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Recht kompakt | Spanien | Entsendung

Arbeits-/Entsendevertrag in Spanien

Soll ein:e Mitarbeiter:in in Spanien eine vorübergehende Dienstleistung erbringen, sollte der Arbeitsvertrag stets den Besonderheiten dieses Auslandseinsatzes gerecht werden.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Hierfür stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Zum einen kann der Arbeitsvertrag bereits Bestimmungen bezüglich einer von vornherein avisierten Entsendung enthalten. Zum anderen kann man eine Ergänzungsvereinbarung schließen. Diese vertragsrechtliche Konstruktion bezeichnet man auch als Entsendevertrag. Die Ergänzungsvereinbarung kann beispielsweise beinhalten, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt. Auch sind Regelungen zur Kostentragung der Entsendung und zu Zulagen denkbar.

Zu beachten ist allerdings, dass entsprechend dem Gesetz Nr. 45/1999 (Ley 45/1999, de 29 de noviembre, sobre el desplazamiento de trabajadores en el marco de una prestación de servicios transnacional) zwingende spanische arbeitsrechtliche Vorschriften, die ohne Wahl des deutschen Rechts anwendbar wären, nicht zu Lasten des Arbeitnehmers durch die Rechtswahl ausgeschaltet werden dürfen. Hierzu zählen gemäß Art. 3 Gesetz Nr. 45/1999 insbesondere Vorschriften zur Dauer der Arbeits- und Ruhezeiten, zum bezahlten Mindestjahresurlaub, zur Bezahlung, zu jugendlichen Arbeitnehmenden, zur Vorbeugung von Gefahren am Arbeitsplatz (Arbeitsschutz), zur Nichtdiskriminierung, zum Recht auf gewerkschaftliche Betätigung und Streik. Erfasst sind sowohl Vorschriften aus Gesetzen und Verordnungen als auch aus auf den Sektor anwendbaren Tarifverträgen. Stellen jedoch die deutschen Vorschriften den Arbeitnehmer besser als die spanischen, so finden die deutschen Vorschriften weiterhin Anwendung.

Überblicke über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

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