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Steuerrecht in Senegal
Nachstehend finden Sie einen Überblick über das senegalesische Steuerrecht. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Senegal besteht nicht.
27.05.2022
Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Besteuerung ist das Loi n° 2012-31 du 31 décembre 2012 portant Code Général des Impôts (CGI) in seiner aktuellen Fassung.
Körperschaftsteuer
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt in der Republik Senegal zurzeit 30 Prozent (Artikel 36 CGI). Unternehmen werden nach zwei verschiedenen Systemen besteuert. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 100 Millionen FCFA unterliegen dem normalen Steuersystem (régime du bénéfice réel normal). Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100 Millionen FCFA unterliegen dem vereinfachten Steuersystem (régime du bénéfice réel simplifié). Für beide Steuersysteme gilt grundsätzlich der gleiche Steuersatz. Unternehmen im vereinfachten Steuersystem müssen weniger Berichtspflichten erfüllen. Außerdem können sich Unternehmen im vereinfachten Steuersystem bei einem Centre de gestion agrée (CMC) registrieren und eine Steuerermäßigung in Höhe von 15 Prozent in Anspruch nehmen.
Einkommensteuer
Senegal folgt bei der Einkommensteuer dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, wer in Senegal seinen steuerlichen Wohnsitz hat, zahlt Einkommensteuer auf sein weltweit erwirtschaftetes Einkommen. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz außerhalb Senegal hat, muss lediglich sein in Senegal erwirtschaftetes Einkommen versteuern. Als steuerlicher Wohnsitz gilt eine ständige Wohnung, der Hauptaufenthaltsort, die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen.
Die Einkommensteuersätze werden nach folgender progressiver Staffelung berechnet:
Jährliches Einkommen (in FCFA) | Steuersatz (in Prozent) |
Bis 630.000 | 0 |
630.001 – 1.500.000 | 20 |
1.500.001 – 4.000.000 | 30 |
4.000.001 – 8.000.000 | 35 |
8.000.001 – 13.500.000 | 37 |
Über 13.500.000 | 40 |
Mehrwertsteuer
Der Standardsatz der Mehrwertsteuer beträgt 18 Prozent (Art. 369 CGI), ein reduzierter Satz in Höhe von 10 Prozent gilt im Beherbergungsgewerbe.
Einige andere Waren und Dienstleistungen sind mehrwertsteuerbefreit. Dazu gehören unter anderem der Export von Waren, bestimmte Lebensmittel, Fischereierzeugnisse, die Eigentumsübertragung von Rechten und Grundstücken, die Beförderung von Waren, welche für den ausländischen Markt bestimmt sind, bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen im Bergbausektor, die Lieferung von Materialien für erneuerbare Energien oder Dienstleistungen im Bildungs- oder medizinischen Bereich.
Alle Unternehmen, die steuerbare Umsätze machen, sind verpflichtet, sich bei der senegalesischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts et des Domaines, DGID) zu registrieren. Das senegalesische Gesetz kennt keinen Schwellenwert bezüglich des Jahresumsatzes, bis zu welchem eine Registrierung nicht erforderlich ist.
Ausländische Dienstleistungserbringer ohne Niederlassung in Senegal sind grundsätzlich verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, der für die korrekte Abführung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist. Wurde jedoch kein steuerlicher Vertreter benannt, so wird die Mehrwertsteuer vom senegalesischen Dienstleistungsempfänger geschuldet.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum senegalesischen Steuerrecht stehen unter anderem auf der Webseite des senegalesischen Finanzministeriums (Ministère des Finances et du Budget) zur Verfügung.