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Zollbericht Simbabwe Zollgesetz und Zollverfahren

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Nach dem simbabwischen Zoll- und Verbrauchsteuergesetz (Customs and Excise Act) können Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder auch in ein besonderes Zollverfahren überführt werden.

Zollverfahrenscodes (CPC)

Um unnötige Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren bereits in der Zollanmeldung anhand eines Customs Procedure Code/CPC hinterlegt werden. Der Code signalisiert, ob die Erklärung für einen Import, Export, Transit oder einen anderen in einer Zollumgebung möglichen Umstand bestimmt ist.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home use)

Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Mit Zahlung der Abgaben und Freigabe durch die Zollverwaltung kann der Einführer ohne weitere zollrechtliche Einschränkungen über die Ware verfügen.

Zolllager (warehousing)

Waren, die nach Ankunft in Simbabwe nicht unmittelbar zum freien Verkehr abgewickelt werden sollen, können in einem zugelassenen Lager (Private-bonded warehousebis zu zwei Jahre gelagert werden. Während der Einlagerung dürfen die Waren zwar verkauft werden, jedoch erfolgt die Freigabe der verkauften Mengen erst nach Entrichtung der Zollabgaben. Die entsprechenden Einfuhrabgaben sind in der Regel erst dann zu entrichten, wenn die Waren dem Lager entnommen und zum freien Verkehr abgewickelt werden.

Neben diesen zugelassenen Lagern betreibt die simbabwische Zollverwaltung auch eigene Lager (State Warehouses). Für die Einlagerung fallen Gebühren an.

Vorübergehende Verwendung (temporary admission)

Waren können vorübergehend in Simbabwe eingeführt werden, wenn beabsichtigt ist, diese nach einem von der Zollbehörde festgelegten Zeitraum in unverändertem Zustand wieder auszuführen.

Die vorübergehende Einfuhr kann über eine Garantie einer Bank oder Versicherung (Application for temporary importation privileges (ATIP)) erfolgen. Alternativ kann der Importeur bei der Einfuhr der Waren eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet wird.

Versandverfahren (transit)

Im Transitverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung durch Simbabwe befördert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Sicherheit für den eigentlich zu entrichtenden Zoll bei der ZIMRA hinterlegt wird. In der Regel wird eine Barkaution oder eine Bürgschaft bei ZIMRA hinterlegt. 

Die Ausfuhr muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Bei der Ausfuhr der Waren wird die Zollanmeldung im System hinterlegt und dient somit als Nachweis für die rechtmäßige Ausfuhr. Werden die Waren nicht rechtmäßig ausgeführt, sondern möglicherweise in Simbabwe verbraucht, werden die entsprechenden Einfuhrabgeben eingefordert beziehungsweise wird die hinterlegte Kaution in Anspruch genommen.

Aktive und passive Veredelung (inward/outward processing)

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Eine vorübergehende Einfuhr ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben zum Zwecke einer Reparatur muss durch den Kommissar (dieser ist der Zimbabwe Revenue Authority zugehörig und im Rahmen des Revenue Authority Act [Chapter 23:11] für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung der Abgaben zuständig) erlaubt sein. Wie im Rahmen der vorübergehenden Verwendung müssen die Waren nach einer festgesetzten Frist - in der Regel maximal zwölf Monate - wieder ausgeführt werden. Darüber hinaus können aber auch für die zu veredelnden Waren Einfuhrabgaben entrichtet werden, die dann bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend erstattet werden (Drawback-Verfahren).

Im Rahmen der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingeführt. Im Falle einer Reparatur sind nur die Reparaturkosten zollpflichtig, sofern diese nicht im Rahmen einer gültigen Garantie erfolgt ist. 

Weitere Informationen zu den Zollverfahren:

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