Zollbericht Serbien Zolllager
Besondere Zollverfahren
Besondere Zollverfahren bieten einen wirtschaftlichen Vorteil durch vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung.
15.06.2026
Von Amira Baltic-Supukovic
Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren) können Waren auch in eines der folgenden, "besonderen Zollverfahren" überführt werden.
Transit
Der Transit durch Serbien kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen.
Serbien ist am 1. Februar 2016 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten. Mit dem Beitritt können Waren im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den derzeitigen Vertragsparteien (EU, EFTA-Länder, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) und Serbien transportiert werden.
Das New Computerized Transit System (NCTS) wurde 2016 implementiert.
Lagerverfahren: Zolllager und Freizonen
In den beiden Lagerverfahren Zolllager und Freizonen können Waren zeitlich unbegrenzt und abgabenfrei gelagert werden. Handelspolitische Maßnahmen finden in diesen Verfahren keine Anwendung.
Wenn die Waren nicht sofort benötigt werden, ist die Überführung in ein Zolllager sinnvoll. Das gilt insbesondere bei hohen Abgaben, unklarem Endabnehmer oder schrittweiser Entnahme – mit dem Effekt eines Zahlungsaufschubs.
Es gibt öffentliche und private Zolllager. Waren dürfen auf Antrag aus dem Zolllager vorübergehend ausgeführt werden. Auch das Verfahren der aktiven Veredlung kann auf Antrag im Zolllager durchgeführt werden.
Freizonen sind Teile des Hoheitsgebietes eines Staates, in denen die Zollvorschriften des Staates nicht angewandt werden. In Serbien gibt es zurzeit 15 Freizonen. Sie befinden sich in Belgrad, Pirot, Subotica, Zrenjanin, Novi Sad, Sabac, Kragujevac, Uzice, Smederevo, Krusevac, Svilajnac, Apatin, Vranje, Priboj und Sumadija (Kragujevac). Weitere Informationen sind auf der Website der Verwaltung der Freizonen zu finden.
Aktive und passive Veredelung
Aktive Veredelung (serbisch: "aktivno oplemenjivanje") wird durchgeführt, wenn Waren wie Rohstoffe und Teilfertigprodukte zum Zwecke der Weiterverarbeitung in Serbien eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden.
Dabei wird der Vorgang unterschiedlich eingeordnet:
- Aus Sicht Serbiens handelt es sich um eine aktive Veredelung.
- Aus Sicht der EU liegt eine passive Veredelung vor.
Für die Abgaben, die auf die eingeführten Rohwaren in Serbien zu zahlen wären, sind nur Sicherheiten zu leisten. Sie werden bei der Wiederausfuhr erstattet oder freigegeben. Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die EU sind Einfuhrabgaben nur auf den Betrag des Wertzuwachses zu zahlen. Der Wert der zuvor ausgeführten Rohwaren bleibt also unberücksichtigt.
Im Rahmen der aktiven Veredelung können Waren in Serbien montiert, bearbeitet, verarbeitet, repariert, verbessert und erneuert werden. Die Zollverwaltung bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. Grundsätzlich beträgt diese Frist maximal sechs Monate. Es ist jedoch möglich, sie auf begründeten Antrag auf bis zu zwölf Monate zu verlängern. Weitere Informationen, Anweisungen und Formulare zur aktiven Veredelung sind hier zu finden.
Bei der passiven Veredelung (aus serbischer Sicht) werden serbische Waren aus dem serbischen Zollgebiet ins Ausland ausgeführt. Nach der Be- oder Verarbeitung werden die Veredelungserzeugnisse wieder in Serbien eingeführt. Sie können unter Zollermäßigung oder Zollbefreiung in den freien Verkehr überführt werden. Die Zollverwaltung bestimmt die Frist, in der die Waren wiedereingeführt werden müssen. Das Verfahren der passiven Veredelung wird in den Artikeln 223-226 des serbischen Zollgesetzes geregelt. Das Antragsformular sowie eine Ausfüllhilfe sind hier zu finden.
Vorübergehende und besondere Verwendung
Werden Waren in Serbien nur vorübergehend genutzt und anschließend wieder ausgeführt, sind diese im Zollverfahren "vorübergehende Verwendung" abzufertigen, (serbisch: "privremeni uvoz"). Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Die Waren können entweder unter vollständiger oder teilweiser Abgabenbefreiung eingeführt werden. Im Gegensatz zur vollständigen Abgabenbefreiung müssen im Fall der teilweisen Befreiung Einfuhrabgaben in Höhe von drei Prozent der Einfuhrabgaben, die bei Überführung in den freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenen Verwendungsmonat, gezahlt werden. Die maximale Verwendungsdauer beträgt grundsätzlich 24 Monate. Nach Artikel 216 des neuen Zollgesetzes kann sie in begründeten Fällen jedoch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. In diesem Fall können Waren vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt.