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Recht kompakt | Spanien | Anerkennung und Vollstreckung

Rechtsverfolgung in Spanien

Spanien folgt einem Zwei-Instanzen-System. Rechtliche Grundlagen sind das Gerichtsverfassungsgesetz (Ley Orgánica 6/1985) und die Zivilprozessordnung (Ley 1/2000).

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Spanien

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Spanien. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr erforderlich.

Gerichtsstandvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so sind grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten beziehungsweise (bei juristischen Personen) die des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung zuständig. Bei der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist allerdings Art. 7 EuGVVO zu beachten. Trotz Wohnsitz in einem Mitgliedstaat kann ein Vertragspartner dort verklagt werden, wo die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Nationale Gerichtsbarkeit

Bei direkter Klageerhebung in Spanien ist folgende Gerichtsorganisation zu beachten:

  • Friedensrichter (Juzgado de Paz), Art. 99 ff. Ley Orgánica 6/1985
  • Gerichte Erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia), Art. 84 ff. Ley Orgánica 6/1985
  • Provinzialgerichte (Audiencias Provinciales)
  • Obergerichte (Tribunales superiores de Justicia)
  • Oberster Gerichtshof (Tribunal Supremo) in Madrid.

Sachlich ist grundsätzlich das Gericht Erster Instanz zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit ist gesetzlich einem anderen Gericht zugeordnet. Friedensrichter existieren in den Gemeinden ohne Gericht erster Instanz.

Gemäß der Zivilprozessordnung (Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil) gibt es zwei Arten von Erkenntnisverfahren (procesos declarativos, Art. 248 Ley 1/2000): Das juicio ordinario, das Anwendung findet unter anderem bei Klagen mit einem Streitwert von mehr als circa 6.000 Euro (Art. 249 Abs. 2 Ley 1/2000) sowie das juicio verbal, das Anwendung findet bei Klagen mit einem Streitwert bis zu 6.000 Euro oder bei solchen, die einer besonderen Eile bedürfen (Art. 250 Ley 1/2000).

Für die Einleitung eines Mahnverfahrens (proceso monitorio) besteht keine Höchstgrenze der geltend gemachten Forderung. Der Gläubiger muss seine fällige Forderung durch die Vorlage von Dokumenten belegen.

Die spanischen Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil) sind unter anderem für Insolvenzverfahren, gesellschafts- oder wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sowie die Vollstreckung der Entscheidungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig.

Es gibt gemäß Art. 721 ff. Zivilprozessordnung verschiedene Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutz (medidades cautelares) zu beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach der Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren.

Neben dem in vielen Fällen vorgesehenen Anwaltszwang ist auch zu berücksichtigen, dass zumeist zusätzlich ein Prozessagent (procurador) heranzuziehen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die bürokratische Abwicklung des Prozesses. Dem Anwalt obliegen die Beratung, die Abfassung der Klage und das Plädoyer.

Kosten

Wer in Verfahren vor spanischen Gerichten die Verfahrenskosten zu tragen hat, regelt die spanische Zivilprozessordnung in den Art. 394 ff.: Danach sollen die Kosten eines Rechtsstreites nur bei vollständigem Obsiegen der unterlegenen Partei auferlegt werden. Im Übrigen hat grundsätzlich jede Partei die eigenen Kosten zu tragen. Anders als im deutschen Recht gibt es in Spanien keine gesetzliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Die Anwaltshonorare sind frei verhandelbar. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist untersagt. Es entspricht in Spanien der allgemeinen Praxis, einen Kosten- und Auslagenvorschuss vom Mandanten anzufordern. Die Gerichtskosten setzen sich aus einer Pauschalgebühr und einer Variablen zusammen; rechtliche Grundlage ist das Gerichtsgebührengesetz (Ley 10/2012, de 20 de noviembre, por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de la Administración de Justicia y del Instituto Nacional de Toxicología y Ciencias Forenses). Natürliche Personen müssen keine Gerichtskosten entrichten, Art. 4 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz.

Einen umfassenden Überblick zu den Verfahrenskosten bietet das Europäische Justizportal.

Schiedsgerichtsbarkeit

Spanien ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961.

Weiterführende Informationen

Weitere Hinweise zum Rechtsschutz bietet der Länderbericht Spanien des Portals 21. Auch der Generalrat des Justizwesens (Consejo General del Poder Judicial) informiert auf seiner Webseite.

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