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Steuerrecht in Spanien
Die spanische Steuergesetzgebung basiert auf dem Allgemeinen Abgabengesetz. Besonderheiten gelten in den drei Regionalkörperschaften Baskenland, Navarra und Kanarische Inseln.
18.05.2022
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn
Das formelle Steuerrecht findet seine rechtliche Grundlage im Allgemeinen Abgabengesetz (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria). In Spanien ist die für die Verwaltung der Steuern zuständige Behörde die Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT, Agencia Tributaria). Die einschlägigen Steuergesetze werden jährlich durch das Haushalts- und das Finanzgesetz angepasst.
Körperschaftsteuer
Rechtliche Grundlage der Körperschafsteuer (Impuesto sobre Sociedades) ist das spanische Körperschaftsteuergesetz Nr. 27/2014 (Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades). Der aktuelle Regelsteuersatz beträgt 25 Prozent. Bevorzugt werden Unternehmen, die neu gegründet (entidades de nueva creación) worden sind; für die ersten beiden Geschäftsjahre werden sie grundsätzlich mit 15 Prozent besteuert. Dies gilt allerdings unter anderem nicht für Körperschaften, die Bestandteil einer Firmengruppe gemäß Art. 42 Código de Comercio sind.
Weiterführende Hinweise und Informationen sind in spanischer Sprache auf der Webseite der Agencia Tributaria abrufbar.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas – IRPF), geregelt im Einkommensteuergesetz Nr. 35/2006 (Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio) sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung Nr. 439/2007, ist eine direkte, progressive Steuer. Sie wird erhoben auf die Gesamtheit der während des Steuerjahres (Kalenderjahr) erworbenen Einkünfte der natürlichen Personen. Auf sogenannte Nichtresidente findet das Gesetz über die Steuer auf das Einkommen von Nichtansässigen (Real Decreto Legislativo 5/2004 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes) Anwendung.
Die Einkommensteuer setzt sich zusammen aus einer zentralstaatlichen Steuer und zusätzlich einer Steuer der autonomen Regionalkörperschaften (gravamen autonómico), in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Haben die Regionalkörperschaften keinen eigenen Steuersatz festgelegt, findet ein ergänzender Steuersatz Anwendung.
Für 2022 gilt folgender Gesamtsteuertarif (nationaler Tarif plus Tarife der autonomen Gemeinschaften):
Einkommen (in Euro) | Steuersatz (in Prozent) |
---|---|
Bis zu 12.450 | 19 |
12.451 bis 20.200 | 24 |
20.201 bis 35.200 | 30 |
35.201 bis 60.000 | 37 |
60.001 bis 300.000 | 45 |
Mehr als 300.000 | 47 |
Weiterführende Hinweise und Informationen sind in spanischer Sprache auf der Webseite der Agencia Tributaria abrufbar.
Mehrwertsteuer
Die spanische Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido – IVA) ist im Umsatzsteuergesetz Nr. 37/1992 (Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido) geregelt. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 21 Prozent. Der reduzierte Satz (tipo reducido) beträgt zehn Prozent; er gilt unter anderem für Lebensmittel, sofern es sich nicht um Grundnahrungsmittel handelt. Ein doppeltreduzierter Satz (tipo superreducido) von vier Prozent fällt unter anderem bei Produkten des täglichen Lebensbedarfs wie Grundnahrungsmitteln sowie Büchern und Zeitungen an.
In den drei Regionalkörperschaften Baskenland, Navarra und Kanarische Inseln gelten Besonderheiten: Für die Kanarischen Inseln gilt in Abweichung eine Allgemeine Verbrauchsteuer – die sogenannte Impuesto General Indirecto Canario (IGIC). Sie wird erhoben auf steuerpflichtige Lieferungen von Waren und auf Leistungen, die innerhalb des Gebietes der Kanarischen Inseln von natürlichen Personen oder Unternehmern im Rahmen ihres Unternehmens erfolgen, sowie auf die Einfuhr von Waren auf die Kanarischen Inseln: Normalsatz 7 Prozent, erhöhte Sätze 9,5 Prozent und 13,5 Prozent, ermäßigter Satz 3 Prozent, Nullsatz, Spezialsteuersätze (Tabakbearbeitung) von 20 Prozent und 35 Prozent. Sonderregelungen gelten ebenfalls für die beiden afrikanischen Gebiete Ceuta und Melilla. Darüber hinaus sind die abweichenden Foralrechte im Baskenland und Navarra zu beachten.
Alle einschlägigen Gesetze sowie weiterführende Hinweise und Informationen sind in spanischer Sprache auf der Webseite der Agencia Tributaria abrufbar.
Steuernummer und Register der Steuerbehörden
Natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, für ihre steuerlichen Verpflichtungen eine Steueridentifikationsnummer (número de identificación fiscal – NIF) zu haben. Für natürliche Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit wird deren Nummer des spanischen Identitätsausweises (número del documento nacional de identidad) als Steuernummer verwendet, für ausländische natürliche Personen deren Identifikationsnummer für Ausländer (número de identidad de extranjero).
Alle natürlichen und juristischen Personen, die für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eine Steueridentifikationsnummer haben, sind im Zensus der Steuerpflichtigen (Censo de obligados tributarios) erfasst. Teil dessen ist auch der Zensus der Unternehmer, Freiberufler und Steuerabführungspflichtiger (Censo de empresarios, profesionales y retenedores). Hier sind insbesondere natürliche und juristische Personen, die in Spanien unternehmerischen oder freiberuflichen Aktivitäten nachgehen wollen, erfasst.
Weitere Informationen zur Steuernummer, zum Steuerformular und zum Zensus der Unternehmer, Freiberufler und Steuerabführungspflichtiger bietet die spanische Finanzverwaltung auf ihrer Webseite (auf Englisch).
Doppelbesteuerungsabkommen
Gemäß dem Welteinkünfteprinzip muss der Steuerpflichtige seine weltweit erzielten Einkünfte im Wohnsitzstaat versteuern. Auf der anderen Seite steht aufgrund des Souveränitätsprinzips dem Staat das Besteuerungsrecht zu, dem die Einkünfte zuzuordnen sind. Es besteht somit die Gefahr, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland mit zahlreichen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so auch mit Spanien.
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Weitergehende Informationen
Eine umfangreiche Darstellung zum Thema Steuern in Spanien bietet der Guide to Business in Spain (auf Englisch).