Rechtsbericht | Spanien | Verjährungsrecht
Verjährungsvorschriften im spanischen Zivilrecht
Wird ein Recht nicht innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist ausgeübt oder ein Anspruch nicht geltend gemacht, so unterliegt es bzw. er der Verjährung.
01.02.2022
Von Mandy Nicke
Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 10. Dezember 2015 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Februar 2022.
Um die Verjährungsfrist korrekt bestimmen zu können, muss man diese kennen und wissen, wann sie zu laufen beginnt und unter welchen Umständen sie unterbrochen wird.
Rechtsgrundlage
Das Verjährungsrecht für zivilrechtliche Ansprüche ist in Spanien insbesondere im Zivilgesetzbuch (Código civil) geregelt. Sondervorschriften finden sich jedoch auch in anderen Gesetzen, beispielsweise im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio), in der Königlichen Legislativverordnung (KLV) Nr. 1/2007 zum Verbraucherschutz (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias) und im Gesetz Nr. 38/1999 zur Regelung des Bauwesens (Ley de Ordenación de la Edificación - LOE).
Beginn der Verjährung
Sofern es keine besondere Vorschrift gibt, wird die Zeit für die Verjährung (prescripción) von Ansprüchen von dem Tag an gerechnet, an dem sie ausgeübt werden konnten (Art. 1969 Código civil). Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erfüllung von Verpflichtungen, die durch ein Urteil ausgesprochen wurden, beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (Art. 1971 Código civil).
Für die Berechnung der Zeit ist Folgendes zu beachten (Art. 1960 Nr. 3 Código civil): Der Tag, von dem an die Zeit gerechnet wird, wird als ganzer genommen. In der Regel wird somit der Tag, ab dem der Anspruch geltend gemacht werden kann, nicht mitgerechnet. Der letzte Tag der Verjährungsfrist muss vollständig abgelaufen sein. Folglich endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Verjährungsfristen
Die allgemeine Verjährungsfrist für persönliche Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Fälligkeit (Art. 1964 Nr. 2 Código civil). Sie kommt zur Anwendung, wenn keine besondere Verjährungsfrist greift. Im Folgenden einige Beispiele für solche besonderen Verjährungsfristen:
Artikel | Anspruch | Verjährungsfrist |
1966 Nr. 1 Código civil | Unterhaltszahlungen | 5 Jahre |
1966 Nr. 2 Código civil | Mietzinszahlungen | 5 Jahre |
1966 Nr. 3 Código civil | Zahlungen, die nach Jahren oder in kürzeren Fristen bewirkt werden müssen | 5 Jahre |
1967 Nr. 1 Código civil | Ansprüche von Richtern, Rechtsanwälten, Registerführern, Notaren, Urkundsbeamten, Sachverständigen, Handelsvertretern und Kirchenangestellten auf ihre Honorare / Gebühren sowie Kosten und Auslagen für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit / ihres Amtes | 3 Jahre |
1967 Nr. 2 Código civil | Ansprüche von Apothekern auf Bezahlung von Medikamenten, die sie verabreicht haben; Honorare und Vergütungen von Unterricht, den Lehrer und Meister erteilt haben oder für die Ausübung ihres Berufs, ihrer Kunst oder ihres Handwerks | 3 Jahre ab dem Augenblick, ab dem die Dienste nicht mehr geleistet werden |
1967 Nr. 3 Código civil | Ansprüche von Handwerkern auf Bezahlung ihrer Dienstleistungen sowie Anschaffungen und Auslagen, die für die Dienstleistung erforderlich waren | 3 Jahre ab dem Augenblick, ab dem die Dienste nicht mehr geleistet werden |
1967 Nr. 4 Código civil | Ansprüche von Gastwirten für Verpflegung und Unterkunft; Ansprüche von Händlern auf Bezahlung von Waren, die sie an Nichthändler oder Händler, die sich aber einem anderen Handelszweig widmen, verkauft haben | 3 Jahre ab dem Augenblick, ab dem die Dienste nicht mehr geleistet werden |
1490 Código civil | allgemeine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag | 6 Monate |
120 KLV Nr. 1/2007 | Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers gegen den gewerblichen Verkäufer im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs | 3 Jahre bei Waren, 2 Jahre bei digitalen Diensten und Inhalten |
18 LOE | Garantiehaftung der am Bau Beteiligten | 2 Jahre ab Schadenseintritt |
143 KLV Nr. 1/2007 | Produkthaftung | 3 Jahre ab Schadenseintritt, sofern der Verantwortliche bekannt ist |
945 Código de Comercio | Berufshaftung von Börsen-, Handels- und Schiffsmaklern | 3 Jahre |
946 Código de Comercio | Dingliche Klage aus der Sicherheit von Maklern | 6 Monate ab Erhalt der öffentlichen Schuldverschreibung, Handelspapier und der Vermögenswerte, die für die Verhandlungen überreicht wurden |
947 Código de Comercio | Klage des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und umgekehrt | 3 Jahre nach Ausscheiden / Ausschluss des Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft |
Für deliktische und dingliche Ansprüche gelten andere Verjährungsfristen:
Artikel | Anspruch | Verjährungsfrist |
1962 Código civil | Dingliche Ansprüche an beweglichen Gütern | 6 Jahre seit Besitzverlust, außer bei Eigentumserwerb durch Besitzer in kürzerer Zeit oder Abhandenkommen, öffentlicher Versteigerung, Diebstahl oder Raub der Sache |
1963 Código civil | Dingliche Ansprüche an unbeweglichen Gütern | 30 Jahre |
1964 Nr. 1 Código civil | Hypothekenansprüche | 20 Jahre |
1968 Nr. 1 Código civil | Anspruch auf Wiedererlangung oder Zurückbehaltung des Besitzes | 1 Jahr |
1968 Nr. 2 Código civil | bürgerlich-rechtliche Haftung wegen Beleidigung oder Verleumdung deliktische Haftung nach Artikel 1902 | 1 Jahr ab Kenntnis des Betroffenen |
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen wird durch ihre Ausübung vor Gericht, durch außergerichtliche Geltendmachung des Gläubigers und durch jegliche Handlung des Schuldners, durch die er die Schuld anerkennt, unterbrochen (Art. 1973 Código civil). Die Unterbrechung der Verjährung hat zur Folge, dass nach Ende des verjährungsunterbrechenden Ereignisses die Verjährung von vorn zu laufen beginnt. Die bis zum verjährungsunterbrechenden Ereignis vergangene Zeit bleibt damit unberücksichtigt.
Die Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen bei gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten gereicht allen Gläubigern und Schuldnern gleichermaßen zum Nutzen oder Nachteil (Art. 1974 Abs. 1 Código civil).
Hemmung der Verjährung
Das spanische Zivilgesetzbuch kennt die Hemmung der Verjährung im Gegensatz zum Handelsgesetzbuch nicht. Dort ist sie in Artikel 955 geregelt. Die Verjährungshemmung ist allerdings nur in Ausnahmefällen (Epidemien, Krieg oder Revolution) vorgesehen und muss von der Regierung separat erklärt werden.
Rechtsfolgen der Verjährung
Die Ansprüche verjähren allein durch Zeitablauf (Art. 1961 Código civil). Ist der Anspruch verjährt, kann der Gläubiger diesen nicht mehr gerichtlich geltend machen. Es steht ihm jedoch die außergerichtliche Geltendmachung frei. Allerdings kann sich der Schuldner dann auf die Verjährung berufen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet und kann seine Schuld trotz Verjährung begleichen.
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