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Recht kompakt | Spanien | Sicherungsrechte

Sicherungsmittel in Spanien

In der Praxis bedeutsame Sicherungsmittel sind die Bürgschaft, das Pfandrecht, die Hypothek, die Sicherungsübereignung sowie der Eigentumsvorbehalt.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Bürgschaft

Der Bürgschaftsvertrag (fianza) ist in Art. 1822 ff. Código Civil geregelt und grundsätzlich formlos gültig. Die Handelsbürgschaft (d.h. eine Bürgschaft, welche die Erfüllung eines handelsrechtlichen Vertrages sichern soll) muss hingegen schriftlich abgefasst sein. Der Bürge kann die Gläubiger zunächst auf das Vermögen des Schuldners verweisen (entsprechend der Einrede der Vorausklage nach deutschem Recht), Art. 1830 Código Civil. Voraussetzung ist aber, dass der Bürge in Spanien belegene Vermögensgegenstände des Schuldners angibt, deren Wert für die Begleichung der Schuld ausreichend ist.

Pfandrecht

Für diejenigen, die nicht in der Lage sind, Sicherungsrechte an Immobilien zu begründen, kommen besitzloses Pfandrecht und Mobiliarhypothek in Betracht. In beiden Fällen bleiben die Eigentümer im Besitz der Sachen und können mit diesen auch Erträge erzielen, dürfen aber nicht frei über sie verfügen.

Hypothek

Grundstücke werden mittels einer Hypothek (hipoteca) als Sicherheit eingebracht. Ebenso wie in Deutschland ist sie akzessorisch zur Forderung. Sie entsteht durch Eintragung im Registro de la Propiedad. Eine Grundschuld kennt das spanische Recht hingegen nicht.

Sicherungsübereignung

Eingang in die Rechtspraxis hat auch die Sicherungsübereignung (venta en garantía) gefunden. Durch sie übereignet der Eigentümer einer beweglichen Sache diese seinem Gläubiger und vereinbart, dass der Gläubiger die Sache bei nicht fristgemäßer Tilgung der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten verwerten darf. Wird die Forderung beglichen, muss der Sicherungsnehmer die Sache dem Sicherungsgeber zurückübereignen. Die Rechtsnatur der Sicherungsübereignung ist in Spanien allerdings umstritten.

Eigentumsvorbehalt

Das spanische Recht kennt ebenfalls den Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio). Gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben ist dieser im Gesetz Nr. 28/1998 (Ley de Venta a Plazos de Bienes Muebles). Unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen insbesondere Verträge, die einen Abzahlungskauf (contrato de venta a plazo) zum Gegenstand haben (Art. 1 Gesetz Nr. 28/1998). Hingegen sind Waren, die - mit oder ohne weitere Bearbeitung - zum Wiederverkauf bestimmt sind, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, Art. 5 Ziff. 1 Gesetz Nr. 28/1998. Art. 6 Gesetz Nr. 28/1998 normiert, dass die Verträge schriftlich geschlossen werden müssen. Um Dritten entgegengehalten werden zu können, muss der Eigentumsvorbehalt im Register für bewegliche Sachen (Registro de Bienes Muebles) eingetragen sein, Art. 15 Abs. 1 Gesetz Nr. 28/1998.

Der Eigentumsvorbehalt (EV) kann aber auch außerhalb dieser besonderen Vertragstypen aufgrund der im Zivilgesetzbuch verankerten Vertragsfreiheit vereinbart werden: Für die Vereinbarung des allgemeinen EV, dessen Zulässigkeit sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit herleitet (Art. 1255 Código Civil), ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Eine rein privatschriftliche Form oder gar die völlig formlose Vereinbarung birgt jedoch das Risiko, dass der EV gegenüber Dritten nicht nachweisbar ist. Denn privatschriftliche Urkunden erbringen nur zwischen den Parteien Beweis, nicht aber gegenüber Dritten. Hierzu ist eine öffentliche Urkunde oder der Eintrag der privatschriftlichen Urkunde in ein öffentliches Register erforderlich.

Hat der Käufer die Ware unerlaubterweise an einen Dritten verkauft, so ist Letzterer nur geschützt, wenn er gutgläubig ist und die Sache dem Eigentümer nicht widerrechtlich entzogen wurde oder dieser sie verloren hat. Der Verkäufer muss dem Dritterwerber Bösgläubigkeit nachweisen. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, wenn der EV in das Register für bewegliche Sachen eingetragen wurde. Denn dann besteht kein Rechtsschein, der den gutgläubigen Erwerb rechtfertigen könnte.

Wird der Kaufpreis nicht bezahlt, hat der Verkäufer neben dem Recht zur Auflösung des Vertrages das Recht, sein Eigentum heraus zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Sache noch unverarbeitet vorhanden und im Besitz des Schuldners ist.

In der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Auflösung des Vertrages mit der Konsequenz der Rückerstattung der jeweiligen Leistungen zu verlangen. Stattdessen kann der Insolvenzverwalter aber auch auf Vertragserfüllung bestehen.

Der verlängerte EV (d.h. der Vorbehaltskäufer verkauft seinerseits die Ware unter EV weiter) ist zwar zulässig, aber in Spanien wenig verbreitet.

Im Übrigen gilt: Wird eine Sache unter Verwendung fremder, mit EV belegter Sachen hergestellt, steht das Eigentumsrecht dem Hersteller zu (Art. 383 Código Civil). Im Falle der Sachvermischung tritt Miteigentum ein (Art. 381, 382 Código Civil), wobei der neue Eigentümer dem bisherigen Eigentümer gegenüber entschädigungspflichtig ist, Art. 379 - 383 Código Civil. Der Käufer, der die unter EV erworbene Sache derart mit seinem Grundstück verbindet, dass diese nicht ohne Beschädigung abgetrennt werden kann, erwirbt das Eigentum an der Sache (Art. 358 i.V.m. Art. 334 Nr. 3 Código Civil). Dem Verkäufer stehen in diesem Fall Schadensersatzansprüche zu.

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