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Recht kompakt | Spanien | Vertriebsrecht

Vertriebsrecht in Spanien

Das Handelsvertreterrecht findet seine rechtliche Grundlage im spanischen Handelsvertretergesetz. Das Vertragshändlerrecht hingegen ist gesetzlich nicht geregelt.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Handelsvertreter

Das Handelsvertreterrecht ist geregelt im Handelsvertretergesetz (Ley 12/1992, de 27 de mayo, sobre Contrato de Agencia). Ein Handelsvertretervertrag muss danach zwar nicht zwingend schriftlich abgefasst werden, jede Partei kann von der anderen aber jederzeit eine schriftliche Ausfertigung verlangen, Art. 22 Handelsvertretergesetz. Im Übrigen ist die Schriftform zu Beweiszwecken immer empfehlenswert.

Rechte und Pflichten

Pflicht des Handelsvertreters (agente) ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen, Art. 9 Handelsvertretergesetz. Der Unternehmer (empresario) ist gemäß Art. 10 Handelsvertretergesetz verpflichtet, dem Handelsvertreter die vereinbarte Vergütung zu zahlen, die aus einer Pauschale, einer Provision (comisión) oder einer Kombination dieser beiden bestehen kann. Ein Vergütungsanspruch besteht zum einen für während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte (Art. 12 Handelsvertretergesetz). Zum anderen besteht ein solcher Anspruch auch für Geschäfte, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, sofern das Geschäft hauptsächlich auf die Handelsvertretertätigkeit zurückzuführen ist und es innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird oder der Unternehmer beziehungsweise der Handelsvertreter den Auftrag oder die Bestellung vor Vertragsbeendigung erhalten hat (Art. 13 Handelsvertretergesetz).

Beendigung des Vertrages

Ein Handelsvertretervertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, Art. 23 Handelsvertretergesetz. Während ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag nach Ablauf endet, wenn er nicht in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird, ist ein von vornherein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag schriftlich zu kündigen. Die dabei einzuhaltende Frist beläuft sich auf einen Monat pro Jahr der Vertragsdauer, längstens jedoch auf sechs Monate. Die Parteien können längere Kündigungsfristen vereinbaren, wobei die Kündigungsfrist des Handelsvertreters in jedem Fall kürzer sein muss als die für den Unternehmer einzuhaltende, Art. 25 Abs. 3 Handelsvertretergesetz.

Wettbewerbsklausel

Abhängig von der Dauer des Handelsvertretervertrages ist auch die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel (pacto de limitación de la competencia) möglich. Sie ist grundsätzlich bis zwei Jahre nach Vertragsbeendigung wirksam, reduziert sich aber auf ein Jahr, wenn der Vertrag selbst weniger als zwei Jahre bestanden hat. Eine solche Klausel ist zwingend schriftlich abzufassen, Art. 21 Handelsvertretergesetz.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Hat der Handelsvertreter zur Erweiterung des Kundenstamms beigetragen oder die Geschäfte mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert, so kann er dafür gemäß Art. 28 Handelsvertretergesetz einen Ausgleich (indemnización) beanspruchen, sofern der Unternehmer aus seiner früheren Tätigkeit noch erhebliche Vorteile zieht und die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel und einer entgangenen Provision, begründet erscheint. Die Entschädigung kann höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, oder bei geringerer Vertragsdauer nach dem Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer, berechnete mittlere Jahresvergütung betragen. Gemäß Art. 31 Handelsvertretergesetz beträgt die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch ein Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Vertragshändler

Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler (distribuidor autorizado) insbesondere darin, dass letzterer Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt.

Das Vertragshändlerrecht ist in Spanien nicht gesetzlich geregelt, es herrscht demnach weitestgehend Vertragsfreiheit. Zu empfehlen ist die ausdrückliche vertragliche Regelung der Kündigungsfrist; gleiches gilt für den Ausgleichsanspruch. Vorsicht ist geboten bei Exklusivvertriebsklauseln.

Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Europäischen Union ergibt.

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