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Recht kompakt | Spanien | Geistiges Eigentum

Gewerblicher Rechtsschutz in Spanien

Die spanischen Vorschriften stehen im Einklang mit den Gesetzen der anderen EU-Mitgliedstaaten. Spanien hat die wichtigsten internationalen Verträge in diesem Bereich ratifiziert.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Zuständige Behörde für den Bereich geistiges Eigentum ist das spanische Patent- und Markenamt (Oficina Española de Patentes y Marcas – OEPM).

Patente

Rechtsgrundlage für Patente (patentes) ist das Patentgesetz Nr. 24/2015 (Ley 24/2015, de 24 de julio, de Patentes) sowie die dazu erlassene Ausführungsverordnung Nr. 316/2017.

Die Anmeldung eines Patents erfolgt beim Patent- und Markenamt OEPM in Madrid, bei den autonomen Gemeinschaften, bei der spanischen Post, in den Auslandsvertretungen Spaniens oder online, Art. 22 Patentgesetz. Die Laufzeit der Patente beträgt 20 Jahre ab dem Datum der Einreichung der Anmeldung. In Bezug auf die anfallenden Kosten hält OEPM eine Gebührenübersicht bereit.

Marken

Rechtsgrundlage für Marken (marcas) ist das Markengesetz (Ley 17/2001, de 7 de diciembre, de Marcas) sowie die dazu erlassene spanische Ausführungsverordnung Nr. 687/2002.

Die Anmeldung einer Marke ist direkt beim Patent- und Markenamt in Madrid (OEPM) oder - falls der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt beziehungsweise ein Industrie- oder Handelsunternehmen in Spanien hat - bei dem hierfür zuständigen Organ der jeweiligen autonomen Region vorzunehmen. Die Laufzeit von Marken beträgt zehn Jahre ab dem Datum der Anmeldung der Marke und kann beliebig oft unter Vorlage eines Zahlungsbelegs für die Gebühren um weitere zehn Jahre verlängert werden. OEPM stellt eine entsprechende Gebührenübersicht zur Verfügung.

Designs

Rechtliche Grundlage (diseños industriales) ist das Gesetz zum Schutz von Geschmacksmustern (Ley 20/2003, de 7 de julio, de Protección Jurídica del Diseño Industrial) sowie die dazugehörige Ausführungsverordnung Nr. 1937/2004.

Die Schutzdauer für Geschmacksmuster beträgt fünf Jahre und ist auf insgesamt bis zu 25 Jahre verlängerbar. Die anfallenden Gebühren können dieser Übersicht entnommen werden.

Internationale Übereinkommen

Spanien ist unter anderem seit 26. April 1970 Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage der Stockholmer Fassung des Übereinkommens vom 14. Juli 1967; seit 14. April 1972 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20. März 1883 in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967; seit 29. November 1975 des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC) vom 24. März 1971; seit 1. Oktober 1986 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5. Oktober 1973 mit den späteren Änderungen; seit 16. November 1989 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19. Juni 1970; seit 8. Juni 1979 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik - und Handelsmarken (MMA) in der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung von 1967; seit 1. Dezember 1995 des Protokolls zum MMA vom 27. Juni 1989; seit 9. Mai 1979 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977.

Weiterführende Informationen

Wissenswertes zum gewerblichen Rechtsschutz bietet zudem der Länderbericht Spanien des Portals 21. Einen umfangreichen Überblick in englischer Sprache stellt der Guide to Business in Spain zur Verfügung.

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