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Zollbericht Serbien Zolllager

Besondere Zollverfahren

Besondere Zollverfahren bieten einen wirtschaftlichen Vorteil durch vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung. 

Von Amira Baltic-Supukovic

Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren) können Waren auch in eines der folgenden, "besonderen Zollverfahren" überführt werden.

Transit

Der Transit durch Serbien kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen.

Serbien ist am 1. Februar 2016 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten. Mit dem Beitritt können Waren im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den derzeitigen Vertragsparteien (EU, EFTA-Länder, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) und Serbien transportiert werden.

Das New Computerized Transit System (NCTS) wurde 2016 implementiert. Anfragen zur Anwendung des Transitverfahrens können an transit@carina.rs gerichtet werden.

Lagerverfahren: Zolllager und Freizonen

In den beiden Lagerverfahren (serbisch: „smestaj robe“) Zolllager und Freizonen können Waren zeitlich unbegrenzt und abgabenfrei sowie ohne die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden.

Die Zolllager unterscheiden sich in öffentliche und private Zolllager. Waren dürfen auf Antrag aus dem Zolllager vorübergehend ausgeführt werden. Auch das Verfahren der aktiven Veredlung kann auf Antrag im Zolllager durchgeführt werden.

Freizonen sind Teile des Hoheitsgebietes eines Staates, in denen die Zollvorschriften des Staates nicht angewandt werden. In Serbien gibt es zurzeit 15 Freizonen. Sie befinden sich in Belgrad, Pirot, Subotica, Zrenjanin, Novi Sad, Sabac, Kragujevac, Uzice, Smederevo, Krusevac, Svilajnac, Apatin, Vranje, Priboj und Sumadija (Kragujevac). Weitere Informationen sind auf der Website der Verwaltung der Freizonen zu finden.

Aktive und passive Veredelung

Aktive Veredelung (serbisch: „aktivno oplemenjivanje") wird durchgeführt, wenn Waren wie Rohstoffe und Teilfertigprodukte zum Zwecke der Weiterverarbeitung in Serbien eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden.

Dabei werden keine Abgaben erhoben und keine handelspolitischen Maßnahmen angewandt. Im Rahmen dieses Prozesses können Waren montiert, bearbeitet, verarbeitet, repariert, verbessert und erneuert werden. Die Zollverwaltung bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. Grundsätzlich beträgt diese Frist maximal sechs Monate. Es ist jedoch möglich, sie auf begründeten Antrag auf bis zu zwölf Monate zu verlängern. Weitere Informationen, Anweisungen und Formulare zur aktiven Veredelung sind hier zu finden. 

Bei der passiven Veredelung werden serbische Waren aus dem serbischen Zollgebiet ausgeführt und veredelt. Nach der Be- oder Verarbeitung im Ausland sind die Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet Serbiens einzuführen. Sie können unter Zollermäßigung oder Zollbefreiung in den freien Verkehr überführt werden. Die Zollverwaltung bestimmt die Frist, in der die Waren wiedereingeführt werden müssen. Das Verfahren der passiven Veredelung wird in den Artikeln 223-226 des serbischen Zollgesetzes geregelt. Das Antragsformular sowie eine Ausfüllhilfe sind hier zu finden. 

Vorübergehende und besondere Verwendung

Werden Waren in Serbien nur vorübergehend genutzt und anschließend wieder ausgeführt, sind diese im Zollverfahren „Vorübergehende Verwendung" (serbisch: "privremeni uvoz") abzufertigen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Die Waren können entweder unter vollständiger oder teilweiser Abgabenbefreiung eingeführt werden. Im Gegensatz zur vollständigen Abgabenbefreiung müssen im Fall der teilweisen Befreiung Einfuhrabgaben in Höhe von drei Prozent der Einfuhrabgaben, die bei Überführung in den freien Verkehr zu entrichten wären, je angefangenen Verwendungsmonat, gezahlt werden. Die maximale Verwendungsdauer beträgt grundsätzlich 24 Monate. Nach Artikel 216 des neuen Zollgesetzes kann sie in begründeten Fällen jedoch auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.

Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. In diesem Fall können Waren vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt.

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