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Rechtsbericht | Slowakei | Gewährleistungsrecht

Slowakei: Gewährleistungsrecht

Die Bestimmungen zur Gewährleistung nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch sind voranging.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Rechtsgrundlagen

Für den Fall, dass slowakisches Recht anwendbar ist (falls nicht das UN-Kaufrecht vorrangig gilt), sind vor allem die Bestimmungen zur Gewährleistung nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch (HGB, Gesetz Nr. 513/1991 Zb. Obchodný zákonník) wichtig.

Hier enthält das slowakische Recht ein eigenes System der kaufrechtlichen Gewährleistung, was gegenüber der allgemeinen Regelung der § 488 ff. und § 588 ff. im slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, häufig auch als Zivilgesetzbuch ZGB bezeichnet, Gesetz Nr. 40/1964 Sb. Občiansky zákonník) wesentlich flexibler ist und den Erfordernissen des unternehmerischen Rechtsverkehrs besser gerecht zu werden vermag.

Liegen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern vor, die den Umständen nach offensichtlich zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehören (§ 261 HGB), so findet stets das HGB Anwendung. Bei Rechtsbeziehungen mit Privatpersonen kann der Unternehmer zwar eine Anwendung der HGB-Regeln vereinbaren (§ 262 HGB Abs. 2, Schriftform ist erforderlich!); diese Möglichkeit steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der nichtunternehmerische Vertragspartner durch die HGB-Vorschriften im Vergleich mit den allgemeinen BGB-Regeln nicht schlechter gestellt wird. Die Integration europarechtlicher Verbraucherschutzregeln in das slowakische Zivilrecht hat diesbezüglich zu einer deutlichen Einschränkung der Rechtswahlmöglichkeiten geführt.

Die kaufrechtlichen Sondervorschriften des HGB finden sich in den § 409 bis 470.

Mangelbegriff

Zentraler Ansatzpunkt für die Gewährleistungsregeln ist ganz ähnlich wie im deutschen Recht der Begriff des Mangels. Nach slowakischem HGB liegt dabei, in diesem Punkt in Abweichung von der Regelung im slowakischen BGB, ein Mangel bereits dann vor, sobald die Beschaffenheit der Ware von der vertraglichen Vereinbarung abweicht (§ 422 HGB).

Bei den durch die Lieferung mangelhafter Ware ausgelösten Gewährleistungsrechten unterscheidet das slowakische Handelsrecht zwischen wesentlicher und unwesentlicher Vertragsverletzung.

Gewährleistungsansprüche

Wesentlicher Mangel

Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung kann der Käufer wahlweise mehrere Rechte gleichen Ranges geltend machen (§ 436 HGB):

  • Beseitigung des Mangels durch Ersatzlieferung, durch Nachlieferung (dodanie náhradného tovaru za vadný tovar bzw. dodanie chýbajúceho tovaru) oder durch Nachbesserung (oprava, letzteres nur bei vertretbarem Aufwand)
  • Minderung des Kaufpreises (primerana zlava z kúpnej ceny) oder schließlich
  • Rücktritt vom Vertrag (odstúpit od zmluvy).

Unwesentlicher Mangel

Liegt hingegen ein nur unwesentlicher Mangel (dodaním tovaru s vadami zmluva porusená nepodstatným spôsobom) vor, scheidet ein sofortiger Rücktritt zunächst einmal aus; erfolgt aber keine fristgemäße Beseitigung des unwesentlichen Mangels, wird ein Rücktritt vom Vertrag nachträglich möglich (§ 437 Abs. 1 und 5 HGB). Daneben greifen auch bei einem unwesentlichen Mangel die bereits genannten Gewährleistungsrechte Ersatz- und Nachlieferung sowie Minderung.

Gefahrtragung

Die Regeln über die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache (sog. Gefahrtragung) sind in den § 455 bis 461 festgelegt (vgl. etwa für die Übergabe an einen Transporteur die § 457, 461 HGB, für sogenannte Gattungsschulden § 458 HGB).

Sonderregelungen für Werkverträge

Sonderbestimmungen zur Mängelgewährleistung beim Werkvertrag nach slowakischem Recht finden sich in den § 560 bis 565 des slowakischen HGB.

Demzufolge liegen Mängel des Werkes (Vady diela) immer dann vor, wenn das gefertigte Werk nicht dem vertraglich vereinbarten Ergebnis entspricht; entscheidender Zeitpunkt ist die Übergabe (Odovzdanie) des Werkes, es sei denn, eine weitergehende Garantie (Záruka) wurde vereinbart (vgl. § 560 HGB).

Ungeachtet dessen haftet der Werkunternehmer auch nach Übergabe des Werkes, falls der Mangel zwar nach Übergabe entstanden ist, dieser jedoch auf einer Pflichtverletzung des Werkunternehmers beruht.

Der Besteller des Werkes hat nach slowakischem Recht die Pflicht, das Werk nach dessen Übergabe zu überprüfen sowie etwaige Mängel unverzüglich (Bez zbytocného odkladu) nach Feststellung beziehungsweise unverzüglich nach einer bei der Anwendung von fachlicher Sorgfalt möglich gewesenen Feststellung anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese Mängelanzeige, verwirkt er kraft Gesetzes seine Rechte auf Gewährleistung; hierfür besteht nach § 562 Abs. 2 Buchstabe c) HGB eine zweijährige Frist, bei Bauwerken eine fünfjährige.

Im übrigen gelten auch im Werkvertragsrecht die Bestimmungen der Mangelgewährleistung des Handelskaufs, namentlich die § 436 bis 441 HGB sowie bei einer Beschaffenheitsgarantie (Záruka za akost) die § 429 bis 432 HGB.



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