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Recht kompakt | Spanien | Produkthaftung

Produzentenhaftung in Spanien

Das spanische Recht normiert in produkthaftungsrechtlichen Fällen im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Anwendbares Recht

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Spaniern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

Nationale Umsetzung in Spanien

Rechtliche Grundlage sind die Art. 128 bis 149 des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (Real Decreto Legislativo 1/2007). Danach hat die geschädigte Person lediglich den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem zu beweisen, Art. 139 Verbraucherschutzgesetz.

Produkt (producto) im Sinne des Gesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, einschließlich Gas und Elektrizität.

Ein Produkt ist gemäß Art. 137 Verbraucherschutzgesetz fehlerhaft (defectuoso), wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Aufmachung, der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung und des Zeitpunkts, zu dem es in Verkehr gebracht wurde, nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten durfte.

Der Hersteller haftet für die durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden verschuldensunabhängig, es sei denn er beweist nach Art. 140 Verbraucherschutzgesetz, dass

  • er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
  • der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist;
  • das Produkt grundsätzlich nicht für den Verkauf, sondern nur zum privaten Eigenbedarf produziert wurde;
  • der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Normen entspricht;
  • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des fehlerhaften Produktes noch nicht erkannt werden konnte (sogenanntes Entwicklungsrisiko).

Ansprüche des Geschädigten

Ersetzt werden müssen zum einen der durch Tod oder Körperverletzung verursachte Schaden sowie zum anderen der durch die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache entstandene Schaden. Ersatzfähig sind nur solche Sachen, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Personenschadenbereich ist für alle Schäden durch gleiche Produkte mit demselben Fehler eine Haftungshöchstgrenze von 63.106.270,96 Euro vorgesehen, Art. 141 Verbraucherschutzgesetz. Im Bereich des Sachschadens ist zu beachten, dass eine Selbstbeteiligung des Geschädigten von 500,00 Euro festgesetzt wurde. Schmerzensgeldansprüche können nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.

Verjährungsfrist

Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen gemäß Art. 143 Verbraucherschutzgesetz einer dreijährigen Verjährungsfrist, die mit dem Tag beginnt, an dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Verantwortlichen Kenntnis erlangt. Daneben besagt die sogenannte Ausschlussfrist, dass die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche erst nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren erlöschen. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursachte, in den Verkehr gebracht hat.

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