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Arbeitsschutz in Spanien

Der deutsche Dienstleistungserbringer muss bei seiner Tätigkeit in Spanien die spanischen Arbeitsschutzregelungen beachten.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Da im Bereich des Arbeitsschutzes die Autonomen Gemeinschaften keine Gesetzgebungskompetenz haben, gelten in ganz Spanien einheitlich dieselben Regelungen und somit Standards. Der Internetauftritt des Nationalen Instituts für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Instituto Nacional de Seguridad y Salud en el Trabajo – INSST) bietet einen Überblick über die – auch sektorabhängig – bestehenden spanischen Vorschriften. Allerdings gibt es regionale Unterschiede in der Ausführung der Gesetzesvorgaben, da hierfür die Autonomen Gemeinschaften zuständig sind. Dies hat zur Folge, dass man sich bei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Dienstleistung erbracht werden soll, erkundigen muss, welche konkreten Verwaltungsschritte zu erledigen sind. Eine Liste der Arbeitsbehörden der Autonomen Gemeinschaften hat das spanische Arbeitsministerium auf seiner Webseite zusammengestellt.

Die grundlegenden Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes sind im Gesetz Nr. 31/1995 zur Prävention von Gefahren am Arbeitsplatz (Ley 31/1995, de 8 de noviembre, de prevención de Riesgos Laborales) niedergelegt. Ein Unternehmer, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, hat für dessen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Hierfür muss er entsprechende Vorkehrungen treffen, um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Die Arbeitnehmenden müssen entsprechend ihren Möglichkeiten und unter Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen auf ihre eigene Sicherheit und die anderer, die durch ihre Arbeiten betroffen sein könnten, achten.

Sind mehrere Unternehmen an einer Arbeitsstätte tätig, so müssen sie im Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz zusammenarbeiten. Wer Subunternehmen mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt, muss dafür sorgen, dass auch die Subunternehmen die Sicherheitsmaßnahmen einhalten. Einzelheiten sind in der Königlichen Verordnung Nr. 171/2004 (Real Decreto 171/2004, de 30 de enero, por el que se desarrolla el artículo 24 de la Ley 31/1995, de 8 de noviembre, de Prevención de Riesgos Laborales, en materia de coordinación de actividades empresariales) geregelt.

Für den Bausektor gelten außerdem die besonderen Vorschriften der Königlichen Verordnung Nr. 1627/1997 (Real Decreto 1627/1997, de 24 de octubre, por el que se establecen disposiciones mínimas de seguridad y de salud en las obras de construcción). Kommen mehrere Projektingenieure (proyectista) bei der Ausarbeitung eines Bauprojektes zum Einsatz, muss der Bauherr (promotor) einen Sicherheitskoordinator für diese Phase des Bauprojektes (coordinator en materia de seguridad y salud durante la elaboración del proyecto de obra) ernennen, Art. 3 Abs. 1 Real Decreto 1627/1997. Wird bei der Durchführung des Bauprojektes mehr als ein Unternehmen eingesetzt, muss der Bauherr auch für diese Phase des Bauprojekts einen Sicherheitskoordinator benennen (coordinator en materia de seguridad y salud durante la ejecución de obra), Art. 3 Abs. 2 Real Decreto 1627/1997. Vertragspartner des Bauherrn (contratista) müssen einen Sicherheits- und Gesundheitsplan (plan de seguridad y salud en el trabajo) ausarbeiten.

Einzelheiten zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit finden sich im Länderbericht Spanien des Portals 21. Weitere Informationen bieten das spanische Arbeitsministerium (Ministerio de Trabajo y Economía Social) und der spanische Focal Point im Netzwerk der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Der elektronische Kodex zur Risikoprävention am Arbeitsplatz (Prevención de riesgos laborales) beinhaltet eine Zusammenstellung der relevanten arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

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