommissionär (commissionnaire) verpflichtet sich, unter seinem eigenen Namen Verträge für seinen Auftraggeber abzuschließen und erhält dafür eine Provision. Der Handelsmakler (courtier) vermittelt Verträge und erhält dafür einen Prozentsatz des Wertes des Vermittlungsgeschäfts.

    Der Handelsvertreter (agent commercial) hingegen schließt Geschäfte im Namen seines Auftraggebers ab. Er hat nach Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber, und zwar in Höhe einer durchschnittlichen Monatsvergütung nach Beendigung des ersten Vertragsjahres, in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsvergütungen ab dem vollendeten dritten Vertragsjahr. Der Ausgleichsanspruch ist vom Handelsvertreter innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend zu machen.

    Handelsvermittlervertrag

    Ein Handelsvermittlervertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch stets eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert. Wenn im Vertrag keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Umfang der Beauftragung des Vermittlers getroffen werden, dann beurteilt dieser sich nach der Art des Geschäfts. Während die Befugnis, Rechtshandlungen vorzunehmen, vom Umfang des Handelsvermittlervertrages umfasst ist, darf der Vermittler ohne gesonderte Vollmacht keine Gerichtsverfahren einleiten, Vergleiche schließen, Grundstücke veräußern oder belasten oder Schenkungen vornehmen.

    Handelt ein Vermittler im Rahmen seiner Beauftragung, dann ist der Auftraggeber gegenüber Dritten an sein Handeln gebunden, es sei denn der Vermittler wollte erkennbar für sich handeln oder der Dritte wusste von seiner Vermittlereigenschaft oder hätte davon wissen müssen. Handelt der Vermittler ohne Beauftragung oder überschreitet er die Grenzen seiner Beauftragung, so sind seine abgeschlossenen Geschäfte weder für den Auftraggeber noch für den Dritten bindend. Ein derartiges Geschäft kann allerdings vom Auftraggeber genehmigt werden. Wird das Geschäft nicht vom Auftraggeber genehmigt, so hat der Dritte gegenüber dem Vermittler einen Entschädigungsanspruch.

    Ein Vermittlungsvertrag endet unter anderem durch Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler, durch die vollständige Ausführung der beauftragten Geschäfte, durch Widerruf des Auftraggebers oder durch Verzicht des Vermittlers.

    Katrin Grünewald

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  • Das Investitionsrecht in Senegal schränkt ausländische Investitionen wenig ein. Ausländer können in fast allen Branchen investieren. (Stand: 18.12.2025)

    Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in der Republik Senegal ist das erst kürzlich veröffentlichte Loi n° 2025-16 portant Code des Investissements. Daneben sind branchenspezifische Gesetze wie das Loi n° 2016-32 du 8 novembre 2016 portant Code Minier, das Loi n° 2019-03 du 1er février 2019 portant Code pétrolier oder das Loi n° 2020-06 du 7 février 2020 portant Code gazier zu beachten.

    Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde APIX - Promotion des Investissements et Grands Travaux Sénégal.

    Investitionsbeschränkungen

    Ausländische Investoren können in Senegal nahezu in allen Bereichen investieren. Das Investitionsgesetz gewährt unter anderem die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ausländischer Investoren. In einigen Bereichen gibt es Beschränkungen, wie erforderliche spezielle Genehmigungen oder Einschränkungen bei den möglichen Investitionstätigkeiten. Dazu gehören die Sektoren Bergbau und Erdölförderung, Bankwesen und Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Wasser, Stromversorgung oder Hafendienstleistungen.

    Investitionsanreize

    Jede Investition über 15 Millionen FCFA wird unter Angabe des Namens und Sitzes des investierenden Unternehmens, der Investitionssumme, der Kapitalstruktur und der Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze bei der senegalesischen Investitionsbehörde registriert. Bei Investitionen unter 15 Millionen FCFA kann der Investor entscheiden, ob sie eingetragen wird.

    Investoren, die vom senegalesischen Investitionsgesetz profitieren möchten, müssen einen Antrag bei der senegalesischen Investitionsbehörde stellen. Im Antrag sind unter anderem Angaben zum Investor, zur Investition und zur Investitionssumme zu machen. Die Genehmigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sofern die Investition nicht in den Städten Dakar und Thiès getätigt wird, kann die Genehmigung auf fünf Jahre verlängert werden.

    Registrierte Unternehmen erhalten unter anderem einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeitenden. Außerdem unterstützt die Investitionsbehörde bei der Kommunikation und Erledigung von zahlreichen Verwaltungsverfahren mit senegalesischen Behörden, bei der Beantragung von Visa sowie beim Zugang zu Grundstücken.

    Während der Umsetzungsphase erhalten registrierte Unternehmen darüber hinaus steuerliche und zollrechtliche Anreize. So werden sie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie lokale Waren kaufen, lokale Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Materialien, Rohstoffe oder Produktionsanlagen einführen, die ausschließlich der Umsetzung des Investitionsprojekts dienen. Auf eingeführte Materialien, Rohstoffe oder Produktionsanlagen fällt zudem kein Zoll an. Die Befreiung von der Umsatzsteuer auf lokale Waren und Dienstleistungen gilt bei Investitionen in Dakar und Thiès für 12 Monate, in allen anderen Gebieten für 24 Monate.

    Während der Betriebsphase profitieren registrierte Unternehmen unter anderem von einer Steuergutschrift.

    Daneben gibt es weitere Anreize für strategische Investitionen, die unter anderem von der Investitionssumme oder des Investitionsortes abhängig sind sowie für sozial verantwortliche Investitionen. 

    Auch in den Sonderwirtschaftszonen (zones économiques spéciales - ZES) vergibt die senegalesische Regierung Anreize. Sonderwirtschaftszonen sind bestimmte Gebiete, die als solche bestimmt wurden. Durch die Gründung einer Sonderwirtschaftszone soll ein wettbewerbsfähiges Geschäfts- und Investitionsumfeld entstehen. In den Sonderwirtschaftszonen unterliegen Unternehmen unter anderem einer reduzierten Körperschaftsteuer und sind befreit von der Steuer auf Dividenden, auf Grundstücke, Lohnsteuer oder Kfz. Weitere Informationen zu den ZES finden Sie auf der Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde.

    Investitionsschutzabkommen

    Zwischen Deutschland und Senegal besteht ein Vertrag über die Förderung von Kapitalanlagen vom 24. Januar 1964. Er ist am 16. Januar 1966 in Kraft getreten.

    Investitionsstreitigkeiten

    Die Republik Senegal ist seit 1967 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes - ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966. Somit können Streitigkeiten zwischen deutschen Investoren und dem senegalesischen Staat nach den Regelungen der ICSID-Konvention ausgetragen werden.

    Investitionsgarantien

    Bei einem Investitionsvorhaben in Senegal können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

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  • Da Senegal Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika ist, gelten im Bereich des Gesellschaftsrechts die Gesetze der OHADA. (Stand: 18.12.2025)

    Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten ist der OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d'intérêt économique révisé en 2014 (AUSCGIE).

    In Teil 1 des AUSCGIE befinden sich Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gelten, unter anderem zur Gründung, zum Firmennamen, zum Gesellschaftszweck oder zur Registrierung. In Teil 2 des AUSCGIE sind die Voraussetzungen für die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Danach können sowohl Personengesellschaften (Art. 270 ff. AUSCGIE) als auch Kapitalgesellschaften (Art. 309 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Société à responsabilité limitée

    Eine beliebte Gesellschaftsform innerhalb der OHADA ist die Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), die in etwa vergleichbar ist mit einer deutschen GmbH. Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist mit nur einem Gesellschafter möglich und die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschaft muss über ein Mindestkapital in Höhe von einer Million FCFA verfügen.

    Für die Gründung ist in Senegal eine Satzung erforderlich. Diese hat gemäß Art. 13 AUSCGIE zwingend die Gesellschaftsform, die Firma, den Zweck, den Sitz, die Dauer, das Gesellschaftskapital, die Anzahl und den Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter zu enthalten. Angaben sind außerdem über die Empfänger von Sonderleistungen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Rücklagen und die Arbeitsweise der Gesellschaft zu machen. Die Satzung ist durch eine notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Zusätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben, in der die Gründungshandlungen aufgeführt werden und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt wird.

    Die Gesellschaft ist im Handelsregister (Registre de Commerce et de Crédit Mobilier - RCCM) einzutragen.

    Société anonyme

    Auch die Gründung einer Société anonyme (S.A.), vergleichbar in etwa mit einer deutschen Aktiengesellschaft, ist mit nur einem Gesellschafter möglich. Wie bei der S.A.R.L. ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Mindestkapital für eine S.A. liegt bei 10 Millionen FCFA.

    Für die Gründung einer S.A. benötigt man eine Satzung, die den Inhalt des Art. 13 AUSCGIE haben muss. Gesellschaftsform, Firma, Zweck, Sitz, Dauer, Gesellschaftskapital, Anzahl und Nennwert der Einlagen und Identität der Gesellschafter müssen zwingend aufgeführt werden. Die Satzung ist durch notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Neben der Satzung ist eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben. Darin werden die Gründungshandlungen aufgeführt und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt.

    Auch die S.A. ist im Handelsregister (Registre de Commerce et de Crédit Mobilier - RCCM) einzutragen.

    Zweigniederlassung

    Die Zweigniederlassung, genannt succursale, ist eine Gesellschaftsform mit einer Selbstverwaltung, die aber keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Sie ist wie alle Gesellschaften im Handelsregister einzutragen. Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens sind verpflichtet, die Gesellschaft spätestens nach zwei Jahren in eine inländische Gesellschaftsform umzuwandeln. Das Handelsministerium kann von dieser Pflicht Befreiungen erteilen.

    Weitere Gesellschaftsformen

    Neben den genannten Gesellschaftsformen können auch wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupement d’intérêt économique, Art. 869 ff. AUSCGIE) oder Joint Ventures (Art. 854 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Weitere Informationen zur Gründung von Gesellschaften in Senegal erhalten Sie im GTAI-Rechtsbericht OHADA: Das Gesellschaftsrecht. Auch die Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde (APIX – Promotion des Investissements et Grands Travaux Sénégal) enthält Informationen bezüglich der Gesellschaftsgründung.

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  • In Senegal gilt das innerhalb der OHADA vereinheitlichte Insolvenzrecht. Ausländische Gläubiger können ihre Forderungen wie inländische Gläubiger geltend machen. (Stand: 18.12.2025)

    Das senegalesische Insolvenzrecht ist im OHADA-Acte uniforme portant organisation des procédures collectives d‘apurement du passif (AUPAP) geregelt. Danach gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Verfahren: das gerichtliche Insolvenzverfahren (redressement judiciaire et liquidation des biens) sowie eine Art Restrukturierungsverfahren (règlement préventif).

    Zuständig für Insolvenzverfahren von Unternehmen ist in Senegal das Tribunal du Commerce am Ort des Hauptsitzes des Unternehmens.

    Insolvenzverfahren

    Das gerichtliche Insolvenzverfahren findet in Senegal gemäß Art. 25 AUPAP Anwendung, wenn ein Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat, also insolvent ist und seine kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mehr mit seinem verfügbaren Vermögen decken kann. Ein Insolvenzverfahren kann sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern oder der Justiz initiiert werden.

    Der Schuldner ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung des Zustandes der Insolvenz gegenüber dem zuständigen Gericht eine Erklärung über die Zahlungseinstellung abzugeben. Die Erklärung enthält unter anderem eine Vermögensübersicht, eine Liste der Angestellten sowie eine genaue Übersicht über alle Forderungen.

    Das zuständige Gericht ernennt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen richterlichen Insolvenzverwalter (juge-commissaire) sowie bis zu drei Verwalter (syndic). Der zuständige Richter und die Verwalter führen die Geschäfte während der Dauer des Insolvenzverfahrens weiter. Sie haben darüber hinaus das Recht, Eigentum und Vermögenswerte der Gesellschaft zu veräußern und die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren ist beendet, wenn die Insolvenzverwalter alle Verbindlichkeiten des Unternehmens abgewickelt und das vorhandene Vermögen und Eigentum an die Gläubiger ausgekehrt haben.

    Restrukturierungsverfahren

    Das Restrukturierungsverfahren (règlement préventif) findet in Senegal gemäß Art. 5-1 AUPAP Anwendung, wenn sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine Zahlungseinstellung aber vermeiden möchte. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag des Schuldners oder des Schuldners zusammen mit einem oder mehreren Gläubigern an das Tribunal de commerce. Das Gericht eröffnet anschließend das Restrukturierungsverfahren für eine Dauer von drei Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung um einen weiteren Monat. Nach Ablauf dieser Frist endet das Restrukturierungsverfahren automatisch. Nach einer Frist von weiteren drei Monaten kann ein erneutes Restrukturierungsverfahren eröffnet werden.

    Das Gericht ernennt außerdem einen Schlichter, der unter anderem einen Restrukturierungsplan erstellt und auf dessen Grundlage versucht, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen.

    Das Verfahren endet entweder durch Fristablauf oder mit einem Vergleich (concordat préventif) zwischen Gläubigern und dem Schuldner. Betroffene können gegen diesen Vergleich innerhalb von 15 Tagen nach seiner Veröffentlichung Einspruch erheben.

    Rechte von ausländischen Gläubigern

    Von einem Insolvenzverfahren gegen ein senegalesisches Partnerunternehmen kann man unter anderem aus den Zeitungen erfahren, die befugt sind, Rechtsmitteilungen des zuständigen Gerichts zu veröffentlichen. Denn die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zweifach über eine derartige Zeitung zu veröffentlichen, zunächst im Anschluss an die Gerichtsentscheidung und ein zweites Mal zwischen 15 und 30 Tage nach der ersten Veröffentlichung. Die Veröffentlichungen enthalten unter anderem auch den Namen des zuständigen Verwalters sowie die für die Forderungsanmeldung geltende Frist. Die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist außerdem im Handelsregister (Registre du commerce et du crédit mobilier - RCCM) einzutragen.

    Ausländische Gläubiger haben in senegalesischen Insolvenzverfahren die gleichen Rechte wie senegalesische Gläubiger. Sie können ihre Forderungen beim zuständigen Verwalter anmelden. Es gilt eine Frist von 60 Tagen ab der zweiten Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für senegalesische Gläubiger und 90 Tage für ausländische Gläubiger. Bei der Forderungsanmeldung sind Angaben und Nachweise über die Forderungshöhe und Fälligkeit zu übermitteln. Bereits bekannte Gläubiger werden vom Verwalter über das Insolvenzverfahren informiert, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab der ersten Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderung anmelden.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Da Senegal Mitglied der OAPI ist, ist der gewerbliche Rechtsschutz länderübergreifend im Übereinkommen der OAPI geregelt. (Stand: 18.12.2025)

    Senegal ist Mitglied der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle - OAPI). Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes ist in allen Mitgliedstaaten der OAPI das Übereinkommen von Bangui in seiner aktuellen Fassung. Über die OAPI sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich in internationale Vertragssysteme eingebunden.

    Patentrecht

    Gemäß dem Übereinkommen von Bangui kann ein Patent in Senegal für eine neue Erfindung beantragt werden, wenn eine schöpferische Leistung erbracht wurde und die Erfindung gewerblich nutzbar ist. Nicht patentierbar sind Erfindungen, deren Nutzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, sowie chirurgische oder therapeutische Behandlungsmethoden von Mensch oder Tier. Das Gleiche gilt für Erfindungen, die Pflanzenarten, Tierarten oder biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren zum Gegenstand haben. Ein Patent kann vom Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger beantragt werden. Es ist 20 Jahre gültig.

    Markenrecht

    Eintragungsfähig als Marke ist in Senegal jedes sichtbare oder hörbare Zeichen, das sich von den Waren oder Dienstleistungen anderer Personen unterscheidet. Ein solches Zeichen kann unter anderem aus Wörtern, Wortverbindungen, Familiennamen, willkürlichen oder phantasievollen Bezeichnungen, Buchstaben, Abkürzungen oder Zahlen bestehen. Auch Bildzeichen wie Zeichnungen, Etiketten oder Siegel, Töne, audiovisuelle Zeichen oder Serien aus Zeichen können eintragungsfähig sein. Nicht eintragungsfähig hingegen sind Marken, die mit einer Marke eines anderen Inhabers identisch sind oder die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Gesetz verstoßen. Weiterhin sind nicht eintragungsfähig Marken, die die Nutzer über die geographische Herkunft oder die Art und Merkmale der Ware oder Dienstleistung irreführen. Das Gleiche gilt für Marken, die Wappen, Flaggen, Embleme, Akronyme, offizielle Zeichen oder Gütesiegel eines Staates oder einer internationalen Organisation wiedergeben, nachahmen oder enthalten.

    Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Senegal sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO). Dort finden sich auch Angaben zu Kontaktstellen im Land, wie unter anderem zur Agence Sénégalaise pour la Propriété Industrielle et l’Innovation Technologique (ASPIT).

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Nachstehend finden Sie einen Überblick über das senegalesische Steuerrecht. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Senegal besteht nicht. (Stand: 18.12.2025)

    Rechtsgrundlage der Besteuerung ist das Loi n° 2012-31 du 31 décembre 2012 portant Code Général des Impôts (CGI) in seiner aktuellen Fassung.

    Körperschaftsteuer

    Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt in der Republik Senegal zurzeit 30 Prozent (Artikel 36 CGI). Unternehmen werden nach zwei verschiedenen Systemen besteuert. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 100 Millionen FCFA unterliegen dem normalen Steuersystem (régime du bénéfice réel normal). Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100 Millionen FCFA unterliegen dem vereinfachten Steuersystem (régime du bénéfice réel simplifié). Für beide Steuersysteme gilt grundsätzlich der gleiche Steuersatz. Unternehmen im vereinfachten Steuersystem müssen weniger Berichtspflichten erfüllen. Außerdem können sich Unternehmen im vereinfachten Steuersystem bei einem Centre de gestion agrée (CMC) registrieren und eine Steuerermäßigung in Höhe von 15 Prozent in Anspruch nehmen.

    Einkommensteuer

    Senegal folgt bei der Einkommensteuer dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, wer in Senegal seinen steuerlichen Wohnsitz hat, zahlt Einkommensteuer auf sein weltweit erwirtschaftetes Einkommen. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz außerhalb Senegal hat, muss lediglich sein in Senegal erwirtschaftetes Einkommen versteuern. Als steuerlicher Wohnsitz gilt eine ständige Wohnung, der Hauptaufenthaltsort, die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen.

    Die Einkommensteuersätze werden nach folgender progressiver Staffelung berechnet:

    Jährliches Einkommen (in FCFA)Steuersatz (in Prozent)
    Bis 630.0000
    630.001 - 1.500.00020
    1.500.001 - 4.000.00030
    4.000.001 - 8.000.00035
    8.000.001 - 13.500.00037
    13.500.001 - 50.000.00040
    Über 50.000.00043

    Umsatzsteuer

    Der Standardsatz der Umsatzsteuer beträgt 18 Prozent (Art. 369 CGI), ein reduzierter Satz in Höhe von 10 Prozent gilt im Beherbergungsgewerbe.

    Einige andere Waren und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbefreit. Dazu gehören unter anderem der Export von Waren, bestimmte Lebensmittel, Fischereierzeugnisse, die Eigentumsübertragung von Rechten und Grundstücken, die Beförderung von Waren, welche für den ausländischen Markt bestimmt sind, bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen im Bergbausektor, die Lieferung von Materialien für erneuerbare Energien oder Dienstleistungen im Bildungs- oder medizinischen Bereich.

    Alle Unternehmen, die steuerbare Umsätze machen, sind verpflichtet, sich bei der senegalesischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts et des Domaines - DGID) zu registrieren. Das senegalesische Gesetz kennt keinen Schwellenwert bezüglich des Jahresumsatzes, bis zu welchem eine Registrierung nicht erforderlich ist.

    Ausländische Dienstleistungserbringer ohne Niederlassung in Senegal sind grundsätzlich verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, der für die korrekte Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Wurde jedoch kein steuerlicher Vertreter benannt, so wird die Umsatzsteuer vom senegalesischen Dienstleistungsempfänger geschuldet.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum senegalesischen Steuerrecht stehen unter anderem auf der Webseite der senegalesischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts et des Domaines - DGID) sowie auf der Webseite des senegalesischen Finanzministeriums (Ministère des Finances et du Budget - MFB) zur Verfügung.

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Das senegalesische Arbeitsrecht ist im Code du Travail geregelt. Arbeitsverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden und schriftlich gekündigt werden. (Stand: 18.12.2025)

    Das senegalesische Arbeitsrecht ist im Loi n° 97-17 du 1er décembre 1997 portant Code du Travail geregelt.

    Arbeitsvertrag

    Gemäß dem senegalesischen Arbeitsrecht können Arbeitsverträge befristet oder unbefristet geschlossen werden. Nur befristete Arbeitsverträge (contrat à durée déterminée) müssen zwingend schriftlich geschlossen werden. In der Praxis ist es jedoch ratsam, auch unbefristete Arbeitsverträge schriftlich zu schließen, um im Streitfall auf diesen zurückgreifen zu können. Eine Befristung darf maximal zwei Jahre dauern und nicht zum Ziel haben, einen Arbeitsplatz dauerhaft zu besetzen. Der befristete Arbeitsvertrag darf somit nicht für eine Tätigkeit geschlossen werden, die zu den normalen und ständigen Tätigkeiten des Unternehmens gehört.

    Auch eine Probezeit kann vereinbart werden. In diesem Fall ist der Arbeitsvertrag zwingend schriftlich zu schließen. Die zulässige Dauer der Probezeit beträgt maximal sechs Monate.

    Arbeitsbedingungen

    Die Arbeitsbedingungen sind in Art. L.135 ff. Loi n° 97-17 du 1er décembre 1997 portant Code du Travail geregelt. Danach darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausnahme gibt es für landwirtschaftliche Betriebe, wo eine maximale Stundenzahl pro Jahr festgelegt wurde. Auch individualisierte Wochenarbeitszeiten sind möglich, allerdings muss darüber die Aufsichtsbehörde informiert werden. Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist grundsätzlich möglich.

    Eine wöchentliche Ruhezeit ist in Senegal verpflichtend. Sie beträgt mindestens 24 Stunden und gilt grundsätzlich sonntags. Ausnahmen können per Dekret oder Tarifvertrag geregelt werden. Bezahlter Urlaub ist in Höhe von 2 Arbeitstagen pro Monat zu gewähren. Der Urlaubsanspruch erhöht sich bei längerer Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Frauen haben pro Kind unter 14 Jahren Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.

    Vertragsbeendigung

    Unbefristete Verträge können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer beendet werden. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

    In der Regel ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese beträgt für Arbeiter und Angestellte einen Monat, für Fachangestellte zwei Monate und für Führungskräfte drei Monate. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die Kündigung auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Die Schwere des Fehlverhaltens ist durch ein Gericht festzustellen.

    Mindestlohn

    Seit 7. August 2023 gilt in Senegal ein Mindestlohn von 370,526 FCFA pro Stunde. Für landwirtschaftliche Betriebe gilt ein Mindestlohn von 236,865 FCFA pro Stunde. Für Hausangestellte gilt ein abweichender Mindestlohn.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Bei einer Entsendung nach Senegal sind vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, der Einreise, der Sozialversicherung und den Steuern. (Stand: 18.12.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Arbeitsrecht/Entsendevertrag

    In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen sind möglicherweise Änderungen im Arbeitsverhältnis notwendig. Häufig wird in solchen Fällen eine Ergänzungsvereinbarung, ein sogenannter Entsendevertrag, geschlossen. In einem Entsendevertrag kann unter anderem geregelt werden, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt, wer welche Kosten der Entsendung trägt sowie welche Zulagen gewährt werden. Auch ein Rückrufrecht des Arbeitgebers sowie ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers kann in einem Entsendevertrag vertraglich festgehalten werden.

    Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

    Für die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist für deutsche Staatsbürger kein Visum erforderlich. Es genügt ein bis sechs Monate über die Reisezeit hinaus gültiger Reisepass. Darüber hinaus sind bei der Einreise regelmäßig Nachweise über die Unterkunft während des Aufenthaltes und den Rückflug zu erbringen.

    Bei längeren Aufenthalten im Land wird eine Aufenthaltsgenehmigung (carte d’identité d’étranger) benötigt. Für die Beantragung sind unter anderem eine Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis, Passfotos und eine beglaubigte Kopie des Reisepasses einzureichen. Außerdem ist ein ärztliches Attest von einem in Senegal niedergelassenen Arzt einzuholen.

    Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise in den Senegal sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes abrufbar. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.

    Weitere Informationen zur Einreise in den Senegal erhalten Sie auf der Webseite der Botschaft der Republik Senegal in Deutschland.

    Sozialversicherungsrecht

    Im Bereich des Sozialversicherungsrechts kann es, insbesondere da es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Senegal und Deutschland gibt, zu Doppelversicherungen kommen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes anwendbar ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gleichzeitig kann in vielen Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV vorliegt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

    Für Tätigkeiten, die in Senegal ausgeübt werden, fallen verschiedene Sozialversicherungsbeiträge an. Für Familienleistungen fallen für den Arbeitgeber 7 Prozent an, für Arbeitsunfälle je nach Risiko zwischen 1 und 5 Prozent. Die Zahlungen für beide Versicherungen gelten bis zu einer monatlichen Obergrenze von 63.000 FCFA. In die Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber 8,4 Prozent und Arbeitnehmer 5,6 Prozent ein, wobei die monatliche Höchstgrenze 432.000 FCFA beträgt. Für Führungskräfte mit einem Einkommen über 432.000 FCFA zahlen Arbeitgeber zusätzlich 3,6 Prozent und Arbeitnehmer 2,4 Prozent bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 1.296.000 FCFA. Die Zahlungen in die Krankenversicherung liegen zwischen 2 und 7,5 Prozent bis zu einer Höchstgrenze von 250.000 FCFA sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Die Höhe richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag und den versicherten Leistungen.

    Steuerrecht

    Zwischen Senegal und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Somit richtet sich das Steuerrecht bei einer Entsendung nach deutschem und senegalesischem nationalen Recht.

    Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar mit seinem weltweit generierten Einkommen.

    In Senegal ist einkommensteuerpflichtig, wer seinen steuerlichen Wohnsitz vor Ort unterhält. Als steuerlicher Wohnsitz gilt eine ständige Wohnung, der Hauptaufenthaltsort, die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Die Grundlage des senegalesischen Umweltschutzrechts ist die Verfassung. Aber auch verschiedene einzelne Gesetze regeln Aspekte des Umweltschutzes. (Stand: 18.12.2025)

    Verfassungsrecht

    Bereits die senegalesische Verfassung enthält Regelungen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit: Gemäß Art. 25-2 hat jeder Mensch ein Recht auf eine gesunde Umwelt. Die Behörden sind daher verpflichtet, wesentliche ökologische Prozesse zu erhalten und wiederherzustellen. Sie sollen die Vielfalt und Unversehrtheit des genetischen Erbes bewahren, Umweltprüfungen verlangen und bei der Projektplanung die Umweltauswirkungen berücksichtigen. Auch der Abbau der natürlichen Ressourcen soll ökologisch nachhaltig stattfinden.

    Umweltschutzrecht

    Neben der Verfassung ist das Umweltschutzrecht vor allem im Loi n° 2001-01 du 15 janvier 2001 portant Code de l’Environnement geregelt. Dieses Gesetz legt die grundlegenden Prinzipien für den Umweltschutz fest, was als Schädigung der Umwelt gilt und wie die natürlichen Ressourcen genutzt werden sollen. Bei Verstößen gegen das Umweltschutzrecht drohen Bußgelder in Höhe von bis zu zehn Millionen FCFA. Bei schweren Verstößen kann auch eine Haftstrafe verhängt werden.

    Ein weiteres zu beachtendes Gesetz ist das Loi n° 81-13 du 4 mars 1981 portant Code de l’Eau, das die Nutzung und den Schutz von Wasser regelt.

    Senegal ist ferner Mitglied in der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine - UEMOA). Mit dem Acte additionnel n° 01/2008 du 17 janvier 2008 portant adoption de la politique commune d’amélioration de l’enrivonnement de l’UEMOA haben die Mitglieder der Regionalorganisation auch umweltschutzrechtliche Vorgaben gemacht. Dazu gehört unter anderem, dass sich die Regierungen der Mitgliedstaaten auf die Förderung einer gesunden und nachhaltigen Umwelt, den Aufbau von Kapazitäten für ein koordiniertes und nachhaltiges Umweltmanagement und den Beitritt zu verschiedenen multilateralen Abkommen geeinigt haben.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Gerichtsentscheidungen können in Senegal nur nach nationalem Recht vollstreckt werden. Schiedsurteile können hingegen über internationales Recht anerkannt und vollstreckt werden. (Stand: 18.12.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ist in Senegal in Art. 787 ff. des Code de Procédure Civil, der senegalesischen Zivilprozessordnung, geregelt. Danach kann ein ausländisches Urteil in Senegal anerkannt und vollstreckt werden, wenn:

    • das Urteil von einem Gericht stammt, das nach senegalesischem Recht zuständig war;
    • das Recht angewandt wurde, das nach senegalesischem Recht für die Streitigkeit anzuwenden war;
    • das Urteil nach dem Recht des Staates, in dem es ergangen ist, rechtskräftig ist und vollstreckt werden kann;
    • die Parteien ordnungsgemäß geladen und im Verfahren vertreten waren;
    • das Urteil nicht gegen den senegalesischen Ordre Public verstößt oder im Widerspruch zu einem senegalesischen Urteil steht.

    Gerichtsbarkeit

    Gemäß Art. 6 der senegalesischen Verfassung besteht die Gerichtsbarkeit aus einem Verfassungsgericht (Conseil constitutionnel), einem Obersten Gerichtshof (Cour suprême), einem Rechnungshof (Cour des comptes) und den untergeordneten Gerichten (cours et tribunaux).

    Das Verfassungsgericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und internationalen Verpflichtungen sowie über Kompetenzkonflikte zwischen der Exekutive und der Legislative. Außerdem beurteilt es die Ordnungsmäßigkeit der nationalen Wahlen und Volksbefragungen.

    Der Oberste Gerichtshof entscheidet unter anderem über Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Urteile und Beschlüsse der unteren Gerichte, über endgültige Entscheidungen von Verwaltungsorganen sowie über Schiedsurteile in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

    Die unteren Gerichte bestehen aus den Berufungsgerichten (Cour d’appel), den Tribunaux de grande instance und den Tribunaux d’instance. Die Tribunaux d‘instance entscheiden über Streitigkeiten, die ihnen ausdrücklich gesetzlich zugewiesen wurden oder in letzter Instanz über Klagen mit einem Streitwert von höchstens 300.000 FCFA sowie in Berufung über Klagen mit einem Streitwert bis 2 Millionen FCFA. Außerdem sind sie unter anderem für Streitigkeiten aus bestimmten gewerblichen Mietverträgen und Pfändungssachen zuständig. Die Tribunaux de grande instance entscheiden in erster Instanz über alle Streitigkeiten, die nicht den Tribunaux d’instance zugewiesen sind. Darüber hinaus sind sie für Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten zuständig. Die Berufungsgerichte hingegen entscheiden über Rechtsmittel gegen Urteile der Tribunaux d’instance und der Tribunaux de grande instance.

    Geldforderungen können auch im Rahmen eines Mahnverfahrens nach dem OHADA-Einheitsgesetz über die vereinfachte Durchsetzung von Forderungen und das Vollstreckungsverfahren (Acte uniforme portant sur l’organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution) vollstreckt werden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im GTAI-Rechtsbericht OHADA: Die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Senegal am 15. Januar 1995 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar). 

    Für senegalesische Schiedsverfahren gilt das OHADA-Einheitsgesetz Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage. Nach Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 31 dieses Einheitsgesetzes können auch ausländische Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Schiedsverfahren in den OHADA-Mitgliedstaaten erhalten Sie in dem GTAI-Rechtsbericht OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anwälte vor Ort

    Ein Überblick über landesspezifische Besonderheiten (Grundsatzfragen zum Rechtssystem) ist der Liste von im Land tätigen Anwälten der Deutschen Botschaft in Dakar zu entnehmen. Weitere Informationen über Anwälte in Senegal finden sich auf der Webseite der senegalesischen Anwaltskammer (Ordre des Avocats du Senegal).

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Über den Länderbericht Recht kompakt Senegal hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten. (Stand: 18.12.2025)

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Senegal.

    Bei der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland 2024 nimmt das Land  bei der Ausfuhr Rang 110 und bei der Einfuhr Rang 126 ein.
    Africa Business Guide
    Wirtschaftsnetzwerk Afrika
    GTAI-Länderseite Senegal
    Delegation der Deutschen Wirtschaft in Côte d’Ivoire (AHK Côte d’Ivoire)
    Deutsche Botschaft in Dakar
    Länderinformationen des Auswärtigen Amtes: Senegal
    Botschaft des Senegal in Deutschland (Ambassade du Sénégal en République fédérale d’Allemagne)
    Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Länderinformation Senegal
    Afrika-Verein der Deutschen Wirtschaft
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Senegal
    AGA-Portal: AuslandsGeschäftsAbsicherung der Bundesrepublik Deutschland (u.a. Exportkredit- und Investitionsgarantien)
    Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbh (DEG)
    Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (Multilateral Investment Guarantee Agency, MIGA)

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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